Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
XLIX. Hauptstück. X. Abschnitt. rSeffeu Controfle die Eon» tumaz - Aemter unterstehen; Pflichten in ökon»Wischer und Rechnungshinsichtrs Beobachtung bey Legung der Rechnungen. Hkth« am »y. Iän. 804. b 193. für die aufgestellten Tontumaz- und Rastell.-Aemter bestimmen, und daß dieser Personal- Stand bey ungetrübten Gesundheitstagen und bey gewöhnlichem Handelsverkehre unverrütkt bleibe. In den Perioden der Pestgefahr erfolget mittelst des t. k. Hofkriegsrathes bey den bedrohten Punkten, welche derselben, oder dem Andrange des Handels am meisten ausgesetzt find, durch zeitliche Zutheilung und bezugswelse Transferirung von den minder bedrohten oder beschäftigten Contumaz - und Rastell -Aemtern, oder durch zeitliche Aufnahme von Reini- gungs - und attderen minderen derley Dienern die Aushülfe. Da das Personal dieser Aemter in Stand und Gebühr der nächsten Regimenter gefüh- ret wird, und jede hierauf Bezug nehmende Veränderung nur mit hofkriegsräthlicher oder General - Commando - Bewilligung Statt haben darf; so kommen alle dießfalls erfließenden Verordnungen den betreffenden Regimentern im Originale oder in vidimirrer Abschrift zur vorgeschricbenen Legitimation gegen das respicirende Feld-Kriegs-Commissariar und Hof- krisgöbuchhaltung zuzusenden. Der Austritt der zeitlich aufgenommenen Reinigungsdieuer, dann von welchem Datum solcher erfolgte, ist durch die Entlassungs - Consignation oder durch das Cer'tificat deS Contrott- AmteS zu legttimiren, so wie sich überhaupt in Absicht des Zuwachses und des Abganges nach den allgemein bestehenden Vorschriften zu achten ist. »3381. Gesammte Contumaz- und Rastell-Aemter, so wie deren Lassen, unterstehen durch alle Theile der k r i eg S c 0 m m i ssa ri a t isch e n Controlle, und sowohl düse Aemter^ als auch die Feld »Kriegs- Commissariare haben sich dießfalls nach jenen Vorschriften zu benehmen, welche in der Cassa - JournalisirungS-Vorschrift und in den Dlreetlv - Regel« zur Sconrrirung der Granz - Lassen überhaupt ausgedrückt sind. §. i338a. Die richtige und bestandmäßige Führung der Cassa-Journale, deren täglicher Abschluß so wie die vorgeschriebene getreue Gebahrung mir den Cassa-Mitteln, die genaue Aufzeichnung der eingehenden Gold - und Silbermünzen, endlich die ununterbrochene richtige Eintragung und Führung der verschiedenen Amts - Protocolle, gehört in rechnungsmäßiger und Oekons- mie-Hinsicht zu den ersten Pflichten der Contumaz-Direktoren und Rastell -Inspektoren.; auch sind sie gehalten, und die betreffenden Regiments-Commanden und Feld-Kriegs- Cominrffariate sollen darauf sehen, daß tue Controlle und Gegensperre bey den Contumaz- und Rastell - Amts.-Caffen beständig beobachtet, dre Ueberschußgelder nach Ausgang ernes jeden Quartals und bey nicht vollkommener Sicherheit, oder bey Umständen, welche Bedenklichkeiten erregen, mir Ausgang emes jeden MonatheS zur nächst gelegenen Regmients-Pro- venten-Cassa abgelieftrt werden. %. »3383. > Alle Directiv - Regeln, welche zur Legung der jährlichen Oekonomie-Hauptrechnung der Gränz-Regimenter in dem h. »3333 zur Direktion aufgestellt wurden, verbleiben auch, mit Ausnahme des unter dem Buchstaben F aufgefuhrten Punktes, für die halbsährigen Rechnungen der Contumaz- und Rastell - Aemter, tn voller Kraft. Nur wird noch weiters zur Nachachrung zu erinnern befunden: s) Diese Amtsrechnungen müssen von dem Conrumaz-Direktor oder Rastell-Inspektor und Controller, dann vom Feld-Kriegs-Commissariare unterfertiget, nach obiger An- handlassung halbjährig geleger, und den letzten Tag des folgenden zweyten MonatheS bey der k. k. Hofkriegsbuchhalrung eintreffen. h) Bey den Conten ist jeder Post das Blatt der Matena! - Rechnung beyzufetzen, auf welchen das Angefchaffre in Empfang erscheint.