Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

XLIX. Hauptstück. X. Abschnitt. rSeffeu Controfle die Eon» tumaz - Aemter unterstehen; Pflichten in ökon»Wischer und Rechnungshinsichtrs Beobachtung bey Legung der Rechnungen. Hkth« am »y. Iän. 804. b 193. für die aufgestellten Tontumaz- und Rastell.-Aemter bestimmen, und daß dieser Personal- Stand bey ungetrübten Gesundheitstagen und bey gewöhnlichem Handelsverkehre unverrütkt bleibe. In den Perioden der Pestgefahr erfolget mittelst des t. k. Hofkriegsrathes bey den be­drohten Punkten, welche derselben, oder dem Andrange des Handels am meisten ausgesetzt find, durch zeitliche Zutheilung und bezugswelse Transferirung von den minder bedrohten oder beschäftigten Contumaz - und Rastell -Aemtern, oder durch zeitliche Aufnahme von Reini- gungs - und attderen minderen derley Dienern die Aushülfe. Da das Personal dieser Aemter in Stand und Gebühr der nächsten Regimenter gefüh- ret wird, und jede hierauf Bezug nehmende Veränderung nur mit hofkriegsräthlicher oder General - Commando - Bewilligung Statt haben darf; so kommen alle dießfalls erfließenden Verordnungen den betreffenden Regimentern im Originale oder in vidimirrer Abschrift zur vorgeschricbenen Legitimation gegen das respicirende Feld-Kriegs-Commissariar und Hof- krisgöbuchhaltung zuzusenden. Der Austritt der zeitlich aufgenommenen Reinigungsdieuer, dann von welchem Datum solcher erfolgte, ist durch die Entlassungs - Consignation oder durch das Cer'tificat deS Contrott- AmteS zu legttimiren, so wie sich überhaupt in Absicht des Zuwachses und des Abganges nach den allgemein bestehenden Vorschriften zu achten ist. »3381. Gesammte Contumaz- und Rastell-Aemter, so wie deren Lassen, unterstehen durch alle Theile der k r i eg S c 0 m m i ssa ri a t isch e n Controlle, und sowohl düse Aemter^ als auch die Feld »Kriegs- Commissariare haben sich dießfalls nach jenen Vorschriften zu be­nehmen, welche in der Cassa - JournalisirungS-Vorschrift und in den Dlreetlv - Regel« zur Sconrrirung der Granz - Lassen überhaupt ausgedrückt sind. §. i338a. Die richtige und bestandmäßige Führung der Cassa-Journale, deren täglicher Abschluß so wie die vorgeschriebene getreue Gebahrung mir den Cassa-Mitteln, die genaue Aufzeich­nung der eingehenden Gold - und Silbermünzen, endlich die ununterbrochene richtige Eintra­gung und Führung der verschiedenen Amts - Protocolle, gehört in rechnungsmäßiger und Oekons- mie-Hinsicht zu den ersten Pflichten der Contumaz-Direktoren und Rastell -Inspektoren.; auch sind sie gehalten, und die betreffenden Regiments-Commanden und Feld-Kriegs- Cominrffariate sollen darauf sehen, daß tue Controlle und Gegensperre bey den Contumaz- und Rastell - Amts.-Caffen beständig beobachtet, dre Ueberschußgelder nach Ausgang ernes je­den Quartals und bey nicht vollkommener Sicherheit, oder bey Umständen, welche Bedenk­lichkeiten erregen, mir Ausgang emes jeden MonatheS zur nächst gelegenen Regmients-Pro- venten-Cassa abgelieftrt werden. %. »3383. > Alle Directiv - Regeln, welche zur Legung der jährlichen Oekonomie-Hauptrechnung der Gränz-Regimenter in dem h. »3333 zur Direktion aufgestellt wurden, verbleiben auch, mit Ausnahme des unter dem Buchstaben F aufgefuhrten Punktes, für die halbsährigen Rech­nungen der Contumaz- und Rastell - Aemter, tn voller Kraft. Nur wird noch weiters zur Nachachrung zu erinnern befunden: s) Diese Amtsrechnungen müssen von dem Conrumaz-Direktor oder Rastell-Inspektor und Controller, dann vom Feld-Kriegs-Commissariare unterfertiget, nach obiger An- handlassung halbjährig geleger, und den letzten Tag des folgenden zweyten MonatheS bey der k. k. Hofkriegsbuchhalrung eintreffen. h) Bey den Conten ist jeder Post das Blatt der Matena! - Rechnung beyzufetzen, auf wel­chen das Angefchaffre in Empfang erscheint.

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