Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

10O XLIX. Hauptstück. II. ?lbschnitt. Holzgebühr für die Offitiere Les Reserve- und LandeS-Ba­taillonS. Hkth. am 10. Fel>. 809. b 549. Auswärtiges Protokoll. Hkth. am i3. Qct. 8ou Msnturs - Consignatiom Hkth. (itq *3. Oct. 8»,. Innerliche Rechnungrn'ch- tigkeit überhaupt; Haupt - Gelder-Berechrmng und Bestandteile derfrlben; Sind die zwey Feld-Bataillone ausmarfchirt, und das Reserve - und Landes-Batail- lon oder nur eines davon ausgestellt, so gebührt den daselbst eingetheilten Offizieren vom Ober-Lieutenant abwärts daö winterliche Brennholz auf Abschlag der Aerarial-Arbeits- Schuldigkeit, und ist sich sonach zur Gebühr anzuschreiben. §. 18208. Das auswärtige Protokoll wird aus der C 0 mm a nd i r ten - und Absenten-D»- cir un gs - Ru brik zusammen gestellt, so wie § . 18204. Die Monturs-Consignation in Kriegszeiten nach der allgemeinen Belehrung zu verfassen ist. Nachdem der Gränzsoldat im Frieden mittelst seiner Haus-Communion sich selbst zu kleiden, und nur jährlich vom Aerarium ein Paar Schuhe zu erhalten hat, so wird bey dießfallsiger Behandlung der Deserteure sich nach den in den Grundgesetzen ausgestellten Dl- rectiv -Regeln auf den Fall zu benehmen seyn, wenn die aus dem Felde mitgebrachte, dem Manne eigenthümlich überlassene Aerarial- Montur sammt kalbfellenem Tornister, die Dauer­zelt noch nicht zurück gelegt hätte, somit noch in der Vormerkung stünde, in welchem Falle die mitgenommenen Monturs-Sorten, sonst aber nur Ern Paar ungarische^Schuhe in die­se Consignation einzubringen sind. Für die im Frieden abgelebte enrolirte Mannschaft wird nichts in Abgang gebracht, auch bewirken sowohl derley, als auch tue Abgänge an Schuhen von Deserteuren, keine Aende- rung, weil ledigltch auf den kompletten Friedensstand vom Feldwebel abwärts mit Ein­schluß der k. k. Caderren die Gebühr der Schuhe ohne Rücksicht der sich ergebenden Zwischen­fälle bestehet. Die Formulare zur kompletten Monath - Tabelle sind für die Gränz - Regimenter auch jene, welche in der Belehrung für Linien - Regimenter ausgezeichnet sind. §. i32o5. V0n der innerlichen Rechnungsrichtiakeit. In Absicht dieses wichtigen Gegenstandes wird sich durchgängig auf die in der Beleh­rung zur innerlichen Rechnungsrichrigkeit für die Linien - Regimenter aufgestellten Grundsätze bezogen, und nur noch bemerkt, daß das Cassa-Journal bey den Gränz- Regimentern ganz und durch alle Theile nach der Journalisirungs-Vorschrift zu führen, in der Cassa .aufzubewahren, alle Monathe abzuschließen, und der kriegscornmissariatischen Revision vor, «ulegen sey. Aus Ursache der allgemeinen Nechmingsnchtigkeüs - Ansichten muß sonach bey den Gränz- Regimentern, die zugleich Proventen- Cassa-Journale zu legen haben, welche mir den Cassa-Journalen der Regiments - Gränzrruppen in Verbindung stehen, der Abschluß monathlich, und so auch bestimmt mit Ende Oktobers emes jeden Jahres erfolgen, und es können Nachtrags-Journale um so weniger geduldet werden, als auch bey den Proventen- (Taffen keine Nachtrags Journale mehr verfaßt werden dürfen. §. 18206. D i e Hauptgel.der-Berechnung. Die H a up tge l d e r-Be rech n u ng bestehet: a) AuS der Gebühr. 1>) » dem Empfange, und c) » >.' Cassa - Ausweise. §. 18207. Zur Gebühr oder Verwendung gehören, nebst der Forderung vom vorigen Monathe, die Gebühren

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