Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von der Rechnung srichtig keit der Gr in zrru p p e n. a) laut béé Verpflegs- und b) » » Service - Entwurfes, und c) auf Recrutirung laut Berechnung. Hierher gehören lediglich bre Auslagen auf die Untertheilungs-Rubriken': An Dienst-Gratiale, an Deserteurs-Taglia, Eguipirungs-, dann ComplottS- Entdeckungs-Douceur, wogegen alle übrigen in der allgemeinen Belehrung vorkom- menben Untertheilungs- Rubriken für die Gränze auS der 97 ui uv der Verfassung nicht anwendbar sind. Die Abfertigung mit dem Dienst-Gratiale kann ntir bty bell Gattinnen der der Dienstleistung wegen von der Artillerie zu den Grä'nz-Regimentern übersetzten und daselbst ablebenden Unter- Offrciere Statt haben. Hierzu wird die Dienstbeschreibung des Mannes, welche von dein Regiments- Cc»n Mandanten, bann der Dienst - Gratial -7lufsatz , welcher von dem Feld - Kriegs- Commiffariate auszufertigen ist; ferner die Quittung der Witive ode^ der Kinder des Verstorbenen nothwendrg. Diese Quittung muß immer von einem feldkriegscommissa- riatifchen Beamten oder von dem Auditor die Bestätigung des bezahlten Gratial-Betrages enthalten. Wenn das Dienst-Gratiale, oder ein Lheil davon, zum Frucht- genusse abgeführt wirb, so ist eine vibimivte Abschrift der erhaltenen Cassa-Quittung der Rechnung zuzulegen. Die Quittung über die Deserteurs-Taglia muß von dem betreffenden kriegö- coimmssariatischsn Beamten, tn dessen Ermangelung oder Abwesenheit aber von dem Auditor unterfertiget seyn. Die Quittungen über das Equftirungs-Douceur müssen kriegscommrssaftatisch bestätiget, mit dem Ertracte aus der Muster-Liste, bann mit der Regiments - Corn- mando - Bestätigung, daß das zum Ossiciere beförderte Individuum des Beytrages bedürftig sey, belegt seyn. Zu dem Complots-Entdeckungs-Douceur wird die Bestätigung des Regiments- Gerichtes, daß das Douceur von dem Kriegsrechte dem Entdecker zuerkannt worden fei;, erforderlich. <ü) Auf Vorspann laut Consignation, welche mit ben kriegscommissariansch ausgefertigten Marsch - Routen ober mit ten sonstigen Vorspannsanweisungen zu boaimenttren ist. Von ben für das Zugvieh bestimmten Rubriken sind immer jene einzuschalten, welche in dem betreffenden Monathe in Ansehung der geleisteten Zahlung, oder dort, wo die Vorspann quittirt wirb, der ausgestellten Quittung, in dem betreffenden Monathe vorfallen. Die während dcs Marsches erkrankende Mannschaft ist nicht weiter mitzuführcn, als bis zum nächsten Spirale, ober wo sich dis Gelegenheit zu ihrer schicksamen Unterbringung ergibt. Heber die sowohl für beriet) Kranke, als auch für diejenige marode Mannschaft, welche während des Marsches zwar mit keinem schweren, jedoch mit einem solchen Zustande befallen werden, der sie auf einige Zeit zum Gehen untüchtig tnacht, nöthigr Vorspann muß von dem Transports - Führer das Zeugniß der betreffenden Ortsobrig- keit, oder des Marsch - CommiffanatS, wo immer für sie eitle Vorspann abgenommen wirb, beygebiacht, und in diesem Zeugnisse nicht nur die kranke oder marode Mannschaft mit Nahmen aufgeführt werden, sondern cs muß auch dieses Zrugniß von bem Orts-Chiiingus, wenn fern Militär - Arzt gegenwärtig ist, nntgefevtigt seyn. In der ersten (Station, in welcher ein cotiimissariatischer Beamter befindlich ist, sind die Kranken, welche nulgesührt werden, demselben anzuzeigen; dieser hat ihre Beschaffenheit zu untersuchen, und nach Befund dieselbe entweder an das nächste Spital abgeben zu lassen, oder die nöthige und verhältnißmäßige Vorspann für dieselben weiter anzuweisen. Beobach tungen bey der Dos, spann-beeechuung; 23e5i«cf)tung Sei) Der Sí* -cmtirurgá»58erecf;mmg;