Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
VII. A b s ch n L t t. Don der RechlmNZsrichtigreit der Gränz-Oekonomie- Verwaltung. §. i3332. Die Rechnung srichtigkeitderGránz-Oekonomie-Verwaltung wird durch die jährliche O e k o n o in i e - H a u p t r e ch n u n g, welche mit den Proventen- Journalen in Verbindung stehet, dargestellt, und umfaßt alle vorhandenen Industrie-Zweige, deren innere Verwaltung, Einnahme und Ausgabe, so wie die specifische rechnungsmäßige Behandlung, bezugswelse Rückverrechnung, der aus dem Proventen-Stande erhaltenen Vorschüsse. tz. i3333. Dabey ist zu beobachten: , a) Die Einnahms- und Ausgabs-Rubriken sind bey jebet* einzelnen Rechnung mit fortlaufenden Nummern, welche auch auf die Beylagen geschrieben werden müssen, zu bezeichnen. b) In den Natural-, Material-, Utensilien- und Requisiten-Ausweisen muß die einmahl angenommene Ordnung der Rubriken stets beybehalten werden; jedoch versteht es sich, daß jene Rubriken, welche das Regiment nicht benöthiget, wegzulaffen, und durch andere, die nach der Localitär erfordert werden, zu ersetzen sind. e) Jede außerordentliche Ausgabe muß durch höhere Passierungen, die im Originale oder in vidimirter Abschrift beyzulegen sind, bedecket werden. d) Die Beylagen der Rechnungen, welche den Rechnungen selbst nicht beygebunden werden dürfen, sind in einen besonderen Umschlagsbogen zu legen, und aus demselben der Nähme jeder einzelnen Rechnung, zu welcher sie gehören, darauf zu schreiben. e) Alle Quittungen und Gegenscheine, welche von der Proventen-Cassa ausgestellt, und der Oekonomie-Hauptrechnung zugelegr werden, müssen oben mit den Artikeln, unter welchen die Einnahms- oder Ausgabsposten in dem Provenren-Caffa-Journale erscheinen, bezeichnet werden. f) Jene Rechnungen, welche bey einem Regimente gar nicht verkommen, sind wegzulassen; sollten hingegen in Zukunft perpetnirliche Rechnungen entstehen, worüber derzeit keine Formulare Vorkommen, so ist gleich der k. k. Hofkriegsbuchhaltung die Anzeige zu erstatten, und zu dieser neuen Verrechnung ein Formulare in Vorschlag zu bringen. g) In den Quittungen muß, wenn auf verschiedene Gegenstände Ausgaben gemacht wurden, jede Ausgabe, nebst dem Gegenstände, auf welchen solche geschehen ist, specifisch angesetzt werden. h) Die in runder Zahl (in numero rotundo) auf die verschiedenen Oekonomie - Zweige aus der Proventen-Cassa zu fassenden Vorschüsse müssen stets mit Ende Octobers wieder dahin ichitelst kriegscominissariatlscher Abfuhrsentwürfe, abgeführt, diese Durchfuhr aber in der Rechnung als die vorletzte Beylage allegirt werden, und sollte wirklich kein Geld zur Abfuhr vorhanden seyn, so muß dennoch ein Abfuhrsentwurf an die Proventen-Cassa abgegeben werden, damit im Cassa-Journale alle Einnahms-und Ausgabs-Rubriken durchgeführt werden können, woraus folget, daß in keiner Rechnung weder Rest, noch Forderung ausfallen darf; und daß, wenn das Geld zur 2lbfuhr wirklich nicht vorhanden seyn sollte, die Ab- und Durchfuhr mrttelstQurttungö - Verwechselung bewirket werden müßte. i) Das respicwende Feld - Kriegs - Commissariat hat seine Bemerkungen nicht in die Rechnung selbst hinein zu schreiben, sondern wenn deren zu machen befunden werden, auf einem besonderen Vogen der Rechnung beyzulegen, und solchen .in der kriegscommis- sariatischen Revisions-Clausel zu allegiren. Band xii. 67 XLIX. Hauptst. VII. Abschn. Von der Rechnungsrichtigkeit der Grä'nz-Oekonomie-Verwaltung. s65 Uekersicht der Oekonomie- Hanptrechmni.a: Hkth. am A. Nov. 8o3. B 3465. Beobachtung hierbey; 1