Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
2(>6 XLIX. Hauptstück. VII. Abschnitt. Verfassungsart der Bau- Gelder, Rechnung; Nr. i. Bau-Materialien - und Requisiten'Ausweis; Nr. i, und 3. Ausweis über die bcyn» Bauwesen verwendeten Aerarial- Arbeiten; Nr. 4. Wald-Material - und Wald- Requisiten - Berechnung; _ Nr. 5. Nr. 6. Nr. 7. f. Verrechnungsart der verwendeten Aerarial - Arbeiten; Nr. 8. Holz - Depot-Gelder - Berechnung sammt Bilanz: Nr. 9 und io. §. i3334. Die jährliche Bau-Gelder-Rechnung ist nach dem Formulare Nr. i zu legen ; derselben müssen alle ratificirten Contracte oder Accorderm Originale oder in vidimirter 2lbschrift, die von der Hofkriegsbuchhaltung rarificirten Bau-Ueberschläge aber jederzeit im Originale zugeleget werden. Die ferneren Nothdürfte hierzu enthält die Belehrung zur innerlichen Bau - Rech- nungsrichtigkeit. §. i3335. Wie der Bau - Materialien - und Requisiten-Ausweis, nebst der Bilanz, zu stellen ist, geben die Formulare Nr. 2 und 3 zu entnehmen. Die zur Herstellung und Reparatur der Officiers- Quartiere und sonstigen Aerarial- Gebäude verausgabten Bau-Materialien jeder Art sind nach dem Enrstehungspreise zu entwerfen, und so das Geld dafür in Ausgabe zu stellen; dagegen aber von dem als unbrauchbar in Abgang gebrachten Requisiten, wofür das Geld nach der durch öffentliche Licitationen geschehenen Versteigerung in Empfang gebracht wird, ist nicht der durch die Licrtation erhaltene Betrag, sondern der Betrag nach dem Ankäufe in der Requisiten - Rechnung einzustellen, welches sich auch auf die als ganz zu Grunde gegangenen Requisiten, welche ihrer Unbrauchbarkeit halber gar nicht mehr zu verkaufen sind, zu verstehen hat. §. i3336. Der Ausweis Nr. 4 über die zu diesen Bauführungen verwendeten ära rrschen Arbeiten ist nach dem Formulare P der Belehrung zurSteuerschuldigkeir, welche imerstenAbschnittedes sieben unddreyßigstenHauptstückes abgehandelt wurde, zu verfassen, und sich hierbey vorzüglich dasjenige gegenwärtig zu halten, was wegen Verrechnung der Zeitversäumniß angeordnet worden ist. §. i3337. Die Waldberechnung über für Bau- und sonstige Holzgattungen eingegangene und wieder verwendete Gelder ist nach dem Formulare Nr. 5 einzusenden, wogegen die Material-Berechnung nach dem Formulare Nr. 6 zu legen, so wie über die empfangenen, verwendeten und ferner im Reste verbleibenden Requisiten die Rechnung Nr. 7 zu verfassen ist. §. i3338. lieber d ie bey den Waldungen verwendeten ära rischen 'Arbeiten ist der Ausweis Nr. 8, mit Bezug der Belehrung zur Steuerschuldigkeit §. 11788, Formular G, einzureichen. §. i333t) Die Berechnung und, Bilanz Nr. 9 und 10 enthalten die Auslagen über die beym Holz-Depot eingegangenen und wieder verwendeten baren Gelder, dann die erkauften und wieder verkauften Holzgattungen. Die dieser Rechnung zum Grunde liegenden Preis-Tariffe müssen von einem Stabsoder Ober. Officiere coramisirt und kriegseommissariatischbestätigetseyn; die Holzgattungen sollen in deutscher Spra che benannt, und so in der Rechnung nach der einmahl angenommenen Ordnung der Rubriken eingestellt werden, die Haupt-Empfangs- und Ausgabs-Rubriken müssen auch dann in der Rechnung aufgeführt werden, wenn darunter kein Empfang oder keine Ausgabe erscheinet, welches mir einem Zeichen, daß hierunter nichts vorkommt, auszudrücken ist. Alle Viertel-Jahre muß über diese Einkünfte und Auslagen ein kriegscommissariatisch gefertigter Ausweis verfaßt und in dem Regiments-Proventen-Cassa-Journale unter Zulegung desselben nach den Rubriken distinguirt per Empfang und Ausgabe durch- geführt werden.