Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

2(>6 XLIX. Hauptstück. VII. Abschnitt. Verfassungsart der Bau- Gelder, Rechnung; Nr. i. Bau-Materialien - und Re­quisiten'Ausweis; Nr. i, und 3. Ausweis über die bcyn» Bau­wesen verwendeten Aerarial- Arbeiten; Nr. 4. Wald-Material - und Wald- Requisiten - Berechnung; _ Nr. 5. Nr. 6. Nr. 7. f. Verrechnungsart der ver­wendeten Aerarial - Arbeiten; Nr. 8. Holz - Depot-Gelder - Be­rechnung sammt Bilanz: Nr. 9 und io. §. i3334. Die jährliche Bau-Gelder-Rechnung ist nach dem Formulare Nr. i zu le­gen ; derselben müssen alle ratificirten Contracte oder Accorderm Originale oder in vidimirter 2lbschrift, die von der Hofkriegsbuchhaltung rarificirten Bau-Ueberschläge aber jederzeit im Originale zugeleget werden. Die ferneren Nothdürfte hierzu enthält die Belehrung zur innerlichen Bau - Rech- nungsrichtigkeit. §. i3335. Wie der Bau - Materialien - und Requisiten-Ausweis, nebst der Bilanz, zu stellen ist, geben die Formulare Nr. 2 und 3 zu entnehmen. Die zur Herstellung und Reparatur der Officiers- Quartiere und sonstigen Aerarial- Gebäude verausgabten Bau-Materialien jeder Art sind nach dem Enrstehungspreise zu ent­werfen, und so das Geld dafür in Ausgabe zu stellen; dagegen aber von dem als unbrauchbar in Abgang gebrachten Requisiten, wofür das Geld nach der durch öffentliche Licitationen ge­schehenen Versteigerung in Empfang gebracht wird, ist nicht der durch die Licrtation erhalte­ne Betrag, sondern der Betrag nach dem Ankäufe in der Requisiten - Rechnung einzustellen, welches sich auch auf die als ganz zu Grunde gegangenen Requisiten, welche ihrer Unbrauch­barkeit halber gar nicht mehr zu verkaufen sind, zu verstehen hat. §. i3336. Der Ausweis Nr. 4 über die zu diesen Bauführungen verwendeten ära rrschen Arbeiten ist nach dem Formulare P der Belehrung zurSteuerschuldigkeir, welche imerstenAbschnittedes sieben unddreyßigstenHauptstückes abge­handelt wurde, zu verfassen, und sich hierbey vorzüglich dasjenige gegenwärtig zu halten, was wegen Verrechnung der Zeitversäumniß angeordnet worden ist. §. i3337. Die Waldberechnung über für Bau- und sonstige Holzgattungen eingegangene und wieder verwendete Gelder ist nach dem Formulare Nr. 5 einzusenden, wogegen die Material-Berechnung nach dem Formulare Nr. 6 zu legen, so wie über die empfangenen, verwendeten und ferner im Reste verblei­benden Requisiten die Rechnung Nr. 7 zu verfassen ist. §. i3338. lieber d ie bey den Waldungen verwendeten ära rischen 'Arbeiten ist der Ausweis Nr. 8, mit Bezug der Belehrung zur Steuerschuldigkeit §. 11788, For­mular G, einzureichen. §. i333t) Die Berechnung und, Bilanz Nr. 9 und 10 enthalten die Auslagen über die beym Holz-Depot eingegangenen und wieder verwendeten baren Gelder, dann die erkauften und wieder verkauften Holzgattungen. Die dieser Rechnung zum Grunde liegenden Preis-Tariffe müssen von einem Stabs­oder Ober. Officiere coramisirt und kriegseommissariatischbestätigetseyn; die Holzgattun­gen sollen in deutscher Spra che benannt, und so in der Rechnung nach der einmahl angenommenen Ordnung der Rubriken eingestellt werden, die Haupt-Empfangs- und Aus­gabs-Rubriken müssen auch dann in der Rechnung aufgeführt werden, wenn darunter kein Empfang oder keine Ausgabe erscheinet, welches mir einem Zeichen, daß hierunter nichts vorkommt, auszudrücken ist. Alle Viertel-Jahre muß über diese Einkünfte und Auslagen ein kriegscommissariatisch gefertigter Ausweis verfaßt und in dem Regiments-Proventen-Cassa-Journale unter Zu­legung desselben nach den Rubriken distinguirt per Empfang und Ausgabe durch- geführt werden.

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