Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

XL1X. Haupt st u cf. VI. A öschnitt. Die Besorgung des Lau­wesens bleibet den Gränz-Re- gimentcrn, dem Tschaikisten- Vataillon und den Militär- Sommunitätcn uberlassen; Hkth. am 3o. März 811. B 998. Besorgung des Bauwesens unter VerAufstcht und Derant- wortliä'kcit der Communitäten oder Magistrats-- Vorsteher; Pflichten der Vau-Indivi­duen. Hkth. am 3o. März 81 i.b 998. , VI. A b s ch n i t t. Bon der Battgelder-Nechnnngsrichtigkeit. §. 1.3287. Vermöge der bisher bestandenen Beobachtung, und nach dem Sinne des allerhöchst sanctionirten Bau-Regulativs, bleibet unter der Oberleitung, Oberaufsicht und Ober-Controlle der in den Gränzen aufgestellten Bau-Direktionen die unmit­telbare Besorgung des Bauwesens, folglich die ersten Anträge dazu, die Bey- schaffung und Versorgung der Bau-Materialien, die Ausführung selbst, nach den von den Granzbau - Direktionen entworfenen Planen, Vorausmaßen und Kostenüberschlägen, end­lich die Verrechnung der darauf verwendeten Gelder, Materialien, Requisiten, dann Hand- und Zugarbeiten, auch künftlghin den Gränz - Regimentern, dem Tschaik'.sten - Ba­taillon und den Militär-Communitäten überlassen. h. 18268. Es sind demnach alle diese Geschäfte unter der Aufsicht und Verantwortung des Re­giments- oder Bataillons-Commandanten durch die dazu bestimmten Individuen und durch die Regiments- oder Bataillons - Rechnungs - Kanzelley, sowie bey Tommunitäten unter der Aufsicht des Magistrats, von einem dazu zu bestimmenden Individuum zu besorgen. §. 18289. Die Pflichten der bey dem Bauwesen angestellten Bau-Hauptleute, der Aushülfs- Officiere, der Bau- und Zimmer-Poliere, dann sonstigen Individuen, sind in dem im zehnten Hauptstücke vor ko mm enden Bau-Regulativ aus einander gesetzt. Es geschieht daher hier lediglich von der i n n e rl i ch en Re chn u n g s r ich t igk e i t und den hiermit verbundenen Gegenständen Erwähnung, welche in dem Bau-Re­gulativ berührt werden. §. 18290. Die zum Behufs der Baunothdürfte erforderlichen Gelder sind nach der bisher bestan­denen Einleitung, und so auch noch ferner, aus der eigenen Prorenten - Caffa, gegen kilegs- cynimissaxiatischen Entwurf und Regiments-Commando-Quittung, zu empfangen. Die­ser Empfang hat im Laufe des Jahres verhaltnißmäßig so oft zu geschehen, als die Bau- Auslagen solches nothwendig machen, und hierzu die Geldmittel der Proventen - Caffen die Bedeckung gewähren. §. 18291. Da jedoch zu Folge des mit Ende August eines jeden Jahres für das nächst künftige Jahr zu unterlegen angeordneten Präliminar-Erforderniß- und Bedeckungs-Ausweises, wo­von der vierzehnte Abschnitt des acht und vierzigsten Hauptstückes der Proventen-Cassa-Journalisirungs-Jnstruction handelt, nach voraus gegangener hofkriegsbuchhalterischer Rectificirung von dem k k. Hofkriegsrathe die Summe im Ganzen bestimmt wird, welche die Widmung auf Bauauslagen für jedes Jahr zu er­halten hat, so darf der Empfang der Baugelder niemahls diese fest gesetzte Summe über-- schreiten. h. 18292. Zur gewissen Erreichung dieser Absicht ist, so wie die hofkriegsräthliche Bestimmung dem Regiments oder Tschaikisten-Bataillone zukommt, die auf Bauführungen .bestimmt wordene Summe im Bau - Cassa- Journale, mit Bezug des hofkriegsräthlichen Reskripts, Departements-Buchstaben und der Geschäftszahl mittelst Anmerkung, so fort in der Folge, und falls á- Conbo- Empfange bereits geschehen wären, eben diese Empfänge hiervon ein­wärts in Abzug zu bringen, und auf diese Art von Monath zu Monath, und bezugsweise DieDaugelder sind auö der Proveuten - Cassa zu empfan­gen. Hkth. am *8. 2ípr. 807.B 324. » » 1.2iug. 807. B a53i. Die von dem k. k. Hofkriegs­rathe auf Dauführungen jähr­lich festgesetzte Summe darf niemahls überschritten wer, den. Hkrh. am 12. Iän. 8m. B , ,g. » » i3, Feb. 811. B 467, íSerttJerFiing itt CfWiCigtert 23iui;(Summe im Sau*(»'uf, fa * 3a urnáié­‘8- 8n,B38o8.

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