Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Gebühren gründen muß, so wird dieser Monarh-Act, nachdem der Verpflegsentwurf bey den Brauschen in specie in die Verpflegs - Rubriken und in dem Summarium in die beste­henden 'Brauschen gecheckt ist, folgender Maßen behandelt: Vermöge des gelegten kriegscommlffariatisch revidirten Monath-Actes für . . und vermöge des demselben zuliegenden Verpflegsentwurfes ist dem angestellten Gränzverwal- tungs - Personale an Verpflegung für den obgedachten Monath zur Gebühr gegeben und bar bezahlt worden, und zwar: Artikel m dem Oekonomie - Verwaltung-?- . . . . ... — fl. — kr.- 112 » Gränz - GerstlichkeitS- und Kirchendienst­» 113 » Schul- ....................................................... » 114 » Bau- .......... v ii5 » Forst-................................................. . und so fort bis zu dem Polizey-, dann sonstigen Granz­Dagegen sind die allenfalls bestehenden Abzüge eben auch mittelst besonderer Journals- Artikel, mit Bezug auf den Verpflegsentwurf, in Einnahme zu bringen, endlich wieder unter dem besonderen Artikel die Beträge: An Adjuten und Schreib-Spesen in Conto des Regiments - Unkosten-Fondes, dann an Zulagen auf Rechnung des currenten Militär-Fon- des in Ausgabe zu stellen, und letztere zwey Posten nach obiger Anhandlaffung anzuschreiben. XLIX. a u p t fi ú cí. V. Abschni t t. Personale BehanLlrmg der!-ey der Oe­konomie Zugctheilten von den ámen Feld - Bataillonen und aus dem Pensions-Stande. Hktli. am li.Märj 805.B649. Zulage, bezuysweisc Gebühr dcr zur Oekonomie-Dienstlei­stung tevgezogenen Officicre aus Sem Pensions - Stande. Hkth. am -8 . Apr. 8i5.B >y35 h. 18281. Solcher Gestalt wird durch den Monath-Act der ganze Stand aller Oekonomie-Ver- waltungszweige evident, und durch den Verpflegsentwurf die Gebühr desselben rechnungs­mäßig dargestellt, woraus sich ergibt, daß Individuen, welche bey den Oekonomie-Ver- waltungszweigen nur zeitlich zugetheilt sind, und zum Stande der Feld-Bataillone gehö­ren, sowohl mit der Person, als auch mit der ordinären Gebühr daselbst, und nur mit der allenfallsigen Zulage in dem unter den im §. 18272. beschriebenen Entwürfe aufzufüh­ren , und in der Docirung bey dem betreffenden Verwaltungszweige zu berühren sind. §. 18282. Dieses versteht sich auch von jenen Officieren, welche aus dem Pensions-Stande zur provisorischen Versehung der wirklich vacanten Oekonomie - Officiers- Stellen beygezogen werden, und welche das Superplus von der Pension auf die Oekonomie-Verwaltungs-Ober- und Unter-Lieutenants-Gebühr, jedoch kein Pferd-Aequivalent zu beziehen haben. Hkth. am 2,. Apr. 8>i. B,,o3. tz. 18288. Auf den Fall, wenn ein wirklicher Oekonomie-Officier in gerichtlicher Untersuchung ste­het, somit dessen Stelle eigentlich nicht vacant ist, wird solche provisorisch durch einen in der Wirklichkeit beym Feldstande stehenden Ossicier ohne Gebühr auf das Superplus zu besetzen und solches in der Docirung zu bemerken seyn; geschieht aber die Besetzung durch einen supernumeraren Ossicier, so har derselbe auf das Privat-Diener- und auf das Pferd-Aequi- valent keinen Anspruch. §. 18284. Uebrigens ist dem Monath-Acte die Consignation, rücksichtlich Protpcoll, über die mit auswärtiger Verpflegung vorkommenden Individuen, so wie der Nominal-Ausweis über die von den Oekonomie - Qffcieren und Parteyen wirklich auf der Streu haltenden Pferde, um derentwillen der Bezug des Pferde - Aequrvalenks besieht, eben auch zuzulegen. ©cnflige !fe jutti n«t£; 2fcte;

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