Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
§. 18285. Von dem Monath - ?lcte über die Granz-Landes-Verwaltungs-Abtheilungen. Das Lederwerk, die Armatur und die Schuhe für die Unter-Officiere und Gefreyten vom Oekonomie-Verwaltungsftan.de sind in den Monturs- und sonstigen Rechnungen der Feld-Bataillone aufzuführen, und eben daselbst die für die Chargen des Oekonomie-Standes sich ergebenden Verwendungen auf besondere Ausweise zu verausgaben. h. 18286. Die Revision dieses Monath -Actes ist von dem Feld-Kriegs-Commissariate nach den bestehenden Grundsätzen der ControUe zu bewirken, dem nur beygefüget wird, daß es die Pflicht desselben unter seiner eigenen Verantwortlich eit bleibet, genau darauf zu sehen, damit das Personal seine Gebühr richtig empfange, mithin sich darüber stets durch die einzusehenden Quittungen oder Verpflegs - Listen überzeugt werden muß. iem. xu62 S3e$«nCíurttj öe§ SeCermers fes, cer Jfrmafur unö ©cfeufce »on Unter * öfftcieren unö @e* freuten »om Oefonomiei@tani Ce. &ftlj. <|W 3o. ÜOtfli) 808. B 6; 1. ßwgöcommtfiariatifclK SKe« Cifion Ceő 9J?on<JtC;2feteé. £tt&. am »*. 3Dí4ri8o5.B649.