Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Lichter-,'Brand - und Bau-Reparations-Rechnungen vier Wochen nach Verlauf des halben Militär-Jahres. Die Artillerie-Monturs-Commissionen und Fortifeitionen, die Haupt-Geld - und Material-Rechnungen spätestens acht Wochen nach Verlauf eines jeden halben Jahres. Die General - Commanden: Die Kanzelley - Spesen - undMaterial - Rechnungen längstens b Wochen nach Verlauf des halben Militär-Jahres. Ganzjährig. Die Festungs- Stockhäuser: Die Arrestanten-Rechnungen spätestens bis i5. £>ecenfc (er nach den bestehenden Formularen. Die Militär-Gestüte, Remontirungs-Departements und Invaliden-Fonds - Güter: Die Wnthschafts- und Rentamts-Rechnungen bis i5. December. Die Ca'ernen-Verwalter und Fortificationen : Die Rechnungen über Casernen-Unterhal- tungen spätestens bis letzten December, nach den am «o. ?lug. i8v8 vorgeschriebenen Formularen. DaS Judicium delegatum militare mixtum : Die Berechnung über die bis Ende Octobers für das Cameral-Hoftaxamt eingegangenen Gerichts - Taxen und den ersten Sterbkreuzer von Verlassenschaften. Dann einen Ausweis über den zur Kriegs -Cassa abgeführten zweyten Sterbkreuzer von Verlaffenschaften, und die hiervon bestrittenen Auslagen. Diese Berechnung und der Ausweis sind alljährlich, und zwar die Berechnung bis letz-- Sen Jänner, der Ausweis aber spätestens bis halben Jänner, und mit ersterer zugleich der ausfallende Geldbetrag selbst, mittelst des allgemeinen Militär-Appellations-Gerichtes, dem Hofkriegsrathe einzusendcn. i 18179. Die Monturs-Ausweis-Tabelle, die Feld - Requisiten -, Armaturs - und Munitions-, dann Proviant-Wägen-, Fuhrwesens- und Pack-Requisiten-Berechnung muß in drey Wochen, nach Ablauf des Militär-Jahres gestellt, und dem respicirenden Kriegs - Com- missariate übergeben seyn. §. i3i8o. Bey jeder Verzögerung hat der Regiments-oder Corps-Commandant sowohl, als derRechnungsführer, bis zu jenem Tage, wo die Acten und Rechnungen beym Respicirenden eingelangt sind, ohne Nachsicht die Gage zu caricen. Die Gage-Carenz ist in dem darauf folgenden Monath - Acte aufzuführen, und dem Aerarium zu gute zu schreiben. §. 13181. Die kriegscommissariatischen Beamten, welche sich eine Verspätung zu Schulden kommen lassen, haben von dem eilften Tage bis zu jenem zu cariren, wo die Acten mit der ihnen zustehenden Revision bey der HoskriegSbuchhaltung einlangen. Bey wiederhohlte'r Außerachtlassung werden sie nach Umständen auch noch strenger geahndet. Die General-Commanden haben die Obliegenheit, darauf zu wachen, daß sowohl von den Truppen, als von sonstigen Behörden, die speeificirten Rechnungen in den bestim- ten Zeitfristen richtig eingesendet werden, und es ist dafür der beym General - Commando angestellre Ober-Kriegs -Commiffär, welcher auch alle Monathe zu einer unvorgesehenen Zeit die Kriegs-Cassa zu scontriren, und über den Befund Bericht zu erstatten hat, vorzüglich verantwortlich; daher von demselben nicht nur hierüber, sondern auch, daß die von Zeit zu Zeit einlangenden Hofkriegsbuchhaltungs - Anmerkungen von den Regimentern und Militär- Behörden in der vorgeschriebenen Zeit gehörig erläutert, und diese Erläuterungen richtig an die Hofkriegsbuchhaltung gesendet werden, förmliche Vormerkungs-Protokolle zu führen sind. Was hiervon die Verpflegs-Brausche betrifft, dafür hat der beym General-Commart- ho angestellte Ober -Verpflegsverwalter zu haften. Obwohl der Regel nach jeder Rechnungsleger für die Richtigkeit dessen, was er aus- N«e:s xiii 7Von der NechuungSrichtigkeit der Regimenter, BatMne und Corps. 2LDer Monturs- AujweiS'TL- der Feld - Requisiten, dannArmatn-» unoMunitionS Berechnung^ Wann di« Carenz derGaqr- den verspäteter der Rechnungen l>ey dem Regiments- oder Storps, Som- Mandanten einzutrcten , Wann auch Sey den felL- kriegscowmiffariatischen Beamten die Gage-Corrcnz, urv in welchen Fällen auch noch eine strengere Ahndung ciiu* treten hat. Hkth. am 2^.Apr. ü>3. i i»S3 und