Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

26 XLIX. Hauptstuck. I. Abschnitt. wei sen soll, principaliter zu haften hat, so geht doch diese Haftung auch an das Feld-Kriegs- Commissariat über, welches solche Rechnungen revidirt hat, sobald dasselbe diese Rechnungen für richtig erkannt, mitgefertiget, und die darin liegenden Gebrechen nicht angemerkt hat. Gleichwie nun der betreffende kriegscommissariatische Beamte sich solcher Gestalt ander Ungebühr mitschuldig macht, so ist er auch dem Aerarium dafür verantwortlich, und har dasselbe für den Fall zu entschädigen, wenn der Ersatz vom Rechnungöleger uneinbringlich wird. Das Feld-Kriegs-Commissariat muß sonach bey allen Gattungen Rechnungen, die ihm zur Revffion und Ausfertigung, so wie es schon bey den Anweisungen der verschie­denen Gebühren bemerkt worden ist, äußerst vorsichtig seyn , babén genau vergehen, und sich die bestehenden Gebühren und Normal-Vorschriften stets gegenwärtig halten. Was aber außer dem eben Gesagten die Rechnungsleger bey Verfertigung der Richtig­keit gegen das Aerarium sowohl, als die solche revidirenden kriegscommissarianschen Beamten bey deren Revision vorzüglich zu berücksichtigen haben, bestehet in der Kürze in Folgendem: Da der Monarh-Act und bezugsweise die dem Aerarium gelegte monathliche Rich­tigkeit über Geld, Naturalien und Service, nur alsdann für richtig erklärt und gehalten werden kann, wenn sie mit jener des Innern in allen Rubriken überemstimmend ist, wie es schon un Eingänge gesagt worden ist, so ergibt sich hieraus die Nothwendigkeit von selbst , daß das Feld-Kriegs - Commissariat auch die innerliche Rechnungsrrchrigkeit, ehe es jene ge­gen das Aerarium ausfertiget, revidiren, und diese mir dem Prob - Summarium vergleichen muß, niemahls aber, und bey schwerster Verantwortung, sich mit dem Prob-Summanum ohne dessen Revision, aus dem Grunde begnügen darf, daß solches in den Rubriken mir den Summen der Rechnungsrichtigkeit gegen das Aerarium harmoniret, weil es keine Ueberzeu- gung für sich hat, ob auch dieses Prob-Summarium mit den Dokumenten der innerlichen Richtigkeit überein stimme, und es aus Erfahrung bekannt ist, daß durch Verfälschungen der innerlichen Richtigkeit und des hiernach gestellten Prob - Summariums theils das Aera­rium, theils die Regiments-Parteyen beträchtlich benachtheiiiget worden sind. In Kriegszeiten, wo die Rechnungs - Kanzelley beym Regiments-Depot zurück ist, hat der beym Regimente befindliche Ober-Fourier., mit Zuhülfnahme der beyhabenden Fou- riere, die Revision der vorgeschriebenen Compagnie- oder Escadrons - Eingaben, und sonsti­gen Rechnungen zu bewirken, nach diesen und nach dem Caffa-Journale den Ersatzentwurf zu verfassen, und dem Kriegs - Commissariate zu übergeben, welches hiernach die Geldan­weisung bewirkt, gesammte Rechnungs-Piecen der inneren Richtigkeit aber durch den vorge- schriebeneN Weg der Rechnungs-Kanzelley zuzusenden hat. Zur Erhaltung der Rechnungsrichtigkeit im Currenten für selche Regimenter, Batail­lone, Corps und Fuhrwesens-Divisionen, die von chren Rechnungs - Kanzelleyen getrennt sind, wie dieses der Fall im Kriege ist, wird Folgendes vorgeschrieben. Die Regimenter haben die strengste Pflicht auf sich, die Rechnungs-Fragmente gleich mit Ende eines jeden Monatches dem respicirenden Feld-Kriegs - Commissariate zur Revision und zur weiteren unverzüglichen Beförderung mit einem Acten-Verzeichnisse an das die be­treffende Rechnungs - Kanzelley respicirende Feld-Kriegs - Commissariat zu übergeben. Die bey den Regimentern angestellten kriegscommiffariatischen Beamten haben diese Fragmenteunter der Adresse: An das die Kanzelley des N. N. Regiments oder Corps respicirende Feld-Kriegs-Commissariat abzusenden. Wenn dem respicirenden kriegscomnnssariarischen Beamten dev Aufenthaltsort des die Rechnungs-Kanzelley respicirenden Feld-Kriegs-Commissariats nicht verläßlich bekannt ist, so hat er die Rechnungs-Fragmente an das betreffende Landes - Ober-Kriegs - Commiffariac zu adressiren. Jeder kriegscommissariatische Beamte, welcher Regimenter, Bataillone, Corps oder Fuhrwesens-Divisionen, bey welchen sich keine Kanzelleyen befinden, respiciret, hat feinem Vorgesetzten Ober - Kriegs - Commissariate längstens bis io. eines jeden Monathes einen Rap-

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