Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

23s Abgangs-Rubriken. Hkth. am »». MärjöoS.Lbäy. von den Sjeressamrn und Einräumern der kriegscommissariatisch bestätigte Jndivibual- Ausweis dem Haupt-Gebührsentwurfe anzuschließen. §. i3s65. Bey dem Abgänge bestehen folgende Rubriken, worüber Nachstehendes ins Besondere zu beobachten ist, und zwar: h. Transferirt zu anderen Branschen im Regimente. Hierher gehören alle jene Individuen, welche bey dem Zuwachse Lit. a zu einer an­deren Bransche oder zu den zwey Feld-Bataillonen mit oder ohne Avancement im eigenen Regiments eimtreten. Transferirungs-Listen werden keine nothwendig; überhaupt hat zur Richtschnur jzu dienen, daß jeder Abgang eben auch mit den zu citirenden hofkriegsräthlichen Resolutionen oder General-Commando -Verordnungen in vidimirter Abschrift zu legalistren ist. i. Transferirt zu anderen Regimentern und Corps. Hierher werden jene gezählt, welche, wie bey dem Zuwachse, zu einem anderen Gränz- oder Linien - Regiments oder Corps übersetzt worden sind. Es versteht sich hierbey von selbst, daß derley Individuen immer unter der beym eige­nen Regiments bekleideten Charge in Abgang kommen, und so an das andere Regiment transferirt werden müssen. In Absicht der richtigen Zusendung der kriegscommissariatisch ausgefartigten Transfe­rirungs-Listen wird sich auf die Zuwachs-Rubrik b bezogen. k. Pensionirt und jubilirt. Hierunter gehören sowohl jene Individuen, welche mit einem Pensions- oder Gna­dengehalte, als auch jene, welche eigene Mittel haben, mithin, mit Renuncirung auf e» nen Unterhaltungsbeytrag, Alters oder Gebrechen halber in Ruhestand gesetzt werden. I. Per errorem in Zuwachs. Alle jene Individuen, welche in früheren Monathen aus einem etwa ungegründeten Anlasse oder aus sonstigen Ursachen in Zuwachs genommen worden sind, gehören hierher, und sind vom Datum des irrigen Zuwachses mit der gehörigen Erklärung, auf welche Art derselbe geschah, wieder in Abgang zu bringen. m. Desertir Alle wirklichen Deserteure sind hier mit Anzeige des Tages der Entweichung und der Station aufzuführen. ». Durch Charge-Tausch abgegangen. Darunter müssen nur jene Parteyen genommen werden, welche zu einer fremden Ci­vil-Bransche ihre Charge wechseln, und dafür andere qua talis zuwachsen, wobei; sich wei­ters auf die Anmerkung bey der Zuwachs-Rubrik Lit. G bezogen wird. o. Ausrolirte. Hierher gehören nur jene Individuen, welche wirklich aus dem Gränzstande, und, wenn sie bey ihren Häusern zum Wirthschaftsbetriebe unentbehrlich sind, ausrolirt werden, worüber die kriegscommissariatisch gefertigte Ausrolirnngs - Liste dem Acte beyjul<gen ist. p. Cassirt, quittirt und entlassen. Zn diese Classe gehören diejenigen Individuen, welche wegen eines verübten Verbre­chens caffirt, das ist, ihres Dienstes entlassen werden; dann jene, welche selbst quititren, ober ihre Charge ohne eine ansuchende Gratisication freywillig ablegen, und endlich diejeni ­XLIX. Hauptstück. V. Abschnitt.

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