Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

gen minderen Chargen, welche ihre Entlassung selbst angesucht haben, oder aber aus Ver­schulden entlassen worden sind. Der Abgang im ersten Falle muß mit dem abschriftlich kriegsrechtlichen Sentenz vom Tage der geschehenen Publication; — im zweyten und letzteren Falle hingegen mit der zu «tirenden hofkriegsrathlicben, oder bey minderen Chargen mit der in Abschrift beyzulegen- den General-Commando - Verordnung gedeckt seyn. q. Gestorben. Hierunter sind die natürlich Verstorbenen, so wie die durch andere Lalle Abgelebten verstanden; worüber jedoch die von dem Ortspfarrer gefertigten Todtenscheine nicht einzu­senden, sondern lediglich dem respic.iren.den. Feld - Kriegs - Commissariate zur Einsicht vorzu* legen sind. §. ,8266. WaS die in der Doeirung der Monath - Tabelle enthaltenen Extra-Rubriken betrifft, die eigentlich nur Anmerkungen in sich fassen, aber dennoch sehr nöthig, dann in Ansehung der Gebührsstellung und Evidenthaltung unentbehrlich sind, ifi sich nach der für die Linien- Regimenter bestehenden Belehrung zur Monath - Tabelle zu achten, und es wird nur über nachstehende Rubriken Folgendes zu erinnern befunden: a. Avanc irt, d eg r ad irt, und bey minderem Gehalte insitzende Arrest.anren. Zn die erste Classe gehören jene, welche schon effective im Stande waren, und bey der nä'hmlichen Brausche avancirt sind. Diese werden vom Datum der erfloffenen Verord­nung, oder, wenn das Datum darin ausdrücklich bestimmt ist, vom Tage der Ernennung in dieser Rubrik hierzu befördert, und sodann in dem Spiegel bloß der erhaltenen Charge zu-, und von der vorherigen abgeschlagen, dem betreffenden Monath-Acte aber muß die erflossene Verordnung in beglaubigter Abschrift zugeleger, oder die Cmrung der hofkriegö- räthlichen Entschließung beygerückt werden. In die Classe der Degradirten gehören nur jene, welche entweder für beständig, »der nur auf eine bestimmte Zeit in mindere Dienstes - Categorien herab gesetzt, mithin nicht ganz ihres Dienstes entlassen werden. Die für beständig Degradlrren werden eben so, wie die Avanrirten, im Spiegel der betreffenden Chargen ab- und zugeschlagen, die nur auf eine bestimmte Zeit Degra­dirten hingegen aber nicht, well deren Charge nicht ersetzet, sondern offen gelas­sen wird, dagegen sind sie in der Docirung der Monath - Tabelle bey der betreffenden Mansche von Monath zu Monath so lange als degradirt fortzuführen, und mit der hier­auf bestehenden Gebühr im Verpflegsenrwurfe ersichtlich zu machen , bis sie wieder in diese Wirklichkeit, mllhin in ihre vorige Charge, einrücken. Für diese »st der abschriftliche kriegsrechtliche Sentenz oder Regiments-Commando- Befehl beyzubringen^ Zn die dritte Classe: bey minderem Gehalte in sitzen de Arrestanten, gehören jene, welche wegen Verdachtes eines Verbrechens verhaftet werden, dessen sie aber noch nicht überwiesen sind; derley Individuen dürfen auch «ich» im Spiegel abgeschlagen,, sondern sie müssen bey der betreffenden Abtheilung so lange mit ihrem beziehenden gerin­geren Gehalte aufgeführr werden, bis sie abgeurrheilt, oder ganz les gesprochen worden sindr Die Verpflegung dieser zum Oekonomie-Stande gehörigen Loco-Arrestanten ist in. dem Verpflegsentwurfe gleich bey der betreffenden Abrhellung zur Gebühr zu stellen. b. Commandirte und Abse nt e. Zu den Commandirten gehören diejenigen, welche in einem fremden, zu ihrer «i- gentlichen Bestimmung nicht gehörigen Orte mit ihrer Dienstleistung auswärts stehen. Sun» xu. ' 09 Von dem Monath - Acte über bte Granz- Landes -Verwaltungs - )lbtheilungen. 9?ert&ntng in a&»ic$t Der 2>ocir«ngáíSKut'nfen: a»an» cirf, SDegra&irt, f*et) mince* rem ©elölte tnfifcenöe arre* líanten, gommaniirt uni lib» fent, bann 35eurlau6t. bttb.m 8o5.b 649.

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