Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

menen Individuen, sind von dem respicirenden Feld-Kriegs-Commissariate die vorgeschrie­benen Enrolirungs- oder Assent-Listen zwar auszufertigen, jedoch mit dem Monath-Acte an die Hofkriegsbuchhaltung nicht einzusenden, sondern bloß anzumerken, daß über diese Enrolirung oder Assentirung die kriegscommissariatische Liste ausgefertiget wor­den fey. d. Aus dem Pensions-Stande zur Dienstleistung wieder angestellt. Unter diese Rubrik gehören diejenigen, welche vorher pensionirt waren, sich wieder zum Dienste tauglich gemeldet haben, und vermöge hofkriegsrathlicher Resolution oder Ge­neral - Commando - Bewilligung wieder angestellt worden sind; jedoch erstreckt sich diese Ru­brik nur auf jene Individuen, welche von einer Oekonomie - Dienstleistung im Regimente selbst in Ruhestand versetzt waren, nicht aber auf diejenigen, welche als pensionirte Ober- ober Unter-Offtciere der Feld-Bataillone in einer ökonomischen Dienstleistung wieder an­gestellt werden, weil diese letzteren sodann nicht mehr hierher, sondern zu den neu An­gestellten gehören. Jeder derley Zuwachs ist stets mit den zu citirenden hofkriegsrathliche» Resolutionen oder General - Co mmando-Verordnungen tn vidimirter Ab­schrift zu legaüsiren. e. Per errorem in Abgang. Hierher gehören alle in einem früheren Monathe unrecht in Abgang gebrach­ten Individuen, die dann vom Datum des vorigen Abganges mit der gehörigen Erklärung, auf welche Art und in welchem Monathe der Abgang geschah, wie­der in Zuwachs zu nehmen sind. f) Zurück gelangte Deserteure. Unter diese Rubrik müssen alle Deserteure, welche sich selbst gemeldet haben, oder sonst eingelangt sind, vom Datum ihrer Prasentirung in Zuwachs, und erst nach ihrer Ab- urtheilung, als cassirr oder entlassen in Abgang gebracht werden. g. Durch Charge-Tausch zugewachsen. Nur solche Individuen gehören hierher, welche von einer fremden Civil-Behörde mit Regiments - Oekonomie - Parteyen Chargen wechseln, und auf solche Art mit Bewilligung der administrirenden Stellen Zuwachsen, auf keinen Fall aber diejenigen, welche von einem Grunz- oder Linien-Regimente anher tauschen, weil diese letzteren in die Rubrik trans- ferrrt von anderen Regimentern gehören. Dieser Zuwachs muß mit der hierüber erflossenen und zu citirenden Hof­krieg s ra t h l i che n Resolution, oder mit der in Abschrift beyzulegenden General- Commando-Verordnung, so wie mit dem von jener Behörde gefertigten Zeugnisse, bey welcher ein derlcy zuwachsendes Individuum vorher gedient hat, gehörig belegt werden. §. 1826/4. Da die Gebühr der Arbeitsbefreyung für die Real-Invaliden, Cordons-Szeressaner und für die Wegeinräumer nach dem in den Monath - Tabellen ausgewiesenen Stande ent­worfen wird, so sind über die zuwachsenden Real-Invaliden die Superarbitrirungs - Listen, über die Cordons - Szeressaner und Wegeinräumer aber der kriegscommissariatisch gefertigte Conscriptions-Extract jederzeit der Monath-Tabelle zuzulegen, weil letztere von dem gan­zen Grundbesitze die Befreyung gaudiren. Endlich sind jedoch lediglich in der Monath-Tabelle für November eines jeden Jah­res die mir Ende October verbleibenden Real-Invaliden, Cordons - Szereffaner und Weg- einräumer nahmentlich zu dociren, und über den Grundbesitzstand an Aeckern und Wiesen Von dem Monath-Acte über die Granj- Landes - Venvaltungs - Abtheilungen. fceá ©fanöeő fcecTUal.OnfaltDert, CorSoné* ©jereffaner un6 äBegeinraai ttter. am 4. 3fta*> 808.

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