Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

XLIX. Houptstück. I. Abschnitt. Hkch. am iS. Sep. 6«L. 2kth. am >o.Märj 809. » » *5. Nvv. 810. Für Monath-Acten den 14. Tag des folgenden zweyten Monathes. Für halbjährige Wach-Service-Rechnungen den 14. Tag des folgenden zweyten Mo- rrathes. Für halbjährige Medicamenten-und Material Rechnungen den i5. des folgenden zwey­ten Monathes. Total-Ausweis den i5. des folgenden vierten Monarhes. Für die Monturs - Ausweis - Tabelle sammt Feld - Requisiten - Berechnung den letzten Lag deS folgenden zweyten Monathes. Für Feu'ergewehr- und Munitions-Rechnung den letzten des folgenden Monathes. Für die ganzjährigen Fortifications-Bau-Rechnungen mit Ende des folgenden dritten Monathes. Halbjährige Pulver- und Salniter-Artillerie-Rechnungen, Kanzelley-Spesen- und ganzjährige Arrestanten - Rechnungen am i5. des folgenden zweyten Monathes. Ganzjährige Wirthfchaftsrechnungen mit Ende des folgenden zweyten Monathss. Halbjährige Haupt-Geld- und Material-Rechnungen der Monturs-Commissionen mit letztem des folgenden zweyten Monathes. Von eben denselben die halbjährige Holz-und Lichter-Brand- dann Bau-Rechnung am letzten Tage des folgenden Monathes. Monathliche Kriegs-Cassa-Journale mit »5. des folgenden Monathes. In Kriegszeiten, wo die Regiments - Kanzelleyen in Ländern zurück sind, ist der Termin zur Einreichung oben specificirter Rechnungsrichtigkeiten auf Einen Monath ver­längert worden. §. 13178, Außer diesen Rechnungsrichtigkeiten haben, unter Bestrafung der die Termine nicht einhaltenden Rechnungsleger, folgende M ili r ar- B r a n sch e n zu liefern fi und an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden: Monat h.lich: Die Kriegs - Lassen , die Cassa-Journale über Militär- und Invaliden-Fonds - Gel­der, spätestens acht Tage nach Verlauf eines jeden Monathes. Die Transports - und Stabs-Stockhäuser über Verpflegsgelder, Naturalien und Ser­vice , längstens zehn Tage nach Verlauf eines jeden Monarhes. Die Verpflegs-Betten-Magazine, die Geld- und Material- Rechnungen sammt den Consumrions- E,rtracten sechs Tage nach Verlauf des Monathes. In Kriegszeiten haben die im Felde bey der Armee befindlichen Verpflegs-Magazine die Natural- und Service-Quittungen, lediglich mit einem gefertigten Pare, oder mit ei­ner Abschrift des Magazins - Anweisungs - Protokolls, welches immer ä jour zu halten ist, an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden. In Betreff der Transports- und Stabs-Stockhäuser wird bemerkt, daß diese bezüg­lich der Rechnungsrichtigkeit nichts mehr an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden, sondern ihre kriegscvmmissariatlsch revidirten Verpflegs - Gevührs - Entwürfe sammt den Individuel­len sogleich ihren Rückersatz-Entwürfen, welche monarhüch an die Kriegs-Cassa abgegeben werden, zuzulegeu haben.. H a l b j ä h r i g. Die Artillerie, diePulver-, Salniter- und Zeugsgelder-Rechnungen sechs Wochen nach Verlauf deS halben Militär-Jahres. Die Medicamenten- Depots- und Feld- Apotheken, die Medicamenten- oder Arzeney- Material - Rechnungen sechs Wochen nach Verlauf eines jeden halben Militär- JahreS. Dis Militär-Fuhrwesens-Depots, die Material-Rechnung vier Wochen nach Ab­lauf des halben Jahres. Die Monturs-Commissionen und Invaliden-Häuser, die Hol^-,

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