Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
XLIX. Houptstück. I. Abschnitt. Hkch. am iS. Sep. 6«L. 2kth. am >o.Märj 809. » » *5. Nvv. 810. Für Monath-Acten den 14. Tag des folgenden zweyten Monathes. Für halbjährige Wach-Service-Rechnungen den 14. Tag des folgenden zweyten Mo- rrathes. Für halbjährige Medicamenten-und Material Rechnungen den i5. des folgenden zweyten Monathes. Total-Ausweis den i5. des folgenden vierten Monarhes. Für die Monturs - Ausweis - Tabelle sammt Feld - Requisiten - Berechnung den letzten Lag deS folgenden zweyten Monathes. Für Feu'ergewehr- und Munitions-Rechnung den letzten des folgenden Monathes. Für die ganzjährigen Fortifications-Bau-Rechnungen mit Ende des folgenden dritten Monathes. Halbjährige Pulver- und Salniter-Artillerie-Rechnungen, Kanzelley-Spesen- und ganzjährige Arrestanten - Rechnungen am i5. des folgenden zweyten Monathes. Ganzjährige Wirthfchaftsrechnungen mit Ende des folgenden zweyten Monathss. Halbjährige Haupt-Geld- und Material-Rechnungen der Monturs-Commissionen mit letztem des folgenden zweyten Monathes. Von eben denselben die halbjährige Holz-und Lichter-Brand- dann Bau-Rechnung am letzten Tage des folgenden Monathes. Monathliche Kriegs-Cassa-Journale mit »5. des folgenden Monathes. In Kriegszeiten, wo die Regiments - Kanzelleyen in Ländern zurück sind, ist der Termin zur Einreichung oben specificirter Rechnungsrichtigkeiten auf Einen Monath verlängert worden. §. 13178, Außer diesen Rechnungsrichtigkeiten haben, unter Bestrafung der die Termine nicht einhaltenden Rechnungsleger, folgende M ili r ar- B r a n sch e n zu liefern fi und an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden: Monat h.lich: Die Kriegs - Lassen , die Cassa-Journale über Militär- und Invaliden-Fonds - Gelder, spätestens acht Tage nach Verlauf eines jeden Monathes. Die Transports - und Stabs-Stockhäuser über Verpflegsgelder, Naturalien und Service , längstens zehn Tage nach Verlauf eines jeden Monarhes. Die Verpflegs-Betten-Magazine, die Geld- und Material- Rechnungen sammt den Consumrions- E,rtracten sechs Tage nach Verlauf des Monathes. In Kriegszeiten haben die im Felde bey der Armee befindlichen Verpflegs-Magazine die Natural- und Service-Quittungen, lediglich mit einem gefertigten Pare, oder mit einer Abschrift des Magazins - Anweisungs - Protokolls, welches immer ä jour zu halten ist, an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden. In Betreff der Transports- und Stabs-Stockhäuser wird bemerkt, daß diese bezüglich der Rechnungsrichtigkeit nichts mehr an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden, sondern ihre kriegscvmmissariatlsch revidirten Verpflegs - Gevührs - Entwürfe sammt den Individuellen sogleich ihren Rückersatz-Entwürfen, welche monarhüch an die Kriegs-Cassa abgegeben werden, zuzulegeu haben.. H a l b j ä h r i g. Die Artillerie, diePulver-, Salniter- und Zeugsgelder-Rechnungen sechs Wochen nach Verlauf deS halben Militär-Jahres. Die Medicamenten- Depots- und Feld- Apotheken, die Medicamenten- oder Arzeney- Material - Rechnungen sechs Wochen nach Verlauf eines jeden halben Militär- JahreS. Dis Militär-Fuhrwesens-Depots, die Material-Rechnung vier Wochen nach Ablauf des halben Jahres. Die Monturs-Commissionen und Invaliden-Häuser, die Hol^-,