Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

s3$ XLIX. Hauptstück. V. Abschnitt. Deybehaltung der Rubriken- Ordnung für den Zuwachs. 4tth. «m i, März 8„5. B 649. V. A b s ch n i t Von dem Monath - Acte über die Granz-Landes-Verwaltuugs­Abtheilungen. $. 43262. Um den Personal-Stand in einer deutlichen Uebersicht, mit den durch Zuwachs und Abgang sich ergebenden Veränderungen sowohl, als auch die G e b ü h r der g e s a m m t e n bey der Gränz - Oek 0 n 0 mie - Verwal- tung angestellten Individuen in der verläßlichsten Rlchtigkeit dar- zu stellen, bestehen die M 0na th -Ac ten. Die Monath-Tabelle ist nach dem beyfolgenden Formulare zu verfassen. Da derselben Beschaffenheit und der damit verbundene Ha u p tg ru n dsatz, daß darin der Stand nach dem Zuwachse und Abgänge dociret, und alles das­jenige, was auf eine Veränderung der Gebühr Be zu g nimmt, a ng e me r- ket werden muß, allgemein bekannt ist, so wird eine weitläufige Erklärung unnöthig. §. 18263. Zur Erzielung einer gleichen Bearbeitung ist jedoch die vorgeschriebene Ru- briken-Ordnung des Zuwachses und Abganges beyzubehalren, und in dieser Voraussetzung werden nachstehende Rubriken Für den Zuwachs bestimmt, und zwar: a. Transferirt von anderen Brauschen im Regimente * Hierher gehören alle jene Individuen, welche von einer Brausche zur anderen, ober von den zweyten Feld-Bataillonen zur Oekonomie-Abtheilung mit oder ohne Avan­cement übersetzt werden. Transferirungs- Listen werden keine nothwendig, sondern es sind nur die General- Commando-Verordnungen und Befehle, welche, diese Versetzung veranlaßt haben, in vi- dimirter Abschrift zuzulegen, und wenn diese Transserirung auf hofkriegsräthliche Ent­schließung geschehen ist, so sind das Datum, der Buchstabe und die Geschäfts­jahr des Rescriptes zu berühren. b. Transferirte von anderen Regimentern. Bedarf keiner weiteren Erörterung, und es sind über beriet) Individuen die kriegs- eommissariatisch gefertigten Tranöferirungs - Listen dem Monath - Acte beyzulegen. Es ist sich daher nur von jedem Regimente genau gegenwärtig zu halten, daß dort, wo aus diese Art ein Zndividium in Abgang kommt, immer die Transserirungs-Liste richtig an jenes Re­giment durch das respicirende Feld-Kriegs-Commissariat gesendet werde, wo das Indivi­duum zuwächst. «. Neu angestellt oder ersetzt. Hierher gehören alle jene Individuen, welche noch nicht gedient, oder rücksichtlich, welche nicht schon im Regimente in anderen Chargen effective waren, mithin durch den k. k. Hofkriegsrath, durch das General-Commando, oder bey minderen Chargen durch das Re­giment selbst angestellt oder ausgenommen worden sind. Bey diesem Zuwachse müssen immer die General-Commando-Verordnungen in beglaubigter Abschrift zugelegt, die hofkriegö- räthlichen Reftripte hingegen bloß mit dem Datum, Buchstaben und nach der Zahl citirt werden. Bey den Maurer-und Zimmergesellen, welche neu ausgenommen werden, dann bey den Compagnie-Schreibern, Szcreffanern und anderen recte aus dem Gränzstande genom­9TeHjt»enöigfdt und Stved Ut 2Jtonatf> -2fctfn. am 12. Sftärj 8o5.B 649. 3> » 3o. 27Jiu-j 808. B 671. Sfernmiar jur 2Jionat&;2as teile. am 1». 351«* 8o5. b 649.

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