Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von bír Rechnungsrichtigkeit ber Regimenter, Bataillone und Corps. S3 Ausweisung der im guten Stande bewirkten Abgabe der in die Zeughäuser abgeliefei» ten Sotten« Medwarnenten - Rechnung. Nr. 33. Einsendung der Monath- Acten und der öaupt» Gelder« Berechnung. Hkth. ain i3. Oct.Ssl. tz. 18175. Die Regimenter und Corps haben die Feuergewehre, Carabiner, Stützen, Pistolen, und sonst, von dem hierauf bemessenen Pausch - Quantum in brauchbarem Stande zu unterhalten, somit bey den in die Zeughäuser »belieferten Feuergewehren die sich hieran zeigenden Beschädigungen, welche sie von dem Pausch - Quantum zu bestreiten gehabt hätten, dem Aerarium zu vergüten. Damit man nun die Sicherheit habe, daß dieser Ersatz an das Aerarium auch wirklich geschehen sey, muß sich darüber jederzeit am Schlüsse der Rechnung ausgewiesen werden. §. 18176. Die M e d i c a m en ten -Re ch n u ngen bey den Regimentern werden nach dem Formulare Nr, 33 verfaßt, und jeder Regiments-Arzt hat in diese Rechnungen auch jene der detaschirten Ober- und Unterärzte mit aufzunehmen, wornach künftig von jedem Regiments nur ei ne Re ch n u ng gelegt, und in dieser ei n Em p fa ng, e in e Aus g a be und ein einziger Rest ausgewiesen wird. §• *3177. Nach diesen Vorschriften sind von allen Regimentern und sonst selbstständigen Truppengattungen zu liefern, und der kriegscommis- sariatischen Revision zu übergeben: Mon ath lich: Der Monath-Act sammt Geld-, Natural- und Service-Rechnungen, spätestens in i5 Tagen nach Verlauf des Monathes. Halbjährig. a) Die Wach - Service - Rechnung. b) Medicamenten- oder Arzeney- Material - Rechnung. Eine, wie die andere, t\ Wochen nach Verlauf eines jeden halben Militär-Jahres. Ganzjährig. a) Feuergewehr - und Munitions-Rechnung mit i5. November. b) Monturs - Ausweis - Tabelle, sammt der Feld - Requisiten-Rechnung mit 20. December. c) Total-Ausweis über Geld, Naturalien und Serpice mit 10. Februar, wenn die Buchhaltungsanmerkungen über den Monath-Act für October nicht früher eingelangt sind, die allemahl abgewartet werden müssen. fl) Die Rechnung über Casernen - Unterhaltung sammt Requisiten-Ausweis längstens mit halbem December eines jeden Jahres, so weit ein auf den: Lande verlegtes Regiment Casernen im Belage hat. Vom respicirendenKriegs-Commissariate aber müssen dieseRech- n u n g e n dergestalt an die Hofkriegsbuchhaltung ein geschickt werden, daß sie selbst aus den entferntesten Provinzen daselbst sicher eintressen können. Der Mongth-Act mit letztem Tage nach Verlauf eineS jeden Monathes. Die halbjährigen Rechnungen binnen 6 Wochen nach Verlauf eines jeden halben Militär - Jahres. Die ganzjährigen, und zwar: Die Feuergwehr- und Munstions - Rechnung bis letzten November. Die Monturs-Ausweis-Tabelle sammt Feld-Requisiten-Rechnung bis letzten December. Der Total-Ausweis bis i5. Februar. Die Casernen - Rechnung bis letzten December. Die Termine, in welchen überhaupt gesammte Rechnungsrichtigkeiten, auch aus den entferntesten Provinzen, bey der Hofkriegsbuchhalrung sich befinden müssen, werden folgender Maßen fest gesetzt: öftMm >5.3uti. 8«3.