Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
136 XLIX. Hauptstück. III. Abschnitt. N ». wie der erlosete Geldbetrag in Empfang kommen muß, eben so sind auch diese Sorten dafür in der Material - Rechnung in Ausgabe zu stellen. Diese Ausgabe muß immer mittelst eines Verkaufs-Gegenscheines oder Licitations- Protocolls belegt werden. Werden größere Sorten, oder was immer an die Regimenter, Bataillone, Corps und sonstige Branschen gegen gleich bare Bezahlung hintan gegeben, so ist, nebst dem Verkaufs - Documente, auch die Bewilligung mit beyzubringen, ohne welche sonst keine neuen oder noch ganz brauchbaren Sorten verkauft werden dürfen. Wie die Ver- kaufsscheine und Licitaüons-Protocolle verfaßt und ausgefertiget seyn müssen, zeigt das Formular M m, 24. Laut Verwendungs - und rücksichtlich Erzeugungs-Consignation. Aus dem Formulare N n ist zu entnehmen, was in diesen Documenten für Sorten zu verrechnen und in Ausgabe zu bringen erlaubt ist (das heißt: wenn der Fall vorkommt); — — die Diyisions - und Depots-Commandanten sind aber der irrigen Meinung, wenn sie glauben, daß in jeder monathlichen Verwendungs- und Erzeugungs-Consignation alle die Sorten verwendet werden müssen, wie sie im Formulare enthalten sind. Wenn aus mehreren zerrissenen Kettenwerkgliedern ganze Ketten zusammen gerichtet werden, so darf solches nur damahls geschehen, wenn das Corps-Commando die Bewilligung hierzu ertheilet. In der Berechnung sollen, wie aus dem Formulare O 0 zu ersehen ist, die sechs Stück Verwendungs - und rücksichtlich Erzeugungs-Consignationen monathlich nach einander eingetragen werden, es werden daher keine summarischen dergleichen Consignationen für die Zukunft nothwendig; und wie die Verwendung monakhllch in die Material-Rechnung eingetragen wird, so muß es auch bey dem Empfange mit der Erzeugung geschehen. Hierbey erinnert man auch, daß die Ziffer-Anzahl mit dem Sage gleichstimmig seyn muß, weil nur das Sage in diesem, so wie in allen anderen Documenten, zum Grundsätze genommen wird. Auch bey diesen Documenten muß streng auf alles dasjenige gesehen werden, was bey den Certificaten derselben Ausfertigung, unrichtiger Verfassung und bey sonstigen Fehlern deutlich gesagt worden ist. Die Rubriken-Ordnung muß in diesen Consignationen dergestalt beobachtet werden, wie sie m den gedruckten Material-Lernionen und selbst im Formulare enthalten sind, und da dieses zur leichteren und verläßlichen Verfassung der Material- und Requisiten-Berechnung viel beytragt, so müssen alle in diese Rechnung einschlagenden Documente nach dieser Rubriken-Ordnung verfaßt werden. * Ins Besondere sind alle Rechnungsleger dafür verantwortlich, wenn nicht mit Ende emes jeden Monathes die Verwendungs- und Erzeugungs - Consignatron gemacht, und gleich ganz ausgefertigt werde, damit der Fall nicht mehr zum Vorscheine kommen möge, daß erst alsdann die Verfassung, und noch mehr die Ausfertigung dieser bemeldeten Con- signation geschehe, wenn die Unter-Officiere und Professionisten bey den Divisionen nicht mehr epistiren. 25. Statt der complett in Empfang genommenen Sorten kommen an Theilen in Ausgabe. Alles, was deßwegen beym Empfange im zwölften Absätze gesagt ist, bezieht sich aus die Ausgabe, und wenn in diesem Falle sich zur Richtschnur genommen wird, daß im Empfange oder in der Ausgabe weder mehr, noch weniger, an Theilen angenommen werden darf, als vermöge der Vorschrift zu jeder Gattung completter Sorten gehöret, so kann kein Rech- nungsleger dießfalls fehlen. 26. Laut Rechnungs-Kanzelley-Anmerkung kommt in Ausgabe. Hiernach ist sich so, wie beym Empfange erörtert wurde, auch bey der Ausgabe zu benehmen. OT m.