Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. .35 23. Unbrauchbarkeit wegen certificirt. Alle in der Rechnung vorkommenden Sorten (außer jenen, die durch die Verwenoungs- und bezugsweise Erzeugungs-Consignation verrechnet werden müssen), wenn sie ganz unbrauch­bar und durch kerne Reparatur mehr sich brauchbar machen lassen, müssen kriegscommissaria- tisch, und in dessen Ermangelung von Verpflegs-Oberbeamten, oder Auditoriars - Personen certificirt, das ist: Stück für Stück vorgewiesen, gezahlet, nach dem Unbrauchbarkeits-Be- funde aber die noch zur Manipulation anwendbar anerkannten Tisentheile, Leder, Holz und Lumpen abgewogen und gezählt, dann von denselben bestätiget werden. Certificate oder Abnützungs-Conflgnationen, die nicht von solchen Beamten, wie oben gesagt wurde, ge fertig et sind, oder in welchem Nicht in der commissariatischen Clausel bestimmt angesetzt ist, was noch zur Manipulation anwendbar in Empfang kommt , oder wo erst nach der Ausfertigung der Certificate noch Sorten dazu gesetzt werden, die nicht rorgezeigt worden sind, oder wo sich etwa gar herbey gelassen werden sollte, die Anzahl zu vergrößern, oder die vorgezeigten Sorten auszustreichen, und andere bedeutendere hinzu zu setzen, oder wo die Ziffer und das Sage nicht gleichstimmig, und mit anderen dergleichen Fehlern versehen sind, werden nicht nur nicht angenommen, sondern auch in letzteren Fällen die darüber von der hohen Stelle den Rechnungs-Documenten-Verfälschern verhängte Strafe Huerkannt werden. Die Verrechnungsart solcher Doeumeute ist zweyerley: in Rücksicht der Em- p fan g s n a h m e, w as zu r Manipulation noch als anwendbar in Empfang zu nehmen ist, nahmlich: wenn die Divisionen zu weit von einem Depot entfernt sind, mithin die Abgabe des Certificirten für das Aerarium wegen der großen Entfernung unthun- lich wäre. Auf diesen Fall müssen die Divisionen das in Empfang zu Nehmende selbst in ihrer Rechnung in Empfang nehmen, und weiter verrechnen; kann aber die Abgabe an ein Fuhrwesens - Depot geschehen, so muß alles Certificirte dahin mittelst eines Pare von dem Certificate abgegeben werden, und die Depots nehmen sodann vermöge dieses DocumentS das in der Clausel enthaltene, zur Manipulation Angemessene ohne Weiteres in Empfang, und wenn die Divisionen von diesem etwas zur Divisions-Manipulation zurück behalten, so muß es dem Depot ordentlich quittirt, und in Verrechnung genommen werden. Em für alle Mahl aber muß das Certisicat bey den Divisionen außer Rechnung kom­men, um hieraus abnehmen zu können, wie jeder Divisions-Commandant mehr oder we­niger sich angelegen seyn laßt, das in der Rechnung Habende durch die vorgeschriebene Repa­ratur so lange als möglich, und zum besten Nutzen des Aerariums zu erhalten. Die Depots - Commandanten haben zugleich den Auftrag', bey Uebernahme cer- tisicirter Sorten wohl darauf zu sehen, ob nicht durch Unterlassung früherer Reparaturen, oder wohl gar dadurch, daß die Reparatur ganz unterlassen, oder muthwittig etwas ruinirt worden ist, die Unbrauchbarkeit herbey geführt worden sey. Wird solches entdeckt, so ist die Anzeige davon dem Corps-Commando sogleich zu erstatten, und es wird ohne Nachsicht der Schuldtragende zum Ersätze, was diese Sorten im Anschaffungspreise betragen, ohne Rücksicht zu verhalten seyn. Alle Gattungen Fuhrwerke, fv wie das gesammte Kettenwerk und sonstige Eisenthei- le, wenn sie so behandelt werden, wie es diese Vorschrift befiehlt, können nicht ganz un­brauchbar werden, mithin werden dieselben auch in den Eertificaten nicht eher angenommen , als bis dreseni Documente die Corps - Commando - Erlaubniß bepliegen »vird. Wie die E ertificats- und Abnu'tz ungs-Consignationen verfaßt und ausgefertigt seyn müssen, gibt das Formular L 1 -an die Hand, nach welchem sich beson­ders genau zu benehmen ist. 23. Dem Meistblethenden verkauft. Alles, was zur Manipulation nicht gebraucht , und der weiter Entfernung wegen m kein Fuhrwesens - Depot abgegeben werden kann, ist so gut als möglich zu veräußern; und í i.

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