Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Auch wenn Trommelfelle, Leinen oder Reife statt zu Grunde gegangener, erkauft werden müssen, so ist nicht nur das dafür bezahlte Geld in dem Extra - Auslagen - Ausweise zu verrechnen, sondern auch die dafür erkauften Theile müssen in der Material - und Requi­siten - Rechnung als erkauft in Empfang genommen werden, und es werden am Schluffe der Material - Berechnung unter der Benennung in die F eld - R e q u isit e n- V er rech n ung, welche besonders gelegt werden muß, die oben als erkauft in Empfang genommenen Sorten übertragen, und in Ausgabe gebracht, so, daß in der Material-Berechnung nichts im Reste verbleibet. Es ist über dieß auch zur Ersparung der Schreiberey und zur Erleichterung der Rechnung selbst nolhwendig - daß bey Empfangen und Abgaben dasjenige, was in die Ma­terial-Berechnung gehört, besonders, und was in die Monturs - und Feld-Requisiten-Be­rechnung gehöret, ebenfalls besonders quittirt oder begegenscheiniget werden muß. Das Rühmliche versteht sich auch bey den Certificaten; daher in dieselben keine solchen Theile hinein gemischt werden dürfen , die in die Monturs - und Feld - Requisiten - Berechnung gehören, weil man sonst aus derselben Extracte machen, und solche zu den betreffenden Rech­nungen legen müßte. ­Bisher haben die Depositorien ihre Reitpferd-Rüstungs-Sorten und die Feld-Re­quisiten in die Material- und Requisiten-Berechnung mit hinein genommen ; jetzt aberhaben sie gleichfalls, wie die Divisionen, die Reitpferd-Rüstungs-Sorten in der Monturs-Be­rechnung anzühangen, über die Feld-Requisiten aber eine besondere Rechnung zu legen. Die Quittungen und Gegenscheine zu Empfängen und Abgaben werden nach dem For­mulare E e verfaßt. 5. Empfänge von den Artillerie-Feldzeugamtern und von der Garnisons-'Artillerie. Die Empfänge und Abgaben haben auch gegen kriegscommissariatisch gefertigten Ent­wurf, nebst den gewöhnlichen Quittungen oder Gegenscheinen zu geschehen, und die Entwürfe müssen jedes Mahl der Rechnung zugelegt werden. Ins Besondere aber haben alle Depots-und Divisions-Commandanten aufmerksam zu seyn, daß, wenn sie Wagen, Geschirre und Requisiten von der Artillerie-Brausche über­nehmen, auf der Stelle untersucht werde, in wessen Rechnung das Abgegebene sich befindet; gehören sie der Artillerie selbst zu, so muß die Abgabe mittelst commissariatischen Entwurfes und Gegenscheines geschehen, und von daher auch in Empfang gestellt werden. Gehet das­jenige, was abgegeben wird, aber die Fuhrwesens-Divisionen an, so versteht sich von selbst, daß von dem Abgeber diebetreffende Division erörtert, und auf dem Abgabs-Dokumente angesetzt und von daher auch in Empfang genommen werden muß. Dieses ist mn so zuverläßlicher zu be­obachten, als sonst wieder die nähmlichen Irrungen entstehen würden, die sich mannigfaltig schon ergeben haben, daß Depots und Divisionen abgegebene Wagen, Geschirre und Requisiten von der Artillerie in Empfang genommen, die den diesseitigen Divisionen zugehört haben, und nur bey denselben commandirt waren, und weil man aus den Abgabs-Dokumenten solches eben nicht ersehen konnte, so hat man sie auch in der Total - Berechnung, von da­her, und das ganz unrecht, in Empfang genommen, wodurch dann ein doppelter Empfang sich ergeben hat. Die Dlvisions-Commandanten , welche Artillerie-Bagage - Wagen an die Artillerie Compagnien abgeben, haben solches mittelst Dokumentes zu thun, damit die Betreffenden wissen, a Conto welcher Division die Abgabe zu geschehen hat. Unterlassen sie dieses, so wird in Zukunft das Corps - Commando sich keinesweges die Eruirung der ihr im Reste bleibenden dergleichen commandirten Wagen und Geschirre mehr annehmen, sondern im Ge- gentheile den betreffenden Dwisions - Commandanten dafür zum Ersätze verhalten, indem es daraus abzunehmen ist, daß er sich wenig um seine commandirten Wagen und Geschirre bekümmert hat. o. Empfang von den verschiedenen Remontirungs-Commanden und Departements. Danv xn. 33 Von der Rechmmgsnchtigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. 1 ?.!

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