Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

128 XLIX. Hauptstück. III. Abschnitt. i> i. E c. die Division mittelst Jnventariums, wie es die Vorschrift befiehlt, übernommen shaben, das Jnventarium zur Grundlage ihrer Rechnung nicht nehmen, und auch ihren Uebertrag nach diesem Documente nicht richten, und nicht annehmen. Dieses wird nur auf den Fall ge- gestattet, wenn der Uebergeber in einem weiten Rechnungsrückstande wäre, und deßwegen den letzten Rechnungsrest nicht gleich bekommen könnte, oder wenn ein höherer Befehl einen all­gemeinen Rechnungsabschluß und eine Inventur aller Vorräthe zu veranlassen anordnet. Hier wird das Jnventarium als wirklich verbliebener Rechnungsrest angenommen, sonst aber bleibt es, wie gesagt; es muß der verbliebene Rest von einer Rechnung in die andere übertragen werden, denn das Jnventarium dient nur dem Corps-Commando und dem Uebernehmer zur Kennrniß, in welcher Qualität und Quantität, und wie viel von jeder Sorte mehr, oder weniger, laut letztgelegter Material- Berechnung, übergeben und übernommen worden ist. Auch von einem Jnv enta riu m, wie dasselbe zu verfassen ist, gibt man das Formular I) d bey, damit dasselbe auf einerley Art, wie es die Vorschrift sagt, gemacht werde. 2. liebe? das, was erkaufe worden t|l, und tn Empfang kommen muß. Hierüber wird ein (nach beygedruckrem Formulare verfaßter) Ausweis U der Rech­nung zugelegt, und bey diesem Ausweise t|l nur zu bemerken, daß derselbe aus den, den mo- nathlichen Geldrechnungen zuliegenden EMa-Auslagen-Ausweisen zusammen gesetzt werde. 3. Empfang von den Regimentern, Bataillonen und Corps. Was von den Regimentern übernommen wird, muß nebst einem gefertigten Gegen­scheine, auch mit einem kriegscommissariatisch' gefertigten Entwürfe belegt seyn, und wenn mehrere dergleichen Empfänge Vorkommen, so sind dieselben alle nach einander fortzusetzen, und es ist stets zu beobachten, damit die Documente, welche die Regimenter ausftellen, gleich untersucht werden, ob sie zur Rechnung annehmbar verfaßt sind, oder nicht. Im letzteren Falle müssen entweder andere gemacht werden, oder es muß daS, was sie abgegeben haben, mittelst eines Id est im nähmüchenDocumente bestimmt nach den Rubriken des Material- Ternions angesetzt, und von dem Uebergeber bestätigt werden. In allen diesen Documenten darf Nichts ausgestrichen und darüber gesetzt werden, s on- dern wenn weniger abgegeben wird, als dte mirgebrachten Documente enthalten, so muß dasselbe unten am Ende der Quittung verläßlich angesetzt werden, und zur mehreren Rich­tigkeit dessen tst sich solches von dem Uebergeber bestätigen zu lassen. Die Regimenter beziehen in Kriegszeiten ein monathliches Pausch - Quantum für ihre Proviant-Bespannung, somit soll ihnen auch in Conto des Aerariums nichts, statt zu Grunde Gegangenen, abgegeben, oder Wagen und Geschirre repanrtwerden, es sey denn, wenn sie eine Bewilligung mvidimirterAchschrift mit übergeben; aber ohne diese, und bloß aus Ent­würfe, gebührt ihnen solches nicht, weil sonst das Aerarium dadurch verkürzt würde. Die betreffenden Rechnungsleger müssen sich daher bey dergleichen Uebernahmen und Ab­gaben wohl gegenwärtig seyn, und sich dießsalls mit einer Bedeckung versehen, und dieselbe den angezogenen Documenten beylegen, damit ihnen deßwegen nichts zur Last gelegt wer­den möge. Wie dergleichen Quittungen oder Gegenscheine verfaßt seyn sollen, gibt man mittelst des Formulares E e an die Hand. 4- Empfang von der Montur s-Bransche. Bey diesem Empfange ist zu bemerken, daß, nebst den gewöhnlichen Empfang - und Ausgabs - Documenten, auch allemahl die commtssarratisch gefertigten Entwürfe beyzulegen lind. Nach der letzten, von der Hofkriegsbuchhaltung gegebrnen Weisung gehören die Reit­pferde-Rüstungsjorten in die MonturS-Rechnung. Dessenungeachtet müssen die Reit-Nüstungssorten, wenn sie einer Reparatur un­terliegen, durch dieDivisions-Professionisten bewirket,Wnd im Verwendungsscheine ersicht­lich gemacht werden; so müssen auch die Gelder, die für Reparatur der Feld-Requisiten bezahlet werden, in die Ezttra - Auslagen - Consignation mit hinein genommen und dabey verrechnet werden.

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