Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

122 XLXIX. Hauptstück. III. Abschnitt. z. sistens: Im zwanzigsten Hauptstücke vom Armee-Fuhrwesen ist aus­drücklich enthalten, wi e v iel, und was für Ingredienz ien zur Einschmie- rung der Zuggeschirre zu nehmen vorgeschrieben sind. Dieses haben sich die Divisio­nen und Commanden gegenwärtig zu halten, und keine anderen Ingredienzien mehr vom Aerarium anzukaufen, indem für die Zukunft solche berechnete Gelder nicht angenommen, sondern zur Last gelegt werden. 22stens: Damit hin Rechnungsleger eine Entschuldigung haben möge, daß er von der Stämpelgebühr nicht ordentlich unterrichtet sey, so gibt man (mittelst der Beylage Y) die Uebersicht der Stämpel-Classen, sammt den Geldbeträgen, mit, nach welchen dieselben zu wählen sind, und es scheint hinlänglich genug ge­sagt zu seyn, daß alle Quittungen, ausschließlich derjenigen, welche von k. k. Aemtern, oder von Militär -Branschen ausgestellt werden, mit Stämpelbogen versehen seyn müssen; mithin müßte es als eine Nachlässigkeit angesehen werden, wenn Dokumente mit unrichti­gem Stämpel, oder wohl gar vhne denselben, einlangen, und man wird in Zukunft über dergleichen Fehler nicht hinweg gehen, sondern die Stämpel - Patent - Strafe in Aus­übung bringen, damit jeder Rechnungsleger sich diesen Punct immer gegenwärtig halten möge. Es sind Quittungen vorgekommen, wo im Id cst drey Kreuzer für den Stämpelbo- gen angesetzt waren. So unbedeutend dieses scheint, so soll doch jeder Rechnungsleger in Erwägung ziehen, daß dadurch die ganze Absicht der Stämpel-Tape verfeylt ist, indem der Empfänger, und nicht das Aerarium, den Srämpel bezahlen soll, mithin der Beybrin- ger solcher Quittungen in Zukunft verantwortlich gemacht werden wird. Wenn ja in einem oder dem anderen Orte gar keiner, oder der vorschriftmäßige Classen- Stämpel nicht zu bekommen wäre, so nützt es nichts, dieses auf den Quittungen zu bemerken, sondern es muß getrachtet werden, denselben anders woher zu erhalten, und. solchen an diese Quittungen anzukleben; weil nach der letzterflossenen Entschließung gar kei­ne Rücksichten wegen Nichtbeybringung des Srämpelbogens genommen werden dürfen, so­mit empfiehlt man allen Rechnungslegern, die Zurechnungen, woher sie dieselben immer erhalten, auf der Stelle zu untersuchen, und die hierin abgängigen Stampelbogen gleich von dem Betreffenden sich geben zu lassen, sonst müssen sie dieselben selbst ohne mindeste Einwendung, nebst der Stämpel- Patent- Strafe, bezahlen. Di ese erst anbefohlene Untersuchung ist nicht nur wegen der Stänipelbogen, sondern «uch wegen der unrichtig verfaßten, berechneten, oder uncoramisirten, oder wohl gar we­gen solcher Documente, die zur Aufrechnung nicht annehmbar sind, dringend nothwendig, und wenn man dieses richtig befolget, so wird nicht mehr der Fall eintreten, daß nach langer Zeit erst, wo die Betreffenden vielleicht mcht mehr im Corps eplstiren, von der Rechnungs-Kanzelley darüber Anmerkungen zu machen, und die Berichtigungen einzuyoh- len Vorkommen wird. sZstens: Aus dem Ertra-Gelder-Auslagen-Aus weise (Z) wird am Ende desselben ersichtlich, wie nach Erhalt dieser Belehrung in Zukunft die Berichtigungen über die zu wenig oder zu viel berechneten Gelder, welche in diesen Ausweis gehören, zu pflegen sind; das ist: es darf in Zukunft in die monarylichen Geldrechnungen nichts mehr genommen werden, was in das Materiale einschlägt, sondern die Guthabung wird zuge­schlagen, und das, was zur Last gelegt wird, ist von der Summe der Ausgabe tm künfti­gen Monathe abzuziehen, und so verbleibt immer der ganze Betrag m der monarhüchen Geldrechnung, wie die Eplra-Auslagen - Consignationen enthalten. Ostens: Aus dem Formulare Aa ist deßwegen auch die Rubrik Gulden, Kreuzer mit eingeschaltet, und ersichtlich gemacht worden, weil in Zukunft in die monarhlichen Geldrechnungen keine Empfänge und Abfuhren mehr kommen dürfen, die in die Matenal- Rechnung einschlagen, sondern es werden, wie schon bey den verkauften Sorten gesagt

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