Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

worden ist, mittelst des Verkaufsscheines oder Licitations-Protokolls dergleichen Geldbeträ­ge in der Material - Rechnung in Empfang genommen, und weil von nun an jede Divisiom, jedes Commando oder Depot bey jeder monarhlichen Geldfassung auch gleich die für ver­kaufte solche Sorten eingegangenen Gelder zur Kriegs-Caffa selbst abführen müssen, wofür die Sorten in der Material-Rechnung in Ausgabe kommen, so sind die Cassa - Quittungen oder Scheine der Ausgabe der Material-Rechnung im Originale zuzulegen, und damit der Empfang zu beheben. So lange also nicht die Abfuhr des erlöseten Betrages in die Kriegs-Cassa abgeführt seyn wird, darf auch nichts vom Materiale als verkauft in Ausgabe gestellt werden, weil die in Empfang für verkaufte Sorten genommenen Gelder nicht im Reste verbleiben, sondern alle gleich zur Kriegs - Caffa abgeführt werden müssen. i) Der Consignation über die bezahlten Transports-Zulagen. k) Dem Licitatrons - Protokolle oder obrigkeitlichen Bestätigungen über ver­äußerte Pferdehäute. l) Dem Natural- und Service-Journale. na)Dem Kriegs-Caffa-Abfuhrsscheme über abgeführte Gelder; wo es sich von selbst versteht, daß, wenn bey einer Fuhrwesens-Abrheilung auf eine oder die andere der vorspecificirten Rubriken keine Ausgabe Vorkommen sollte, auch der dießfallsig besondere Ausweis oder die Constgnation wegbleiben könne. Um unnöthige Schreibereyen zu beseitigen, und die Fuhrwesens - Abtheilungen in den Stand zu setzen, ihre Rechnungen in der fest gesetzten Zeit einreichen zu können, so ist: 1) Die documentirte Monath - Tabelle einfach, s) » Individual-Verpflegs- Liste zweyfach, 3) der Verfütrerungs- Ausweis einfach, 4) das auswärtige Protokoll einfach, 5) die Monturs,- Abgangs - Consignation einfach , 6) das Cassa - Journal einfach, 7) die HauptgAder- Berechnung zweyfach, und die dahm gehörigen, hier oben specificirten Sub - Beylagen einfach, Nach vorher gegangener Revision des Feldkriegs - Commissarials, der Rechnungs-Kanzelley des betreffenden Landes-Posto-Commando's zur Formirung des Totales einzuschicken. Daß von den Rechnungs-Fragmenten, welche an die Rechnungs-Kanzelleyen einge- schickr werden, Duplikate und Abschriften bey dem Fuhrwesens - Abteilungen zurück zu bleiben haben, darf nicht erst erinnert werden, weil es ohne dieß die Sicherheit des Rech- nungölegers fordert, indem er nur dadurch in den Stand gesetzt wird, über die sich erge­benden Anstände Auskunft zu geben, um die Bemängelungen, welche gemacht werden, er­läutern zu können. §. 18247. Um zur Verfassung der Geld - Material-, dann Material-und Requisiten - Rechnung zu schreiten, ist jedem Rechnungsleger vor allem Anderen zu wissen nothwendig, aus welchen Theilen die im Corps eplstirenden Handwerkszeuge, Wagen, Zuggefchirre, und die Artillene- MumrionS - Packsättel bestehen; damit, wenn der Fall eintritt, daß von demjenigen, was komplett in der Rechnung ausgenommen wird, und was von dem einen oder anderen zerglie­dert werden muß, auch jeder die Kenntmß habe, was für das als complett in Ausgabe Ge­brachte, dagegen an einzelnen Bestandtheilen Verausgabte in Empfang zu nehmen sey. Die vier Gattungen Handwerkszeuge und ihre Theile für ein Depot und für eine Division bestehen aus Folgendem: Von der Rechnungsrichtigkeit "des Militär--Fuhrwesens-Corps. Bind 82 halbjährige @eii> s SRöte* rial, unc üRaterml .-Requiji* ten 5 Rechnung,

Next

/
Thumbnails
Contents