Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkert des Militär-Fuhrwesens «Corps. I K) Die Quittungen von den Aerarial-Medicamenten-Depots sind dem Stämpel - Pa-" tente nicht unterworfen, aber coramisirt müssen alle dergleichen Quittungen seyn. intens: Medicamenten - Gelder für kranke Mannschaft gehören von nun an nicht mehr unter die Extra - Auslagen - Gelder, und sind auch in derglerchen Consignationen nicht mit hinein zu nehmen. So auch die Gelder für Linien- und Wegmcnrthen haben von den Extra - Auslagen ganz wegzubleiben. ntcns: Ueber die Transports-Zulagen, welche der Mannschaft vom Wachtmeister abwärts bezahlt und verrechnet werden, müssen die von je her eingefüyrten Zahlungs-Listen gemacht werden, und wie diese verfaßt und gefertigt seyn sollen, gibt das Formular T an die Hand, nach welchem sich benommen, vielmehr aber die darüber bestehenden und vom Corps - Commando circulando hinaus gegebenen hohen Verordnungen sich gegenwärtig ge­halten werden müssen, damit die vorgeschriebenen Bedingnisse erfüllt, und keine ungebühr­lichen Auszahlungen und Aufrechnungen geleistet werden mögen. i2tens: Die Schreib-Materialien berressend. Da ist besonders zu bemerken, daß jeder Division nur monathlich Ein Gulden gebüh­re, und dieser wird im Extra - Auslagen - Ausweise, gegen Quittung des Divisions-Com- mandanten, verrechnet. — Abcheilungen von Divisionen, sie mögen minder oder stärker scyn, ist bis nun kein besonderer Betrag aufzurechnen bewilliget, sondern das für dieselben nothwendige Schreib- Materiale muß der Divisions-Commandant von seinen monathlich habenden Geldern bestreiten. Den Rittmeistern, als Posto - Commandanten , gebühret monathlich auch nicht mehr als Ern Gulden Schreib - Spesen, wenn sie nur die einem Rittmeister vorgeschriebene Anzahl von Divisionen zu respiciren haben; bey größeren Geschäften »nüssen sie die Bewil­ligung vom Corps-Commando einhohlen, entweder die erforderlichenSchreib - Materialien :n Conto eines Reserve- oder Ausrüstungs - Commando's erkaufen, oder gegen Schein in natura von demselben empfangen zu dürfen. Holz und Lichter für die Posto-Commando - Kanzelleyen ohne Unterschied ankaufen, oder in natura wo immer her empfangen zu dürfen, unterliegt einer General-Comman­do - Bewilligung, ohne welche Beybrrngung keine Quittungen und Aufrechnungen ange­nommen werden, und dir Verrechnung kann bey einem Commando geschehen. Die Ausrüstungs-, Dissolvirungs- und Reserve - Commanden, überhaupt alle (große Geschäfte führende) Divisionen und die Depots haben ihre erforderlichen Schreib- Materialien gegen gehörig gefertigte und coramisirte Quittungen zu erkaufen und zu verrechnen; diesen wird die bestmöglichste Wirrhschaft für das Aerarium nachdrücklichst anempfohlen, und zugleich verbothen, rheure Schreib - Materialien nie beyzuschaffen, son­dern mit ordinären sich zu begnügen, indem man dergleichen unnöthig theuer erkaufte Materialien dem Rechnungsleger ohne Weiters zur Last legen, und zur Aufrechnung nicht annehmen wird. — Kanzelley - Requisiten aller Art dürfen ohne vorher eingehohlte Be­willigung des Corps-Commando's nicht beygeschafft und auch nicht verrechnet werden. Den betreffenden Quittungen muß die Bewilligung in beglaubigter Abschrift jedes Mahl zugs­legt werden. »3tens: Bey den Geldern, welche auf Post-Porto bezahlt und verrechnet werden, ist zu erinnern, daß die Verrechnung sich auf die allgemein bestehende Brief-Taxe-Ord­nung gründet, welche man zu einem jeden seiner Wissenschaft (unter W) mitgibt, hiernach muß sich so lange unabmeichlich darnach benommen werden, bis eine erhöhte oder verrin­gerte Taxe höchsten Ortes herab langen wird. Wenn sich nun nach dieser Taxe-Ordnung verläßlich benommen wird, so kann niemahls zu viel bezahlt werden. Wenn recommandirte oder sonst gegen Recepisse aufgegebene oder angenommene Dienst­briefe bezahlet werden, zeiget die weiter unten angeführte Taxe, wie viel für dieselben zu w.

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