Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

130 entrichten ist, und bey jedem dieser Briefe muß dieses angesetzt seyn, sonst kommt der zu viel berechnete Betrag zur Last. Was mittelst der Diligence aufgegeben, oder abgenommen, und dafür zu entrichten ist, bestimmen die Postämter, und im Journale muß gesagt werden: Von der Post« wagens-Expedition, damit solches gleich ersichtlich :st. Divlsionen, Commanden und Depots haben diese Gelder mittelst Journals zu ver­rechnen. Wie dieses verfaßt und ausgefertiget seyn soll, zeigt das Formular X, wobey noch bemerkt wird, daß es dabey sein Verbleiben hat, Post-Journale, die nicht mit: Sage, Unterschristund Postamts-Siegel versehen sind, keinesweges zur )lufrechnung an­zunehmen, sondern der ganze Betrag ist den Verrechnern zur Last zu legen, weil jedes Postamt schuldig ist, wenn die im ganzen Monathe für ausgegebene und abgenommene Briefe bezahlten Betrage, täglich bestätigt, im Journale ersichtlich sind, hiernach diese Journale am Ende des Monakhes ganz auszufertigen. Wenn Unter-Osticiere auf Transporte gehen, und Dienstbriefe aufgeben, oder em­pfangen, so haben sich dieselben von den betreffenden Postämtern Recepisse oder Bescheini­gungen geben zu lassen; in denselben aber muß ersichtlich seyn, an wen oder von wem, wie schwer die Briefe waren, und außer diesem muß jedes solche Document mit einer or­dentlichen Nahrnensunterfertigung, auch bey einem über Einen Gulden steigenden Betrage mit dem Postamts-Siegel versehen seyn. Post-Journale, die von Postamts-Bothen, da, wo kein Postamt sich befindet, aus- gefertiget werden, unterliegen der Coramifirung von der betreffenden Ortsobrigkeit. Post- Journale, in welchen das Gewicht oder der Geldbetrag umgeändert, oder wohl gar ra­dirr, oder wo nicht bey jedesmahliger Aufgabe und Abnahme die Postamts-Fertigung beygefüget ist, sind nicht zur Aufrechnung geeignet, sondern in diesem Falle ist, wie schon gesagt wurde, der ganze Betrag dem Rechnungsleger zur Last zu legen. Endlich versieht es sich von selbst, daß Privat - Briefe unter keinem Vorwände in die Post-Journale mit einzusetzen und zu verrechnen sind; die Uebertreter dieses Verbo- lhes werden bestraft. »4tens: Da die brauchbaren Hufeisen, welche mit den ausgemusterten Cavallerie- Pferden überdracht werden, den Regimentern, und zwar für jedes Stück 12 kr. in Barem, vergütet werden müssen, so ist sich über den bezahlten Betrag eine Quittung geben zu las­sen. In derselben muß die Anzahl der Hufeisen bestimmt angesetzt, und jede dieser Quit­tung coramistrt, und von bem Empfänger des Geldes unterfertiget jeyn; dergleichen Quit­tungen sind aber nicht unter der Schmiedarbeit, sondern unter der Benennung an H uf- eisen-Geldern im Ausweise ersichtlich zu machen. lotend: Unter dre besonderen Extra-Gelder-Auslagen gehören alle jene, die unge­wöhnlich vorkom-nen, z. B. Steuer für Aerarial - Gebäude, Kanzelley-Reinigungen, Holz­hackerlohn, Spitzruthen-Gelder, Verhörs-Taxen, und dergleichen mehr; doch müssen alle dergleichen Quittungen kriegscommissariatisch coramisirt seyn, damit dadurch zugleich die Nothwenoigkeit dieser Auslagen bedeckt werde. löten»: In Quittungen, wo der Percipient zugleich Bürgermeister oder Richter ist, muß die Coramisirung entweder von einer sonstigen Magistrats - Person, oder von einem Geschwornen, welcher beym Richteramte beysitzet, bewirket werden, weil von einer Person zweyerley Bestätigungen in einem Documente ungültig sind; — so ist auch die Coramrsirung von Individuen, die im Corps angestellr, auch von keiner Charge, vom Wachtmeister oder Feldwebel abwärts, sie mögen ange stellt seyn, wo sie wollen, nicht annehmbar. lycens: Wenn in einer Quittung mehrere Percipienten unterfertiget seyn sollen, so muß jeder derselben über feinen empfangenen Geldbetrag noch de.t vor schriftmäßigen Stam- pelbogen beybringen. i3eens: Extra-Auslagen, Geld-Quittungen, die sich auf einen Contracr ober XLIX. Hauptstück. HI, Abschnitt.

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