Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

I i <? XLIX. Hauprstück. III. Abschnitt. roriats - Beamter anwesend ist, müssen die Quittungen von demselben coramcsirt wer­den, in deren Ermangelung gilt erst die Cvramisirunz von der Ortsobrigkeit. In jeder Quittung muß ohne Ausnahme, nebst dem Ausstellungsorte, auch noch das Land bene«- net werden, um hieraus mit Grund abnehmen zu können, welche Quittungen der Stärn- pelgebühr unterliegen, oder nicht. Alle Quittungen müssen deutlich und so verfaßt seyn, daß nichts Zweifelhaftes in denselben vorkommt, viel weniger werden radirte und sonst abgeänderte Quittungen an­genommen. 3tens: Buchbinder- und Buchdruckerlohn werden unter der Rubrik Sch reib-Ma­terialien verrechnet; diese Aufrechnung kann aber von keinem Depot, keiner Division, oder keinem Commando ohne hohe Bewilligung geschehen. 4rens: lieber jeden bezahlten Abdeckerlohn gehören Quittungen, und jede dieser Quit­tungen ohne Ausnahme muß coramisirt, und wenn sie über zwey Gulden lauten, mit dem vorgeschriebenen Stampel versehen seyn. 6tens: Wenn in Erkrankung der Divisions - Mannschaft Pferdewartknechte, oder statt der abgängig oder undienstbar gewordenen Profeffionisten einstweilen eine Aushülfe vom Civile genommen, oder wenn bey den Depositorien Handlanger zu was immer ge­braucht werden, so muß vorher stets die hohe General-Commando - Bewilligung hierzu eingehohlt, und dieselbe der ersten Aufrechnung in vidimirter Abschrift beygelegt werden, lieber dergleichen Gelder werden keine Quittungen, sondern nahme-Ntliche Zahlungs- Listen verfaßt, welche kriegscommiffanatifch coramisirt seyn müssen. btens : lieber die Diäten und Zulagen, welche bey Führung der Remonte - Pferde berechnet werden, müssen die dießfallsigen Quittungen immer von einem feldkriegscommissa- riatischen Beamten mitbestätiget werden, weil es sich wegen der systemmäßigen Geöührhan- delt, damit in diesem Falle richtig vorgegangen werde. 7tens: Alle Remunerationen oder sonstigen Gnadenbezeigungen, welche ausbezahlr werden, müssen auf die hohen voraus gegangenen Bewilligungen sich gründen, welche den betreffenden Quittungen zuzulegen, die Quittungen selbst aber auf Stämpelbogen nach dem ausfallenden Geldbeträge versaßt und coramisirt seyn. Ltens: Wie die Quittungen über die neu verfertigten Wagenplahen und über das Futter-Tornister-Macherlohn verfaßt, geferttget, und was in denselben Alles ersichtlich gemacht, und wie viel pr. Stück zu bezahlen bewilliget ist, erstehet man aus dem Formu­lare V. lieber die Reparatur ist kein bestimmter Betrag zu bezahlen vorgeschrieben, sondern je wohlfeiler, desto besser für das Aerarium, und die Bezahlung wird mittelst gewöhnlicher Quittungen verrechnet, welche suf Stämpelbogen und coramisirt seyn müssen. Ytens: Bey Verrechnung der Gelder über Pferde-Euren und Medikamente ist zu be­merken, daß, wo eine ärarische Medicamenten-Regie oder ein beriet? Depot vorhanden ist, oder in der Nähe sich befindet, die Medicamente, welche erforderlich werden, aus dersel­ben zu erhallen getrachtet werden müssen, und diejenigen, welche nicht von daher empfan­gen werden können, sind aus den Civil- Apotheken zu kaufen und zu verrechnen, und da, wo ein Cur-Schmrd oder Thierarzt vom Corps oder von einem Cavallerie-Regiments oder Remontirungs - Departement sich befindet, haben sich die Divisionen und Commanden die Medicamente anweisen, und von denselben bestätigen zu lassen, daß sie wirklich nothweir- dig waren, und die Anweisung ist entweder zuzulegen, oder gleich auf die Quittungen bey- setzen zu lassen. Keine Quittungen werden angenommen, wo nicht ausdrücklich im Id est specisi- eirr enthalten ist, wie viel, und welche Medikamente erkauft, oder bey P f e r d e - C u r e n eines C i v i l - S ch m i d e s verbraucht und bezahlt worden sind.

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