Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
11)0 AussertigungSart der Geld- enrpfangs- Verzeichnisse; Aekarial - Vorschüsse und derley Depoüta sind zu den Kriegs-Cassen nicht mehr ab- zusührsn: Nähere Erläuterung; Erläuterung übek Aerarkal- Deposita; Verpstegsung ebühren fin) durch Abzüge im Vtrpflegsenr- »vurfe zu berichtigen; Behandlung des Regiments- Unkosten - und Feld.Reguisiten- 'Pausch - Quantums; Anticipatisnen sind vom ISevt pflegsersatze abzuschreiben; M §. 18210. Jedes derley Geldempfangs-Verzeichniß muß von dem Obersten und Commandanten dem Rechnungsführer, dann von dem Feld-Kriegs-Commissariate, welches solche genau zu prüfen hat, unterfertiget seyn. Es ist sonach in der Haupt-Gelder-Berechnung bey Einstellung desfEmpfanges sich lediglich auf das Geldempfangs - Verzeichniß zu beziehen. §. 18211. Alle auswärts erhaltenen Verrechnungsvorschüsse und aus den Kriegs - Lassen empfangenen Verpflegsgebühren, oder á Conto = (Empfange, welche vom Regimente abwesende Individuen bewirken, dann die eingegangenen, zur Bestreitung der Verpflegsauslagen bey- gezogenen Aerarial-Deposita sollen nicht mehr zur Kriegs-Cassa abgeführt, sondern von dem Loco-Ersätze abgezogen werden. 18212. Erstere, nähmlich alle auswärts erhaltenen Verrechnungsvorschüsse und aus Kriegs-Cas- sen empfangenen Verpflegsgebühren, so wie die von abwesenden Individuen bewirkten ä Conto* Empfänge sind in den monathlichen Hauptrechnungen specificirt aufzuführen, und in jenem Monathe in Empfang zu stellen, in welchem derselbe wirklich geschehen, oder durch eine Vorschreibung dem Regimente bekannt geworden ist, in die sodann mit dem Monath-Acte zu legende Hauptberechnung aber ist nur die Summa des Empfanges zu übertragen. §. 182 iS. Bey den in die Regiments-Lassen unter der allgemeinen Benennung Aerarial- Depo si ta einfließenden Beträgen sind folgende neun Unterabtheilungen zu beobachten: a) Naturalien - Ersatz im limitirten oder im Anschaffungspreise; letzterer für Uebergenüsse. b) Monturs - Ersatz für ex propriis gestellte Recruten, für Cadetten. 0) Die allenfallsigen Recrutirungs - Ersätze. d) Remontirungs - Ersatz, die für verkaufte Pferde und Pferdehäute eingehenden Beträge. e) Münzgewinn. f) Erecutions - Ueberschußgelder. g) Eingegangene Fleischgelder. b) Eingegangene Vergütungen. 1) Verpflegsersatz für verflossene Jahre. Hierher gehören alle Ersätze, welche bisher durch Abfuhren an die Kriegs-Lassen berich tiget worden sind, wvbey bloß summarisch zu bemerken ist, von welchem Jahrgangs die für das Aerarium haftenden Schuldbeträge ganz oder zum Theile getilget worden sind, mit Beziehung auf den Paragraph der Buchhaltungs - oder kriegscommissariatischen Bemängelung. §. 18214. Nachdem die im Verlaufe des Jahres sich ergebenden Ungebühren durch Abzüge von den betreffenden Gebührs-Rubriken berichtiget werden, so sind die hierauf eingehenden Beträge in die monathlichen Empfangsverzeichmsse nicht einzunehmen. §. 13 215. Die Regiments - Unkosten - und Feld - Requisiten - Pausch - Quanten, überhaupt alle jene Geldbeträge, welche in die Verrechnung der Monath - Acten gehören, sind nach Maßgabe der Umstände aus den Kriegs - oder Proventen-Lassen nicht besonders zu erheben, sondern in jenem Monathe, in welchen der Empfang geschieht, den übrigen Auslagen beyzuzah- len, und der hierauf ausfallende Total-Betrag unter der allgemeinen Benennung Ersatzgelder zu empfangen. §. i3a 16. Jede vom Regimente selbst auf die Rubrik Verpflegung erhobeneAnticipation wird gleichfalls nicht zur Kriegs-Cassa abgeführt, sondern in den Ersatzentwurf für den betrefXLIX. Hauptstück. II. Abschnitt.