Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

10 Í XLIX. Hauptstück. II. Abschnitt. S5íO*(J£fjíUKff*tt Schtoft gelve; Die obrigkeitlichen Zeugnisse sind daher nur in so weit ein gültiges Document, als es nicht thunlich war, derley Kranke in einem Spitale oder an einem anderen schicksamen Orte zurück zu lassen, oder sie einem commissariatischen Beamten vorzu- siellen. Wenn auf besondere höhere Bewilligung eine Vorspann, welche sich nicht auf das Normale gründet, odereine größere Anzahl Wagen, als in dem Normale vor­geschrieben sind, angewiesen, und für das Aerarium verrechnet wird, so ist diese Bewilligung immer der Rechnung zuzulegen. Die Quittungen über die bezahlte, und die Gegenscheine über die quittirte Vorspann müssen von dem Respicirenden eingesehen werden, und blei­ben durchschnitten beym Regimente zurück. Uebrigens versteht sich von selbst, daß die Rubriken auf die quittirte Vorspann in der Rechnung nur dann erforderlich sind, wenn eine derley Vorspann vorfallt. Weiter haben die Gränz-Regimenter und das Tschaekisten-Bataillon von den rm Stande befindlichen Officieren und Parteyen die Reise - Particularien, bezugsweise Berechnungen (wovon jedoch die Vorspannsauslagen-Berechnung de ordinario aus­geschlossen ifi), noch ferner dem Ober-Kriegs - Commissariate jenes General-Com- »nando's, gegen künftig zu erhaltende Recepisse, einzureichen, in dessen Bezirk sich das Regiment befindet. Da nun diese Reiserechnungen von dem betreffenden Ober-Kriegs- Commiffariate jener Regiments-Rechnungs-Kanzelley, wohin dieser Offtcier oder diese Partey mit der Rechnungsrichtigkeit gehört, mittelbar mit dem Aufträge werden zuge­sendet werden, die nach der Liquidation zur Aufrechnung geeignet befundenen Reise- betrage, sammt den allenfallsig bewilligten Diäten in die eigene Vorspanns- und Reise­berechnung unter die Verwendung, und die zu dem Behufe einer solchen Reise von dem betreffenden Individuum auswärts empfangenen Vorschüsse bey der Geldberech­nung in den Empfang zu bringen: so folget, daß derley Auslagen sogleich unter dem Ersätze der Loco-Ausgaben zu berechnen, und daher nicht mehr mit Zulegung dieser Reise - Particularien besonders aus der Kriegs-Cassa zu empfangen seyen. Hat die eine solche Reiserechnung legende Partey, nach der oberkriegscommifsa- riatischen Llquidirung, noch eine Forderung, so ist dieselbe aus den Regiments-Ver­lagsgeldern zu berichtigen. Sollte sich aber ein Hereinrest zeigen, so hat die Rechnungs-Kanzelley, wenn dieselbe mit dem Regimente vereiniget ist, durch den Commandanten das zur Sicher­stellung dieses Restes für das Aerarium Nöthige auf der Stelle einzuleiten; im Falle aber die Rechnungs - Kanzelley von dem Regimenté getrennt ist, wird das betreffende liquidirende Ober-Kriegs-Commiffariat den Commandanten dieses Militär-Körpers zur Hereinbringung des Leestes verständigen; und wenn auch dieser dem General-Com- mando, wo die Liquidirung geschieht, nicht unterstände, alsogleich selbst die Einlei­tung treffen, damit dieser Rest ohne Verzug herein gebracht werde. In diesem letzten Falle wird hiervon die Rechnungs-Kanzelley durch die k. k. Hofkriegsbuchhaltung die Mitrheilung zur vorzunehmenden Empfangsabschreibung und Behebung des durch die Einnahme in die eigene Regiments - Verrechnung entsprun­genen Particular-Activums erhalten., e) Auf Schlafgeld, laut Consignation. Die Anzahl der Köpfe und Nachte muß in den Schlafkreuzer-Quittungen b«- stimmt ausgedrückt werden. Die quittirten Schlafkreuzer sind in diese Consignation nicht einzunehmerr, son­dern hierauf ist nur in den Service - Entwurf, abtheilig von dem dar bezahlten Schlafgelde, die Gebühr zu stellen; die Gegenscheine aber über das quittirte Schlas- geld sind bepm Regimente aufzubewahren-

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