Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

10 XLII. H a u p t st ü ck. XLII, Haupkstck. Von der Mappirung, Triangulirnng und Catastral-Aufnahme. A. Von der Mappirun g was zu beorachten ist, wenn «ine astronomisch-trigonome­trische Mappirung angeordner wird. Hkth. am i. Feb. 810, G 670, A, Zum Mappirungs-Geschäfte find keine RegimentS-Adiutan- ten zu verwenden. Hkth. am >9. 3ul. 786. Beobachtung der DirecteurS, wenn Lfficiere bey der Map- pirung erkranken. Hkth. am 19..3ul. 810, G 664o. Die Schreib- undZeichnungs» Materialien haben sich die bei, der Mappirung stehenden Regiments-Individuen selbst anzuschaffen. Hkth. am 7. Iul. 781. G 435c». Vergütung der Auslagen bey Mappirungen. Hkth. am >5. Jul. 779. §. 12199. oft eilte astronomisch - trigonometrische Mappirtrng anzuordnen für nothwendig befunden wird, ist sich unverweilt mit den betreffenden Landesregierungen wegen der zu erlassenden bestimmten Verfügungen in das Einvernehmen zu setzen, damit den bey diesem Geschäfte verwendeten Officieren und der dabey commandirten Mannschaft von Seite des Landes die unentgeldliche Unterkunft, und die übrigen erforderlichen Prästationen an Vorspann, Reit- und Packpferden, Bothen, Wegweisern und Handlangern gegen Liefest gesetzten Vergütungspreise, wie sie nach dem Formulare A ausgewiesen sind, abgereicht, und überhaupt diesen gemeinnützigen Arbeiten die thunlichste Beförderung verschafft werde. h. 12200. Die Regiments-Adjutanten sind niemahls zur Verwendung bey dem Grundausmes- sungs-Geschäfte zu gebrauchen, sondern sie haben bey ihren Regimentern zu verbleiben, weil der Regiments-Adjutant ein für jedes Regiment unentbehrliches Individuum ist. h. 12201. Damit bey Erkrankung der bey der Mappirung in den Ländern angestellten Officiere die Geschäfte nicht verzögert oder aufgehalten werden, so bewilligt der Hofkriegsrath, daß in jenen dringenden Fallen, wenn die dabey auswärts als Directeurs commandirten Stabs- Officiere noch einige Officiere dergestalt beyzuziehen für nothwendig erkennen sollten, und die Bewilligung zu dieser ihrer Verwendung vom Hofkriegsrathe aus .nicht abgewartet werden kann, dieselben sich wegen Erlangung der betreffenden, von ihnen zu benennenden Indivi­duen an die General - Commanden wenden, und diese solche ohne Rückfrage beordern können. Zn einem jeden solchen Falle ist von der erfolgten Beorderung, der Ursache und dem Zivecke derselben die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten. §. 12202. Die bey der Mappirung stehenden Regiments-Individuen haben die Schreib-und Zeichnungs-Materialien im Sommer, so lange auf dem Felde gearbeitet wird, von ihrer Zulage sich selbst anzuschaffen, mithin nur die ohne Zulage stehenden Officiere des großen General-Stabes das Nörhige hiervon zu bekommen; hingegen im Winter, wo das Map- pirungs-Personal die Sommerarbeit zusammen in das Reine bringt, haben die Regiments- Individuen diese Materialien von dem Vorrathe, welcher durch die Directeurs der Mappirung angeschafft wird, ebenfalls ohne Bezahlung abzunehmen. §. 1 22o3. Den vom General -O.uartiermeister- Stabe zur Mapp-irung bestimmten Officieren sind die nöthigen Handlanger und Bothen beyzugeben, und alle arideren sich ergebenden, auf die

Next

/
Thumbnails
Contents