Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Wenn Officiere in Gebirgen Mappirungs- Geschäfte besor- gen, so können sie noch ein Pferd vom Lande abnehmen. Hkth.am iS.Apr. 8->,. » » 7. März 8o3 G 347* Zur Tragung der Meß - Zn, strumente in steilen Gebirgen Tyrols wird noch ein dritter Handlanger bewilligt. Hkth.am 3. May 816. G 416c. Me die Abschätzung der durch das Mappirungs Geschäft zugefügten Waldbe- schadigungen zu geschehen hat. Hkth. (Utt 3i. £*(.808, GbgSS. Mappirung Bezug habenden Auslagen sollen den die Mappirung Düigirenden, nach geschehener Liquidation, besonders vergütet werben. §; 12204. Wenn Officiere in Gebirgen ihre Mappirungs-Geschäfte besorgen muffen, in welchen sie gezwungen sind, Lebensmittel auf mehrere Tage, und auch Kochgeschirre mitzuführen, so können solche zur Fortbringung dieser Utensilien ein Pferd noch vom Lande abnehmen, und die dießfallsige Bezahlung dem Aerarium in Aufrechnung bringen. §. 12200. Nachdem es der Natur der Sache nach überzeugend befunden wurde, daß zwey Militär-Handlanger nicht hinreichen, um die Meß-Instrumente in den stellen Gebirgen Tyrols zu tragen, so wurde die Beygabe eines dritten Handlangers anerkannt und genehmiget. tz. 12206. Damit die Abschätzung der Waldbeschädigungen, welche durch das Mappirungs-Geschäft verursacht werden, nicht immer nur von den betreffenden Förstern, Waldmeistern oder in deren Ermangelung durch andere im Forstwesen erfahrene Männer in Gegenwart des Mappirungs-Officiers vorgenommen werde, so hat, so weit es ohne etwannigen besonderen Aufwand für Vorspann, Diäten rc. thunlich ist, solche alle Mahl auch im Beyseyn eines, oder nach Umständen mehrerer Beamten der politischen Behörde zu geschehen. Die Schätzungsurkunde soll von allen Anwesenden gefertiget, und darauf mit Genauigkeit gesehen werden, daß allen überspannten, einseitigen und willkührlichen Forderungen möglichst vorgebeugt werde. §. 12207, Die geometrische Aufnahme aller jener Gegenden, in welchen der Dienst dieser Arbeit fortdauert, gehört zu den Obliegenheiten der Officiere des General - Quartiermei- ster-Stabes. ES kann daher, wenn sie in dem Feld-Tractamente stehen, von einer besonderen Zulage keine Rede seyn. So wie aber die bey dieser Mappirung vorfaüenden Kosten dem Aerarium auszurechnen seyen, ebenso wird auch in Fällen, wo derley Officiere solche außerordentliche Auslagen zu bestreiten hätten, und das General -Commando es billig fände, um eine Entschädigung emzuschreiten, darauf Rücksicht genommen werden. §. 12208. Für den Fall, daß Mappirungs - Officiere Wasserreisen in der Granze zu unternehmen haben, kann für den Carmanosch 1 fl., für den Amaucher bey der Auffahrt 40 kr., bann für den ersteren 45 kr., für den letzteren 3o kr. bey der Fahrt Strom abwärts; ferner bey Windfeyerungen sowohl für einen als für den anderen 20 kr. Wartgeld mit dem Beysatze aufgerechnet werden, daß dieser Taglohn bey anderen Wasserfahrten oder Holz- Transporten u. s. w. nicht zur Grundlage genommen werden dürfe. Von der Mappirung, Triangulirung und Catastral-Aufnahme. Ossiciere des General-Stakes, welche in dem Feld- Tractamente stehen, haben key Mappirungen auf eine besondere Zulage keinen Anspruch zu Machen. Hkth.am 28. Märzes. Gi55ü. Prästationen bey Wafferrei- ftn , die die mappirenden Officiere zu unternehmen haben. Hkth. SM -2. Apk. 8ie, B i5i6. Land XI