Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Die Lange, Höhe, Weite und Breitenmaße haben zu bestehen: '9° XLV, Hauptstück. II. Absch nitt. Für e i n < § C4 i © N S £ 1 /ä 0 n 5 N 9 Zoll. Jnfanterie-Patrontasche 8% 5s/8 36/e 6% • • • Unter - Offieiers­> Cartu s che 6% 37, • ♦ . Ca vallerie­8% 3V, 4 3 • • Jäger­8 34/« • • • 24/, 4/ /t-------­--\ Bey den Husaren- Satt eln in Holz ohne Sitzleder, müssen die Zwiesel ganz, und nur aus Weiß- oder Rothbuchen Steineichen-, Steinriegel-, Hagebuchen-, Nuß -, Birn-, Apfel­oder Haselnuß-Holz, und dergestalt erzeuget seyn, daß sie bey der Zusammensetzung mit den Seitenblättern den Sitz des Sattels ausmachen; daher auch besonders der hintere Zwiesel so viel möglich breit, und stärker als der vordere, bleiben muß. Die Seltenblätter hinge­gen haben nur aus weichem und zähem, mithin aus Linden-, Weiden-oder Aeschenholze zu bestehen; sie müssen übrigens rein ausgehauen und geputzt, und die Löcher und Höhlungen deßwegen gut ausgeschnitten werden, damit jeder darin erforderliche Riemen eine hinlängli­che Leere habe, und das Pferd nicht gedrückt werde. Bey jedem Infanterie-Kessel besteht die obere Peripherie (Umkreis) im Durch­schnitte in 9% Zoll; jene des Bodens in 7 Zoll; die Höhe oder Tiefe aber in 9 Zoll. Das Jnfanterie-Casserole muß so breit seyn, daß es nicht auf die Hälfte des Kesselbauches gehe, und an die Kolben des Henkels, welche von der oberen Peripherie des Deckels abwärts 37^ Zoll angenietet sind, anruhe, ohne jedoch hin und herzu wanken. Die Tiefe desselben-muß 3% Zoll enthalten, und der eiserne Stiel hierzu 67^ Zoll in der Länge messen, jedoch ganz compendios erzeuget, und leicht zum Etn-und Aushängen gerich­tet seyn. Der Kessel muß 7, und das Casserolle 4 n. ö. Maß halten, ferner muß die Garnitur in 1 Kessel, 1 Casserole und 1 beriet) Stiele von 53%> Pfund bis 6-4/32 Pfund bestehen; jeder Kessel aber sammt Henkel allein 4 Pfund schwer seyn. Diese Kochgeschirre müssen übri­gens aus gutem und dauerhaftem Materiale erzeuget, der Kessel darf nicht geschallet, son­dern muß mit Messing gelöthet, und der Boden eingesetzet, verzinnt und angefalzet, und das Zinn dauerhaft angebracht seyn. Die Cavallerie-Kochgeschirre müssen das Nähmliche in sich vereinigen, und dürfen im Gewichte nicht mehr als 3 Pfund 24 Loth bis 3 Pfund 27 Loth wiegen. Dre unadjustirten Csuttera's dürfen aus keinem anderen als dem dazu geeig­neten, gut ausgetrockneten, gesunden, zur rechten Zeit gefällten Holze erzeuget, also nur ans Ahorn-, Aeschen-, Lärchenbaum-, Erlen-, Birken-, Wasserlinden - und Rothbuchen- verfertiget seyn. Sie müssen ferner von außen und innen rein gedrechselt, gut und rein

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