Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von den Co ntracten. ausgepichet, nicht rissig oder ästig, sondern vollkommen wasserhaltig seyn; übrigens 3 @ei» tel n. 8. Maß halten. Frucht - und Mehlsäcke müssen istens: auek gutem und echtem Materiale erzeuget und dauerhaft genähet seyn; der Fruchtsack aus 3 Ellen des Eine Elle breiten Kittelzwilches; der Mehlsack aus 3V„ Ellen des Eine Elle breiten Zeltenzwilches verfertiget, ersterer mit it/4 Ellen Rebschnüren versehen, in der Länge 2 Ellen, in der Breite i’A Ellen, letzterer aber mit 2 Ellen Rebschnüren versehen, in der Länge 2 Ellen, in der Breite 2/3 Ellen, ohne die Naht, messen. rtens: Der Contrahent ist schuldig, alle Stücke, welche bey der Visitation und Ueber- nahme nicht probemäßig, somit in der Qualität, innerlichen Güte und im Wer- the den hinaus gegebenen, sowohl von der Monrurs-Commission, als den Contrahenten gesiegelten zweyfachen Mustern nicht gleich befunden werden, deren Beurtheilung lediglich der übernehmenden Monturs-Commission oder dem Monturs-Depot zustehet, auf eigene Kosten zurück zu nehmen, und binnen der bedungenen Zeit und rücksichtlich nach den stipulirten Raten mit anderen muster- mäßigen Sorten zu ersetzen. 3t:ns: Kann kein wie immer Nahmen habendes und geartetes unvorhergesehenes Ereigniß , mit einziger Ausnahme solcher Zufälle, welche nach den Gesetzen nicht zugerechnet werden können, den Contrahenten von der übernommenen Verpflichtung sowohl rücksichtlich der Lieferung selbst, als des Termins befreyen; beydes muß ohne alle Rücksicht genau eingehalten werden. Eben so können von dem Lieferanten keine Ansprüche auf Schadloshaltung oder Nachlässe unter was immer für einem Vorwände geltend gemacht werden; daher auch keinem nachträglichen Gesuche um eine Preiserhöhung Gehör gegeben werden kann. chtens und 5tens: Ist die Stylisirung und Morificirung dieselbe, wie solche in dem ersten Abschnitte bey den Licitationen $u C in dem dritten und vierten Absätze angeordnet ist. tten$: Verbindet sich das Militär-Aerarium, dem Contrahenten gleich nach Abschluß des Contractes einen unverzinslichen Vorschuß von . . ., Sage .. . gegen Leistung einer Real - oder fideijufforischen Caution gegen Quittung und gegen dem zu erfolgen, daß 7tens : Der Contrahent verbunden sey, auf Abschlag dieses Vorschusses von einer jeden gelieferten Elle (oder von einem jeden gelieferten Stücke) . . . Gulden . . . Kreuzer, Sage. . . sich dergestalt abziehen zu lassen, daß hiernach der ganze Vorschuß von . . . mit Erfüllung des Contractes getrlget sey; bey nicht richtiger Contracts - Erfüllung aber von dem hierauf noch rückständigen Capitale von der Zeit des diesfallsigen empfangenen Vorschusses die landesüblichen Interessen zn entrichten seyn werden. Endlich haftet ßtens: Der Contrahent für die pünctliche Erfüllung aller durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit seinem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen in solidum, und ertheilet zugleich auch die Macht, nach Gutbefinden des Aerariums diesen Contract auf seine Realitäten und Unkosten einverleiben zu lassen. B. 1 tz. 12492. Bey Contracten auf die Abnahme der Manipulations-Abfälle #nb unbrauchbare n Sorten bey den Monrurs- Ver waltun gen müssen die in dem ersten Abschnitte bey den Licitationen unter B aufgeführten Absätze Nummer 1 bis 5 aufgeführt werden. Band xi. s4 * f>tty @otttracten <tuf Cie 2fb? nabt:te bet 2»antpuíattoná4í&® falle unb unbrauchbaren @or® len ben ben 3J!ontur$ ® gum® tnifiiouen;