Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von den Co ntracten. ausgepichet, nicht rissig oder ästig, sondern vollkommen wasserhaltig seyn; übrigens 3 @ei» tel n. 8. Maß halten. Frucht - und Mehlsäcke müssen istens: auek gutem und echtem Materiale erzeuget und dauerhaft genähet seyn; der Fruchtsack aus 3 Ellen des Eine Elle breiten Kittelzwilches; der Mehl­sack aus 3V„ Ellen des Eine Elle breiten Zeltenzwilches verfertiget, ersterer mit it/4 Ellen Rebschnüren versehen, in der Länge 2 Ellen, in der Breite i’A Ellen, letzterer aber mit 2 Ellen Rebschnüren versehen, in der Länge 2 Ellen, in der Breite 2/3 Ellen, ohne die Naht, messen. rtens: Der Contrahent ist schuldig, alle Stücke, welche bey der Visitation und Ueber- nahme nicht probemäßig, somit in der Qualität, innerlichen Güte und im Wer- the den hinaus gegebenen, sowohl von der Monrurs-Commission, als den Con­trahenten gesiegelten zweyfachen Mustern nicht gleich befunden werden, deren Beurtheilung lediglich der übernehmenden Monturs-Commission oder dem Mon­turs-Depot zustehet, auf eigene Kosten zurück zu nehmen, und binnen der be­dungenen Zeit und rücksichtlich nach den stipulirten Raten mit anderen muster- mäßigen Sorten zu ersetzen. 3t:ns: Kann kein wie immer Nahmen habendes und geartetes unvorhergesehenes Ereig­niß , mit einziger Ausnahme solcher Zufälle, welche nach den Gesetzen nicht zu­gerechnet werden können, den Contrahenten von der übernommenen Verpflichtung sowohl rücksichtlich der Lieferung selbst, als des Termins befreyen; beydes muß ohne alle Rücksicht genau eingehalten werden. Eben so können von dem Lieferanten keine Ansprüche auf Schadloshaltung oder Nachlässe unter was immer für einem Vorwände geltend gemacht werden; daher auch keinem nachträglichen Gesuche um eine Preiserhöhung Gehör gegeben werden kann. chtens und 5tens: Ist die Stylisirung und Morificirung dieselbe, wie solche in dem ersten Abschnitte bey den Licitationen $u C in dem dritten und vierten Absätze angeordnet ist. tten$: Verbindet sich das Militär-Aerarium, dem Contrahenten gleich nach Abschluß des Contractes einen unverzinslichen Vorschuß von . . ., Sage .. . gegen Lei­stung einer Real - oder fideijufforischen Caution gegen Quittung und gegen dem zu erfolgen, daß 7tens : Der Contrahent verbunden sey, auf Abschlag dieses Vorschusses von einer jeden gelieferten Elle (oder von einem jeden gelieferten Stücke) . . . Gulden . . . Kreuzer, Sage. . . sich dergestalt abziehen zu lassen, daß hiernach der ganze Vorschuß von . . . mit Erfüllung des Contractes getrlget sey; bey nicht richtiger Contracts - Erfüllung aber von dem hierauf noch rückständigen Capitale von der Zeit des diesfallsigen empfangenen Vorschusses die landesüblichen Interessen zn entrichten seyn werden. Endlich haftet ßtens: Der Contrahent für die pünctliche Erfüllung aller durch diesen Vertrag übernom­menen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit seinem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen in solidum, und ertheilet zugleich auch die Macht, nach Gutbefinden des Aerariums diesen Contract auf seine Realitäten und Unko­sten einverleiben zu lassen. B. 1 ­tz. 12492. Bey Contracten auf die Abnahme der Manipulations-Abfälle #nb unbrauchbare n Sorten bey den Monrurs- Ver waltun gen müssen die in dem ersten Abschnitte bey den Licitationen unter B aufgeführten Absätze Num­mer 1 bis 5 aufgeführt werden. Band xi. s4 * f>tty @otttracten <tuf Cie 2fb? nabt:te bet 2»antpuíattoná4í&® falle unb unbrauchbaren @or® len ben ben 3J!ontur$ ® gum® tnifiiouen;

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