Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
XLV, Hauptstück. I. Abschnitt. Ueberlaffnng Ver bem Der» pflegsamte entbehrlichen De- pofltsrien, Bäckerryen uns Requisiten ; was zu geschehen hat, wenn während der Dauerzeit des Conlracteü die Truppen auS dem Quartiers-Orte ganz abgezogen werden; in welchen Preisen die Vergütung für.die demFubarren- vator erübrigten und vom Aerarium übernommenen Bor- rache zu l cistcu sind; wann Entschädigungs-Zusicherungen gegeben werden dürfen; Vorsichten zur Deseicigung von Enkschädigungs - Ansprüchen ; Düse Vorschüsse, wo sie angesprochen werden, müssen jedoch in möglichst kurzen Terminen wieder herein gebracht werden. Gegen Gefährdungen des Aerariums bey solchen Anticipa- tionen ist alle Vorsicht anzuwenden, und daher ins Besondere auf die Rechtlichkeit und Solidität der Unternehmer zu achten. §. 12452. Den Subarrendatoren kann auch der freye Gebrauch der dem Verpflegsamte entbehrlichen Depositorien, Bäckereyen und Requisiten gegen die Verbindlichkeit, sie im unver- schlimmerten Zustande wieder zurück zu stellen, so wie die Verwendung des Bäcker-Personals gegen gütliche Uebereinkunft in Ansehung des abzureichenden Lohnes zugesichert werden. In dieser Absicht haben die Kreisämter schon im voraus die Erklärung des Verpflegsamtes einzuhohlen, ob und welches Gebäude, und welche Requisiten im Falle zu Stande gebrachter Subarrendirungs - CoNtracte in jeder Station entbehrlich seyen, und dem Subarrcndator überlassen werden können, damit die Offerenten hiervon noch vor dem Anfänge der Behandlung unterrichtet werden Erklärt sich keiner der Offerenten bereit, einen Zins für solche überlassene Gebäu' de zu entrichten, so kann auch die unentqeldliche Benützung zugesagt werden; nur haben dre Behandlungs-Commissionen diesen Umstand alsdann geltend zu machen, um desto billigere Anbothe zu erwirken. §. 12453. In Fällen, wo wahrend der Dauerzeit des Contractes die Truppen aus ihrem Quartiers - Orte ganz abgezogen würden, dürfen den Subarrendatoren Entschädigungen in der Art zugesichert werden, daß das Aerarium nach Erforderniß der Umstände entweder den Subarrendatoren alle diejenigen Naturalien, welche sie für die Erfüllung des Contractes in dem Abgabsorte gesammelt haben, in so fern ablösen werde, als solche das im Contracte fest gesetzte Erfordermß auf vier Wochen, vom Tage des Abzuges der Truppen berechnet, nicht überschreiten, oder daß ihnen für diese Vorräthe, wenn sie das 'Aerarium nicht benöthigre, und daher nicht übernehmen wollte?, höchstens jener bürgerliche Gewinn im Gelbe verabreichet werde, welcher bey Ausmrttelung seiner Contracts - Preise ihm zu gute gerechnet worden ist. # Diese Alternative muß jedoch immer der freyen Wahl der Milikär-Verpflegs-Bran- sche im Contracte ausdrücklich Vorbehalten werden. Es versteht sich hierbey jedoch von selbst, daß diese Cinosur nur für den Fall einzutreten har, wenn nicht billigere Bedingungen zu erwirken sind, oder wenn nicht der Subarrendator auf jede Entschädigung ganz Verzicht leistet. h. 12454. Die Vergütung für solche dem Subarrendator erübrigte und vom Aerarium übernommene Vorräthe ist nach den nähmlichen Pressen zu leisten, welche für den zur Disposition des Aerariums bereit zu haltenden Vorrath comractmäßlg bestimmt seyn werden. §. 12455. Da aber solche Entschädigungsfälle immer zu Weltläuftgkeiten führen und Streitigkeiten veranlassen können, so darf die Zusicherung von Entschädigungen nur dann gemacht werden, wenn der Unternehmer, ungeachtet aller anzuwendenden Ueberredung, darauf nicht int voraus und ausdrücklich Verzicht leisten wollte. tz. 12456. Zur Beseitigung von Entschädigungsansprüchen müssen die Unterbehörden eigens darauf aufmerksam seyn, daß sie für Quartiers-Orte, welche nicht stabil, sondern nur zeitweise mit Truppen belegt zu werden pflegen, die Subarrendirungs-Contracte nur auf jene Zeit.abschließen, auf welche die Bequarrierung in denselben concentrirt worden ist.