Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von den Licitati onen. n Es verstehet sich dabey von selbst, daß mit dem Subarrendator solcher Quartiers-Orte keine Vorrathssammlung bedungen werden darf. §. 12457. An Orten, wo zur Erleichterung der Quartiers-Träger ein solcher Wechsel der Truppen in der Beobachtung gegründet, und von den Hofstellen eingeräumet rst, muß dieser Wechsel immer dergestalt zeitlich regulirt werden, damit die Subarrendirungs-Com- miffions-Behandlungen ohne Uebereilung, wenigstens vier Wochen vor dem Einrücken der Truppen, vorgenommen werden können. §. 12458. Als besondere, den Ortsobrigkeiten, Dominien und Gemeinden zugedachte Begünstigung ist denselben jederzeit vor anderen Offerenten der Vorzug zu geben, sobald sie sich zu gleichen Preisen mit den letzteren erklären. §. 12459. Außer diesen dürfen keine anderen Begünstigungen, somir auch nicht die in Antrag gekommene Befreyung der Subarrendirungs - Lontracte vom Gebrauche des Stämpels, Statt finden. h. 12460. Die Subarrendatoren, welche die Arrendirung in Haupt - Magazins - Stationen übernommen haben, müssen nach Verlauf des ersten Drittels der Contracts-Zeit einen vierwöchentlichen Vorrath stets bereit liegen haben, und dergestalt auszuweisen im Stande seyn, daß von diesem Vorrathe in dem Abgabsorte selbst folgender Antheil bereit liege, nahmlich: bey ganzjährigen Contracten das ganze einmonathliche Quantum der von ihm subarrendirten Naturalien, bey halbjährigen Contracten ein fünfzehntägiges Quantum, und bey dreymonathlichen Contracten ein auf acht Tage zureichendes Quantum dieser Naturalien. Dieser Vorrath bleibt unter der Aufsicht und zur freyen Disposition des Subarrenda- tors, er darf jedoch hiervon zu dem currenten Bedarfs nicht mehr verwenden, als wofür bereits? wieder der Ersatz durch frisches Naturale in den Abgabsort herbey geschaffet worden ist; kurz, jeder Vorrath muß stets als vollständig vorhanden ausgewiesen werden können, und wenn sich bey einer vom Verpflegs-Magazine, bem Kreisamte, oder von dem Truppen- Commandanten vorgenommenen Visitation ein Abgang davon zeigte, so wird derselbe auf Kosten des Subarrendators vom Verpffegs- Magazine angekauft werden. h. 12461. Der Subarrendator ist in Ansehung dieses Vorrathes verbindlich zu machen, daß er ihn auf Verlangen in die Militär-Verpflegs-Bransche um jene Preise obtrete, welche dem Subarrendator selbst für die von ihm gelieferten Artikel vergütet werden. Diese Forderung darf aber nur einmahl während der Contracts-Dauer an den Subarrendator gemacht werden, und in diesem Falle muß mit demselben in Ansehung des fortan zu unterhaltenden vierwöchentlichen Vorrathes ern besonderes Uebereinkommen getroffen werden. Was das Mehl ober die Brotfrucht betrifft, auf welche sich die dem Arrendator con- lractmäßig gebührenden und nach bem fertigen Brote berechneten Preise wegen der darin begriffenen Verbackungs- und Vermahlungskosten nicht anwenden lassen, so ist bei;in Contraets- Abschlusse eigens der Preis, um welchen das Mehl oder die Brotkorner im Erfordernißfalle an das Aerarium abgetreten werden sollten, zu stipuliren, wobey der allgemeine Preismaßstab ebenfalls zur Richtschnur zu dienen hat. §. 12462. Tritt der Fall nicht ein, daß während der Dauerz'eit des ContracteS die Ueberlassung des Vorrathes an die Verpflegs-Magazine angesprochen werden müßte, so hat der Subar- fenbutor, dessen (Sontra« auf ein ganzes Jahr lautet, oder doch die letzten Monathe des mit Subarrendirungs - Behandlung an Orten, wo das Militär wechselt i besondere Begünstigungen derOrtsobrigkeiten, Dominien und Gemeinden bey Sudar- rendirungen; die Subarrendirungs - Eon- tracte unterliegen dem clas» sen mäßigen Stämpel; perpetuirkiche Dorräthe, welche die Subarreridgtoren .unterhalten müssen; besondere Verbindlichkeit des Subarrendators hinsichtlich -es DerpflegsvorratheS; J wann der Subarrendaror den verpetuirlichen Kruchl-oder sonstigen Dorrarh verwenden fcflrf;