Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von ben Visitationen. falls nichr minder ungleich benommen wird, die Mitfertigung aller Concurrentcn aber eine dev wesentlichsten Versicherungen des richtigen Licitations-Vorganges gibt. §. 12443. Die Subarrendirungs - Anstalt muß überall, wo sie nur immer unter den weiters vorkommenden Bedingungen zur Ausführung gebracht werden kann, in der größtmöglichsten Ausdehnung angewendet werben. §. 12444. Kein wie immer großer Platz, oder keine bedeutende Garnison, somit auch nicht die Residenz-Stadt Wie», ist hiervon ausgenommen. h. 12445. Wo die Vorsehung der ganzen Garnison mic den Verpflegsbedürfnissen ein zu großes Capital fordert, als daß man dafür geeignete Unternehmer zu finden hoffen dürfte, dort ist die Subarrendirung möglichst zu teveintcínen, indem getrachtet werden muß, eigene Subarrendato- mi für einzelne, für sich bestehende Militär-Körper, so weit sie in derselben Localitat un- tergebracht sind, aufzufinden. 12446. Wenn auch auf solche Art der Bedarf der ganzen Garnison im Wege der Subarrendirung nicht sogleich bedeckt werden könnte, so darf dieser Umstand nicht zum Vorwände dienen , die theilweife erreichten Anbothe, wenn sie sonst annehmbar sind, zurück zu weisen, vielmehr sind sie willfährig anzunehmen , um hierdurch, wenn auch erst in der Folge, mehrere Unternehmer aufzumuntern, und die Versetzung der ganzen Garnison, durch Subarrenda.- tcrcn nach und nach zu erwirken. tz. 13447, Die auqeordnete Allgemeinheit der Sub.arrendirung ist ferner auch auf den Qieifyen An- fangspunct der Anstalt in allen Magazins-Stationen und Bequartierungs -- Orten anzuwen- den, und har überall zugleich in Ausübung zu treten, außer wenn in einzelnen Stationen noch einige Aorrathe von Vcrpstegs- und Fourage-Artikeln sich vorfinden, in welchem Falle >te eigenen Vorrat he erst in Verzehrung gebracht, und die Subarrendirungs - Contracte erst nach voller Verzehrung der Vorräthe in Ausübung gesetzt werben muffen. §. 19448. Die Subarrendirungs - Contracte sind auf ein ganzes Jahr abzuschließen. W-o dieses nicht erreichbar ist, muß wenigstens getrachtet werden, halbjährige Contracte zu Stande zu bringen. Als die beschrankteste Dauerzeit eines Contractes kann nur jener von drey Monathen zugestanden werben. Anbothe auf kürzere Zeit, auf ein ober zwey Monathe, sind durchaus verwerflich. $. 12449Die Kreisämter haben auch kein Mittel unversucht zu kaffen, daß sie ganz oder halbjährige Conrracte erreichen. Es können auch Anbothe auf 6 Monathe, und auf ein ganzes Jahr selbst, wenn die Bedingungen dabey etwas hoher gespannt seyn feilten, angenommen', und denselben der Vorzug vor Offerenten auf kürzere Zeit, jedoch nur dann gegeben werden, wenn das Preis - Maximum dabey nicht überschritten wirb, und die Mehrforderung wegen des längeren Contractes bey halbjährigen Contracten nicht Ein Procent, bey ganzjährigen nicht zwey Procente des auf eine geringere Zeitdauer gemachten Anbothes übersteigt. §. 12450. Zur Aufmunterung der Subarrenbirungs-Unternehmer und zur Vermehrung der Cori- surren; werden den Subarrendatoren folgende Begünstig ungern und Erleichte r un- g e n zugcstanden, und zwar: §. 12451. Vorschüsse a us ben VerpflegS - Magazins- Cassen bis zum Belaufe des sechsten Thetles des ganzen Geldbetrages der contractmaßig übernommenen Leistungen. Band xt. so * Don der Subarrendirtmg. Hlth.aiN 16. Aug. 817. A47oa. deren Allgemeinheit; Vereinjelung der ©uíarreiv dirung; Anna hme eheilweife erreichter Anbothe; Anwendung und?(usüvunq der Svbarrendirung; auf welche Zeit Subarren» dirungs - Contracte errichtet werden dürfen und müsse»; Obliegenheit der Kreisämter; Begünstigungen und Crkich, ierungen, welche den Sudár, rendatoren zugestandcn werden ; den Subarreridatorcn zu leistende Vorschüsse und deren Miederhereinbringung.