Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

'74 XLV. Haup tstück. F. Abschnitt. 3« welchem Salle die Lici­tations - Peotocolle gestämpelt weeden müssen. Hkth. am r3. Oct. 817.17676. Ratifications - Termine 6er Offerenten unv Zreysprechung derselben vom Dadium dür­fen nicht Statt finden. Hkth. am 7. März 8>7. K ><-26 Wann auf Procenten - Nach­laß licitirt werden darf. Hkth. am 1. Nov. 8t7. iL. 3716. WaS diefifakls in den Lici- tations- Protocoll«« zu bemer­ken ist. Hkth. am 4. Siov.817. l 3767. Vorschrift für die General- Eommanden bey Einbeglei- tung derLicitations-Protocolle an den Hofkriegsrath. Hkth. am 23. Sec, 817.L 4295 Ratification der Licitatio ns Protocolle. Hkth.am >6. Iun.8»5 L 1732. Was bey Einsendung der Licitations-Protocollezu beob­achten ist. Hkth.am 27. Rov. 819. l 54-0. und einer Bilanz gegen die Preise des dortigen Contracts, unter Zulegung der obrigkeit­lich bestätigten Marktpreise, beyzuschließen, und jedes Mahl darin bestimmt auszudrücken, sobald wegen Menge der Artikel die Licitation nicht an einem Tage oder in einer Versamm­lung beendiget werden konnte. tz. 12436. Wenn die Licitations - Protocolle die Stelle der Contracte zu vertreten haben, müssen dieselben mit den gesetzlichen Stämpeln über jene Geldsumme versehen werden, welche in ei­nem jeden Protocolle für das ganze Erforderniß nach bem festgesetzten Preise ausfällt. §. 12437. Ein jeder Offerent, welcher sich einen Termin zur Ratification des Contractes ausbe- dingen will, ist damit zurückzu weisen, und niemand, wer es auch sey, vo ndem Badjum frey zu sprechen. §. 12438. Die Licitation auf Procenten-Nachlaß hat immer erst nach dem Schluffe der Verstei­gerung zu geschehen, ohne solche im voraus zu bestimmen, well letzteres als voraus geschickte Bestimmung sowohl die Verständlichkeit der Licitarious - Bedingungen erschwert, als auch bey der Verhandlung der einzelnen Artikel vor nachtheiliger Einwirkung auf das Herabsinken der einzelnen Anbothe ftyn muß. §t 12489. Es ist demnach in den Licitations - Protocollen jedes Mahl deutlich auszudrücken, ob bey der Versteigerung ein Procenten - Nachlaß, oder im Gegentheile ein Procentrn-Zuschuß, und welcher, erzielet worden sey. Es sind auch die jeweiligen Satzungs- und Marktpreise den Licttations-Protocollen zu­zulegen, und überhaupt das Licitations-Protokoll sehr deutlich und sorgfältig, vorzüglich auch mit Hinweglassung von Correcturen, zu verfassen. §. 12440. Bey Einbegleitung der Licitations - Verhandlungen an den k. k. Hofkriegsrath haben die General-Commanden immer ein wohlgcgründetes, auf eben so sorgfältige, als genaue Erhebungen aller Umstände gestütztes Gutachten zu erstatten, ob das LicirationS-Resultat dem .Vortheile des Aerariums zusagend, oder ob nach den erhobenen Umständen eine größere oder mindere Wahrscheinlichkeit vorhanden sey, entweder durch anderweitige mit erzielter mehrerer Cencurrenz .einzuleitende LicKations - Verhandlungen, oder durch Anschaffungs­verhandlungen im Stillen, oder endlich durch Beseitigung jedes vorläufigen zVerhand- lungsweges, und jedesmahligen Handeinkaufes unter feldkriegscommiffariatischer Jnterveni- rung und Behandlung, für das Aerarium vortheilhaftere Preise, somit eine Ersparung ge­gen die Preise des LrcttationS - Resultates , zu erreichen. h. 1244 Die Licitations- oder sonst eingeleiteten dießfallsigen Verhandlungen sind immer «n Zei­ten noch vor dem Beginnen der Lieferungs-Periode an den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, damit sie.von demselben gehörig geprüfet, und nach Befund ratificirt werden können. H. 12442. • Um bey Einsendung der Licitations-Protocolle eine Gleichförmigkeit herzustellen, und die so wandelbaren jemahligen Versteigerungspreise mit mehr Gründlichkeit bemtheilen zu kön­nen , ist mit den Licitations - Protokollen jedes Mahl ein von der betreffenden Ortsobrigkeit bestätigtes Verzeichniß einzusenden, in-welchem nicht nur die zur Zeit der abgehaltenen Versteige­rung bestehendem Marktpreise der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse, dann des Fuhr- und Taglohnes, sondern auch die Vergleichung, um wie viel dieselben gegen die zur Zeit der letz­ten ähnlichen Versteigerung bestandenen Preise gestiegen oder gefallen sind, enthalten seyn müssen. Auch muß das Licitations-Prorocoll künftig bey jeder Verhandlung nicht nur von dem Ersteher, sondern auch von allen Mit-Concurrenten unterfertigt werden, indem sich dieß-

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