Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
'74 XLV. Haup tstück. F. Abschnitt. 3« welchem Salle die Licitations - Peotocolle gestämpelt weeden müssen. Hkth. am r3. Oct. 817.17676. Ratifications - Termine 6er Offerenten unv Zreysprechung derselben vom Dadium dürfen nicht Statt finden. Hkth. am 7. März 8>7. K ><-26 Wann auf Procenten - Nachlaß licitirt werden darf. Hkth. am 1. Nov. 8t7. iL. 3716. WaS diefifakls in den Lici- tations- Protocoll«« zu bemerken ist. Hkth. am 4. Siov.817. l 3767. Vorschrift für die General- Eommanden bey Einbeglei- tung derLicitations-Protocolle an den Hofkriegsrath. Hkth. am 23. Sec, 817.L 4295 Ratification der Licitatio ns Protocolle. Hkth.am >6. Iun.8»5 L 1732. Was bey Einsendung der Licitations-Protocollezu beobachten ist. Hkth.am 27. Rov. 819. l 54-0. und einer Bilanz gegen die Preise des dortigen Contracts, unter Zulegung der obrigkeitlich bestätigten Marktpreise, beyzuschließen, und jedes Mahl darin bestimmt auszudrücken, sobald wegen Menge der Artikel die Licitation nicht an einem Tage oder in einer Versammlung beendiget werden konnte. tz. 12436. Wenn die Licitations - Protocolle die Stelle der Contracte zu vertreten haben, müssen dieselben mit den gesetzlichen Stämpeln über jene Geldsumme versehen werden, welche in einem jeden Protocolle für das ganze Erforderniß nach bem festgesetzten Preise ausfällt. §. 12437. Ein jeder Offerent, welcher sich einen Termin zur Ratification des Contractes ausbe- dingen will, ist damit zurückzu weisen, und niemand, wer es auch sey, vo ndem Badjum frey zu sprechen. §. 12438. Die Licitation auf Procenten-Nachlaß hat immer erst nach dem Schluffe der Versteigerung zu geschehen, ohne solche im voraus zu bestimmen, well letzteres als voraus geschickte Bestimmung sowohl die Verständlichkeit der Licitarious - Bedingungen erschwert, als auch bey der Verhandlung der einzelnen Artikel vor nachtheiliger Einwirkung auf das Herabsinken der einzelnen Anbothe ftyn muß. §t 12489. Es ist demnach in den Licitations - Protocollen jedes Mahl deutlich auszudrücken, ob bey der Versteigerung ein Procenten - Nachlaß, oder im Gegentheile ein Procentrn-Zuschuß, und welcher, erzielet worden sey. Es sind auch die jeweiligen Satzungs- und Marktpreise den Licttations-Protocollen zuzulegen, und überhaupt das Licitations-Protokoll sehr deutlich und sorgfältig, vorzüglich auch mit Hinweglassung von Correcturen, zu verfassen. §. 12440. Bey Einbegleitung der Licitations - Verhandlungen an den k. k. Hofkriegsrath haben die General-Commanden immer ein wohlgcgründetes, auf eben so sorgfältige, als genaue Erhebungen aller Umstände gestütztes Gutachten zu erstatten, ob das LicirationS-Resultat dem .Vortheile des Aerariums zusagend, oder ob nach den erhobenen Umständen eine größere oder mindere Wahrscheinlichkeit vorhanden sey, entweder durch anderweitige mit erzielter mehrerer Cencurrenz .einzuleitende LicKations - Verhandlungen, oder durch Anschaffungsverhandlungen im Stillen, oder endlich durch Beseitigung jedes vorläufigen zVerhand- lungsweges, und jedesmahligen Handeinkaufes unter feldkriegscommiffariatischer Jnterveni- rung und Behandlung, für das Aerarium vortheilhaftere Preise, somit eine Ersparung gegen die Preise des LrcttationS - Resultates , zu erreichen. h. 1244 Die Licitations- oder sonst eingeleiteten dießfallsigen Verhandlungen sind immer «n Zeiten noch vor dem Beginnen der Lieferungs-Periode an den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, damit sie.von demselben gehörig geprüfet, und nach Befund ratificirt werden können. H. 12442. • Um bey Einsendung der Licitations-Protocolle eine Gleichförmigkeit herzustellen, und die so wandelbaren jemahligen Versteigerungspreise mit mehr Gründlichkeit bemtheilen zu können , ist mit den Licitations - Protokollen jedes Mahl ein von der betreffenden Ortsobrigkeit bestätigtes Verzeichniß einzusenden, in-welchem nicht nur die zur Zeit der abgehaltenen Versteigerung bestehendem Marktpreise der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse, dann des Fuhr- und Taglohnes, sondern auch die Vergleichung, um wie viel dieselben gegen die zur Zeit der letzten ähnlichen Versteigerung bestandenen Preise gestiegen oder gefallen sind, enthalten seyn müssen. Auch muß das Licitations-Prorocoll künftig bey jeder Verhandlung nicht nur von dem Ersteher, sondern auch von allen Mit-Concurrenten unterfertigt werden, indem sich dieß-