Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von den Licit a.t ione n. Sorten in den nachstehend erstandenen Preisen um so gewisser abzunehmen, und aus den Magazinen der Monturs-Commission (oder des Depots) wegzuführen, als er für allen durch ein längeres Erliegen derselben dem höchsten Aerarium etwa zugehenden Schaden zu haften hätte. stens: Hat der Contrahent für alle Artikel, welche ihm übergeben werden, gleich nach der Uebernahme, mithin noch vor der Abführung aus dem Commissions- oder Depots-Gebäude, in den bedungenen Preisen die Bezahlung zu leisten. 3tens: Bleibt dem Aerarium im Falle des Bedarfes die Abnahme der neuen und alten Abfälle von Leinwand nach den Contracts - Preisen Vorbehalten, so wie auch die Monturs - Commission (oder das Depot) diejenigen Artikel sich Vorbehalt, welche zur eigenen Manipulation anwendbar sind; daher der Contrahent gegen die Ueberlassung und Beybehaltung derselben, unbeschadet der übrigen Contracts- Bedmgiuffe, nichts einzuwenden habe. Anmerkung: Bey jenen Monturs-Commissionen, wo sich auch das Erz für ihren jeweiligen Commiffions - Schloffermeister ausbedungen wird, ist das­selbe ebenfalls auf diese Art auszunehmen. 4tens: Zur Sicherstellung der Contracis - Verbindlichkeiten hat der Contrahent eine aus­zumessendc Caution zu erlegen , welche dazu bestimmt ist, das Aerarium vor je­dem Nachiheile zu sichern, welcher demselben durch die Nichterfüllung des Con- tractes zugehen könnte; daher das Aerarium auch in diesem Falle berechtiget wür­de , jenes alte Materiale, welches der Contrahent entweder gar nicht, oder doch nicht in der bestimmten Frist übernehmen sollte, auf Gefahr und Kosten dessel­ben, ohne eine mit ihm zu pflegende Rücksprache, an wen immer und um was immer für Preise zu verkaufen, die Caution einzuziehen, und den dieselben rück­sichtlich der Preis-Differenzen etwa übersteigenden Mehrbetrag von dem übrigen Vermögen des Contrahenten einzufordern. Itens: Kann kein wie immer Nahmen habendes und geartetes Ereigniß den Contrahen­ten von der übernommenen Verpflichtung befreyen; eben so können von demselben keine Ansprüche auf Schadloshaltung oder Nachlaß unter waS immer für einem Vorwände geltend gemacht werden, daher auch keinem nachträglichen Gesuche, um eine Preisverminderung Gehör gegeben werden wird. btens: Dieser Absatz ist mit dem bey A. bemerkten sechsten Absätze ganz, gleich. E. §. 124.13. Für ContraerS - Abschlüsse auf die Reinigung der Rauch fange für alle ä r a r i sch e n Militär-Gebäude haben folgende Grundsätze zu gelten: istens: Soll der Conrrahenr durch die Unrerfertigung des Licrtations-Protocolles ver­pflichtet seyn, von . . . teil bis . . . teil alle an den (dermahl zu der Mon­turs - Haupt - Commission gehörigen) Gebäuden befindlichen Rauchfänge, Kamine, Kuchen und Beheltzungsöfen von allein von Zeit zu Zert aufliegenden Russe, Peche und anderen Unraiche dergestalt fegen und reinigen zu lassen, daß zu kei­ner Zeit die mindeste Nachlässigkeit oder feuergefährliche Unreinigkeit wahrzuneh­men sey. stenö': Damit dieser Endzweck um so sicherer erreichet werde, verbindet sich der Contra­hent, alle Kcrmine, Rauchfänge, Schläuche, Küchen und Oefen, welche in Be- heltzung stehen, längstens von —zu — Tage, die Zimmeröfen aber besonders im Frühjahre, wenn die Winterbeheitzungen aufhören, und gegen den Herbst, wo eben dieselben wieder anfangen, von den aufliegenden Russe, Peche, Unrathe und von der Asche um so mehr auf das sorgfältigste reinigen zu lassen, als Bey Licitationen auf Sie' Reinigung der Schornsteine in den militärischen Gebäuden.

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