Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XL. H a u p t st ü ck. Von den Verschanzungen nnd Verhauen. A. Von den Verschärfungen. tz. 12178. ^benn bey einem ausbrechenden Kriege Verschanzungen angelegt werden müssen, so erfolgt vom commandirenden General einer Armee gleich die nähere Bestimmung mit, auf welchem Puncte und mit welcher Ausdehnung solche angelegt werden sollen. §. 12174. Sobald das Erfordern iß hiernach an Requisiten, Materialien und Arbeitern berechnet ist, so wird es dann die Sache desjenigen, denr die Erbauung dieser Verschanzung aufgetra- gen ist, nach Maß der Dringlichkeit auch daö Ganze zu bedecken. h. 12175. Wenn Verfchanzungen in unseren Provinzen angelegt werden müssen, so hat der Com- Mandant, der den Bau dirigirt, dafür zu sorgen, daß der Schaden durch eine Commission gleich ausgenommen und abgeschätzt werde, und den betreffenden Gemeinden und Ortsobrigkeiten «lle auf Verlangen beygestellten Erfordernisse, wobey sich die größte Wirthschaft gegen­wärtig zu halten ist, ordentlich quittirt werden, damit dieselben bey wieder eingetretener Ruhe die Vergütung durch ihre Civil -'Behörde vom Staate nachsuchen können. §. 12176. werden aber Verschanzungen im Auslande angelegt, so geschiehet die Zulieferung der Erfordernisse mittelst Requisition ohne Abquittirung. §. 12177. Die erforderlichen und eigens dazu commandirten Militär-Arbeiter erhalten eine vom Armee - General - oder Corps - Commando bestimmte und den Umständen angemessene Zulage. §. 12178. Was die dazu 'commandirten Civil-Arbeiter betrifft, so können diese vom Milltär- Acrarium keine Zulage ansprechen, da diese Sicherheitsanstalten zur Vertheidigung ihres Eigenthumes getroffen werden. §. 12179. Die in Ermangelung ärarischer Vorrarhe vom Lande beygestellten Requisiten und Materialien müssen bey ihrer Entbehrlichkeit, und zwar in unseren Provinzen gegen Einzie­hung der ausgestellten Quittungen wieder ausgeliefert werden, weil sonst derjenige, der sich über die Zurückgabe derselben nicht auöweisen könnte, den angesuchten Schadenersatz zu leisten hätte. ' I §. 12180. Wann und ob die aufgeworfenen Verschanzungen, und zwar ob vom Militär, oder vom Civil, wieder eingeworfen werden sollen, dieses hängt von den Umständen ab, und wird jederzeit im Einverständnisse mit der Civil-Behörde näher bestimmt. Band xi. 2 * Wer den Befehl wegen Der- schanzungen zu ertheilcn hat; Bedeckung der Erfordernisse an Requisiten.Materialien und Arbeitern^ wie den Gemeinden in uv, seren Provinzen der Schaden durch angelegte Berschanzun- gen zu vergüten ist; wie sich im Auslande Leß- weqen zu benehmen »st. Hkth. am 28. Sep. 3,5.15494. » » »7. 3un. 816.1 45i3. * » 3i. May6>7.1 ZyKL. Zulage für die hierzu erfor­derlichen Militär - Arbeiter; hiervon sind die Civil-Ar­beiter ausgenommen. Hkrh. am i9. Apr. 785.0-087. Wie die Zurückgabe der vom Land« Angenommenen Requi­siten nno Materialien zu ge­schehen hat; durch wen die aufgeworfe­nen Schanzen ivieder ernqe- worfen werden sollen;

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