Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
364 XLYIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Sie letzteren müsse« von Sem Jellamt» versiegelt werden; zu welcher Zeit ungestämpelte Karten im Erblande verführt werde« sollen; — sie müssen vorher von Seite des Sicgelamtes versiegelt , und mit einem Passe begleitet werden : im Nichtbeobachtungssalle ist Die Waare verfallen; im Falle die Jahreszahl des Gtämpels mit jener der Fa- bricakion nicht überein stimmt, soll die ^Untersuchung vorge- nommen werden: dem außer dem Orte der Siegelamtes sich aufhaltenden Fabrikanten werden » kr. für jeden Gulden zu gute gerechnet ; Ausländer »Karten müssen von den Zollämtern den Sie- getarntem zur Stämpelung gesendet werden; den Anzeigern einer Gese» tzesüberiretung werden die Douceurs bestimmt; ' Defugnist des Aufsichts-Personals zu Untersuchungen; feyn, so wie auch der Fabrikant Karten in fremde Länder oder in eine k. k. Provinz , wo vas Stämpelgefall nicht eingeführt ist, ungestämpelt versenden kann. §. i3o53. Im letzteren Falle müssen die Karten jedoch nicht nur wohl gepackt zu dem Zollamte, welches die Ausfuhr dieser Waare zu expediren hat, gebracht, und von diesem ämtlich versiegelt werden, sondernder Fabrikant muß sich der richtigen Ausfuhr wegen, wofür fcer- srlbe allein verantwortlich bleibt, durch eine gränzzollämtliche Austritts-Vollste um so mehr versichern, als.in. dem Falle, daß diese Karten im Lande, an welchem Orte es immer seyn möge, ungestämpelt betreten werden, keine Entschuldigung, daß diese zur Ausfuhr verkauften Karten von dem unbekannten Käufer im Lande verheimlichet worden sind, für gültig angenommen werden darf. §. i3o54. Von einer Provinz in die andere, wo das Stämpelgefäll eingeführt ist, dürfen un- gestämpelte Karten nur zu einer solchen Zeit verführet werden, daß sie in jener Provinz, wohin sie gelangen, noch in demselben Jahre gestämpelt werden können. Auch wird für diesen Fall vorgeschrieben , daß die Kiste oder der Pack dieser Karten von Seite des Siegelamtes dieser Provinz, woraus sie versendet werden sollen, gehörig versiegelt, und mit einem Passe begleitet werde, welches unentgeldlich zu geschehen hat. h. i3o55. In so fern die Vorschriften $. i3o5:j. und §. i3o53. nicht beobachtet, und die Karten unter Weges betreten werden, soll zur Strafe die Waare verfallen seyn. Wenn aber Karten angetroffen werden , wie die Jahreszahl des Stämpels mit jener der Fabrication nicht überein stimmt, so sollen nicht nur die Karten verfallen seyn, sondern es muß auch sowohl wider den Fabrikanten, als wider die Partey, bey welcher diese Karten angetroffen werden, wegen des Verdachtes, daß das Stämpelzeichen unecht seyn dürfte, die Untersuchung vorgenommen werden. §. i3o56. Den Karten - Fabrikanten, welche nicht in der Hauptstadt einer Provinz/ wo sich das Stämpelamt befindet, wohnen, und die daher bemüssiget sind, wegen der Stämpelung ihrer Karten vom Lande dahin zu reifen , sollen, als eine Entschädigung für die Reiseunkosten, von jedem Gulden Siegelgebühr zwey Kreuzer zu gute gerechnet werden. H. 18057. Ausländer-Karten, in so fern deren Einfuhr gestattet wäre, und so auch die in einem Erblande, wo das Stampelgefäll nicht eingeführt ist, fabricirten Karten, dürfen von den Zollämtern nicht an die Partey verabfolgt, sondern müssen, nach vollbrachter zollämt- licher Behandlung, an das Hauptsiegelamt der Provinz angewiesen werden, wo sie gegen Berichtigung der Gebühr vorschriftmäßig zu stämpeln sind. §. i3o5B. Der Anzeiger einer Übertretung gegenwärtiger Vorschrift erhält, in so fern die un- gestämpelren oder mangelhaft gestämpelten Karten betroffen werden, oder wenn die Gesetz- Übertretung auf eine andere Art bewiesen wird, die Hälfte, in so fern aber die Person des Anzeigers von jener des Apprehendenten verschieden wäre, eine jede dieser beyden Personen, ein Drittel aller eingehenden Strafbeträge, noch Abzug der classenmäßigen Stämpelgebühr, der Untersuchungskosten und des Fiscal-AntheileS (quota fisci). §. i3o5q. Die Tabak- und Siegelgefälls-, so wie die Zollbeamten und Aufseher, sind befugt, aller Orten, wo Karten zum Verkaufe ausgelegt sind, und so auch in den öffentlichen Gast-, Kaffeh- oder anderen Spielhäusern, ohne Weiters, in einem Privat- Hause aber nur nach einer voraus gegangenen Anzeige, auf die für Haus-Visitationen überhaupt vorgeschriebene Art, die Untersuchung vorzunehmen, und die allenfalls angetroffenen ungestäm- pelten oder nicht elassenmäßig gestämpelten Karten in Verwahrung zu nehmen.