Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von bem S tamvelwesen. 365 §, i3o6o. Zn Hinsicht auf die Verhandlungsart in Straffällen, auf die Ver­näh r u n g s z e i t, auf die V e r su ch e, die B e a m t e n durch Gesch ent e von ihrer Pflicht abwendig zu machen, auf die Geheimhaltung des Rahmens des Anzeigers, auf die Berichtigungsart der Strafbeträge und der unechten Stämpel ist sich in jedem Falle nach den obigen Vorschriften §. i3oo6, 7, 8, 9, 10, 11, is, i3, 14, i5, 16, 17, 18, 19, 2o, 33 und h. i3o34 benau zu benehmen. Kalender. §. i3o6i. Alle so wohl i n den Erblanden, wo das Stämpelgefall ein geführt ist, gedruckten als auch aus anderen Ländern eingeführten Kalender unterliegen der klassenmäßigen Stämpelgebühr, folglich müssen die ersteren zu einer der be­stehenden Siegelämter gebracht, die anderen aber von den Gränz-Zollämtern, so wie die fremden Karten, erst nach entrichteter Zollgebühr, an das Siegelamt zur Stampelung über­geben werden. §. 18062. Der Stämpel für die Kalender hat aus folgenden fünf Classen zu bestehen: Die erste zu Einem Kreuzer; die zweyte zu drey; die dritte zu sechs; bie vierte zu zwölf, und die fünfte zu vier und zwanzig Kreuzern. In die e r st e C l a ss e gehören die so genannten Bauern-Kalender, für welche, dafern sie in einem ganzen Rieße zur Stämpelung kommen, überhaupt acht Gulden vom Rieße zu bezahlen sind. Jndiezweyte Classe gehören nur die gemeinsten erblandischen Kalen­der, ingleichen die kleinen Wand- und Finger-Kalender, die nichts Anderes, als den bloßen Zeit-Kalen d e r, enthalten. Zur dritten Classe gehören alle erbländischen Kalender, ohne Unter­schied des Formats und des Einbandes, worin Pvstberichte, Jahr Märkte, Münz-, Interessen-, Gewinn-und Verlust-, Liedlohn-, Maß-, Gewicht- und Meilen-Tafeln, Haus-, Wirthsch afts-, Sitten-, Gesundheits- und Spielregeln, Andachts-, Gottesdienstes- und andereOrdnungcn enthalten, und die mit Titel- und anderen Kupfern, Moden, Landkarten, Masken, Völker trachten u. dgl. illuminirtenKupferstichen, Wapen, Sinnbil­dern, Vignetten und Verzierunge n versehen sind. Der vierten Classe werden zugewiesen alle erbländischen Hof - und Ehren- Kalender, Schematismen, geistliche und weltliche Direktorien, wie auch alle Kalender und Alma na che, ohne Unterschied des Formats und des Ein­bandes, welche genealogische, statistische, diplomatische, historische, geographische Nachrichten, kleine Romane, Geschichten, Erzählun­gen, Anekdoten, Räthsel, Gedichte, Lieder und M u s i k a l i e n enthalten. Zur fünften Classe gehören alle ausländischen Kalender, Taschen­bücher, Almán ache und alle Schriften ohne Unterschied / welchen ein Kalen­der beygefügt ist. 5- i3o63, O hne diesen klassenmäßigen Stämpel darf kein Kalender, er möge aus was immer für einer Gattung oder Form bestehen, verkauft, oder erkauft, auch ebenso wenig in Privat-Händen oder in einem öffentlichen Verschleisorte angetroffen werden. h. 18064. Auf jeden Uebertretungsfall wird, nebst der Confiscation der Kalender, derzwan- zigfache Betrag des klassenmäßigen Stämpels als S t r a f e fest gesetzt. Berhandlungsart in.Straft fällen; i* * ausländische Ka­lender unterliegen der Stärn- pelgebühr; der Stämpel besteht itt fftnf Classen; Bestimmung der Ka­lender-Gattungen, welche die­sen klaffen iugmiefcn sind; ohne den Stämpel darf kein Kalender irgendwo angetroffen werde«; Strafe im Uebertretungb- falle;

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