Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

§. i3oii. • Nach Verlauf der vier Wochen dürfen die Parteyen nicht weiter angebort, sondern die Strasbeträge müssen durch die Kammer-Procuratur gerichtlich eingerrieben werden. tz. l3oi2. Wenn einem Beamten oder Aufseher wegen einer Amtsrerrichtung in Stampelgefalls- sachcn ein Geschenk angeborhen wird, so ist der zehnfache Werth oder Betrag dieses Geschen­kes als Strafe zu erlegen. §. i3oi3. Der Beamte oder Aufseher hingegen, welcher dieses Geschenk angenommen hat, ohne auf der ©teile davon der Vorgesetzten Behörde, oder in Ermangelung dieser der Orts- odrigkeir die Anzeige zu machen, und sich dieser Anzeige wegen mit klarer und deutlicher Be­stimmung des Tages und der Stunde, wann solche gemacht wurde, ein legales Zeugniß ge­ben zu lassen, ist sogleich des Dienstes zu entlassen. tz. i3oi/f. Im entgegen gesetzten Falle soll demselben das aus der Stelle angezeigte Geschenk nebst einem Drittel der verwirkten Strafe, in so fern dieselbe eingebrachr wirb, zur Belohnung verabreicht werden. i3oi5. In Ansehung jener Rechnungs - Documente, welche zwar mit einem ©tampef, aber mit einem geringeren, als freut klassenmäßigen, versehen sind, kann es zwar bey der btsyert- gen Gewohnheit gelassen werden, daß das Gebrechen als ein Rechnungsmangel ausgestellt, und der dem ©tampelgefaUe verursachte Schaden dadurch herein gebracht werbe, daß die Beamten ihren Erläuterungen so viele ©tampelbogen zulegen, als der beanstandete Betrag ausmacht; damit aber mit diesen bepgelegteo leeren ©tampelbogen fein Mißbrauch unterlau­fen kann, haben die Buchhaltungs- und Departements-Vorsteher daraus zu sehen, baß cn solchen Fallen dem Mangelsstampel jedes Mahl ausdrücklich deygesetzc werbe, baß der Rechnungsfuhrer die seiner Erläuterung beyUegenben Bogen erstens oben bey dem ©tam- pel mit den Worten bezeichne: »'Zur Ersatzleistung durch die M a ng e l s e r 1 a u- ierung,« und zweyrens bte unteren bepben Enden des Bogens breyeckig ab= schneide. Was aber die ganz ungeflämpelten Documente betrifft, wodurch sich der RechnnngS- leger ungleich mehr verantwortlich macht, dießfalls hat eine jede Buchhaltung unter der or­dentlichen Abthetlung der Aemter, und mit der Benennung der Rechnungsleger, diese Do­cumente mit der Anmerkung, welchen Rechnungen sie bepgelegt worben, und welchen classen mäßigen ©tarn pel dieselben mit si ch f ü h r e n sollen, in ein Verzeichn tß zu bringen, und alle Viertel - Jahre diese Cvnsignationen, unter der ordentlichen Fertigung der Buchhaltung, mit Beylegung der Original - Documente, wel­che der Buchhaltung, nach geschehener Amtshandlung, wieder zurück gestellt werben müssen, an die Tabak- und Siegelgesalls-Abmimstratwn abzugeben, welche hierüber ordentlich zu notioniren> und bte ©traf benage einzubrmgen hat. Da es sich aber öfters trifft, baß Die Rechnungen erst zur Zeit censurirt werben, wen-: die Rechnungssührer schon verstorben sind, so ist sich in diesem Falle, zur Beseitung aller Weitläufigkeiten, nach der Vorschrift dieses Puncc-es zu benehmen. Bey Reisekosten, oder bey einzelnen Current - Rechnungen ist der Mangel in Ansehung des ©tampels nur in dem Einbegleitungsberichte anzuzeigen, damit bte be­treffende Behörde, welche den Betrag, oder zur Verausgebung in der ordentlichen Rechnung die Paffierung ercheitt, darauf Bedacht nehmen, und entweder bte Beybringung des clas- senmaßigen ©tampels anorbnen, oder die ©traf - Nolion aus oidentlichem Wege durch die Gesalls-Administration einleiten kann. Von dein Stampelwesen. 357 ‘ tut* Verlauf dieses Ter- Itiinefi, dürfen die Parteien nicht mehr gehört werden; für ein Geschenk, welches einem GefaUsbeamten in der Amtsverrichtung angedothea wird, ist der zehnfache Betrag zur Strafe auszumessen; der Beamte, welcher hier­von nicht auf der Stelle die Anzeige macht, wird des Dien­stes entlassen; im Gegentbeile soll dem­selben das Geschenk nef’tt De n dritten Tbeile Ser Strafe zur Belohnung verabfolgt.werden. AUerhochsteEnkschlicsjungvoin 5. Set. 802. Zulegung der Stän-pel zu den Erläuterungen. Hkth. am 16. Zan. 819 1121. und \

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