Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
358 XLVIH. Hauprstück. XV. Abschnitt. §„ i3oi6. ' Was die Stämpelung der gedruckten SubarreNdirungs - Contracte in jenen Stationen, welche von einem Stä'mpelamte zu weit entfernt sind, betrifft, so unterliegt es keinem Anstande, derley gedruckten Contracten den claffenmäßigen Erfülluugs-Stämpelbogen beyzu- legen. Es muß aber, um Mißbrauchen und um dem Verluste dieser Papiere von bedeutendem Werthe vorzubeugen, auf diesem Stämpelbogen der Länge nach ausgeschrieben fepn: a) Der Nähme des Conrrahenren. b) Die Station, für welche der Contract geschlossen worden ist. c) Die tägliche Anzahl der erforderlichen Porrionen jeder contrahirten Gattung. d) Die Dauerzeit des Contractes und e) der für jeden Artikel zugestandene Preis. Diese Erfüllungs - Stämpelbogen müssen an den betreffenden gedruckten Contracr genährt, und der Faden angesiegelt werden, um sowohl den etwannigen Verlust solcher Erfüllungs-Stämpelbogen, als auch einen absichtlichen Mißbrauch derselben, unthunlich zu machen. Sollte irgend ein Magazins-Rechnungsführer oben angeführte Vorsichten unterlassen, so wird er sich selbst beyzumessen haben, wenn er der gesetzlichen Stämpelstrafe unacht- sichtlich unterzogen wird. §. i3oi"7. Wenn die Uebertretung des Gesetzes durch fünf Jahre geheim und unbekannt geblieben, oder auch sonst die patentmäßige Strafgebühr nicht eingesordert worden ist, so ist die Strafe für verjährt zu halten, und es kann der Uebertreter deßwegen nicht mehr angegangen werden, sondern es ist lediglich der Betrag des Srampels, der nach dem Gesetze hatte gebraucht werden sollen, und nicht verjähren kann, nachträglich einzubringen. §. i3oi8. Wenn die verwirkte Geldstrafe von einer oder der anderen Partei), wegen Unvermög- lichkelt, nicht erngebracht werden kann, so ist die Uebertretung des Gesetzes mit Arrest und öffentli ch er Arbeit, und zwar nach dem Maßstabe, daß für jeden Tag Arbeit Ein Gulden gerechnet werde, zu bestrafen. i3oi<). Den Tabak- und Siegelgefälls - Administrationen ist im vorn angeführten Falle das Befugniß eingeräumt, wenn sich der Strafbetrag nicht über acht Gulden beläuft, mach dieser gesetzmäßigen Vorschrift für sich zu verfahren; in so fern jedoch die Strafarbeit über acht Tage ausfällt, müssen die Acten an das k. k. Landrecht abgegeben werden, welches hierüber nach Maßgabe des allerhöchsten Patentes ohne alle Verzögerung zu erkennen haben wird. §. l3o20. Zum Verschleiße des Stämpelpapieres werden alle landesfürstlichen Gesälls - Cassen und die Lassen einiger regulirren Magistrate, wie auch die TabakgefällsDistrikts- und Sub-Verleger, nebst der erforderlichen Zahl von Lraffikanten, bevollmächtiget. Die Verfügungen, welche hierüber in einer jeden Provinz nach Verschiedenheit der Umstände für nothwendig befunden werden, sind der f. k. Hofkammer und Finanz-Stelle überlassen. Eben diese Hofftelle hat die Verschleiß-Provision zu bestimmen, welche die verschiedenen Behörden, denen der Verkauf des Stämpelpapieres anvertrauet wird, für ihre Bemühung, Vorauslage und Haftung zu genießen haben. §. l3021. Außer den vorbesagter Maßen ordentlich und durch schriftliche Erlaubniß- Briefe d e r G e f ä l l s - A d m inist r crt i o n befugten Verschleißern soll keiner eines öffentlichen Verkaufes des Stämpelpapieres oder eines Handels damit, unter der Strafe . der Confiscation, sich anmaßen. Eben so wenig darf das Stämpelpapier um einen höheren Betrag, als die Classe ausweiser, bei; Strafe von 5o Gulden verkauft werden. i». 9, A tS.tr Wad) fünf 3u$ren ifl DieSfro* fe für verjährt ja galten , ie= teü) muß Der SBeírag De$ claf? fenmüßiaen ©tämpelö «in» fietr«ci;t merBen; 2trrefl unD öffentliche 2T tfeilä? ftrafe im Safte Der SSftittefto; figfeit einer Partei; für jeDcn QmlDen mit (§inem iage; iöJenn ßcß Die Strafe üßer <uht@ulDen öeläuff, mitflVn in Diefem Safte Die liefen an Daö t. t. SanDredjf jur (frfennf; mß atgegeten roerDen; DieJiemfer, (fajjen un&SSe; hörBen, meiere Den ü>erfcfcletß 4U Deforgen fca&en, unD foaud; feie ^erfc^reißi't'roöifion, mer; Ben »on Der .yofflefte tenannt unD regultrf; Der fjanDel unD Scrfdjleiß öiefer Rapiere rtircij un&efugte | ‘Verfemen ifl unter (Sonfiáca* tion, unD Der höhere 23er« * fauf unter einer ©elDjlrafe j; #on 5o ß. oerBethen; j