Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

,342 XL71II. Hauptstäck. XV. Abschnitt. In so fern eine Urkunde von mehreren Personen ausgefer- tiget wird, muß die Stampel- Claffe nach derjenigen Per­son gewähil werden, deren El- «enschaft die vorzüglichste ist. AllerhöchsteEntschließunq vom 5. Oct. 801. Bestimmung der Urkunden, wozu der Stämpel nach dem Werthe des Gegenstandes ge, wählt werden muß. AllerhöchsteEntschließung vom 5. Oct. 801. Hkth am *>. Feb. 804. H i5i. » » »2. ‘iitän8<>4« I »534. tz. 12972. Falls die Urkunde von Mehreren ausgestellt würde, die unter sich von verschiedenen Eigenschaften sind, so muß die Claffe des Papierstämpels nach demjenigen bestimmt wer­den , dessen Eigenschaft die vorzüglichere ist. §. 12978. Die Urkunden, für welche die Classe des Stämpels nach dem Werthe des Gegenstan­des, worüber sie ausgestellet werden, bestimmt werden muß, sind folgende: a) Absolutorien, die gerichtlich ertheilet werden. b) Auszüge, (Eernten und Rechnungen der Handelsleute, Künstler und Professionisten über gelieferte Waaren oder Arbeiten. c) Behandlung der Gläubiger. d) Bestand- oder Bestallungsbriefe, wobey auf den Betrag derjenigen Summen zu sehen ist, die in dem Bestand- oder Bestallungsbriefe bedungen wird. Wenn aber auf mehrere Jahre eine jährliche Summe bedungen wäre, so muß der ganze Betrag aller Bestand- oder Bestallungsjahre zusammen genommen, und hiernach die Classe des Stämpels bestimmt werden. e) BürgschaftsurkunLen. f) Sessionen über eine bestimmte Summe oder über einen bestimmten Werth. g) Lautions-Instrumente, außer wenn solche Staatspapiere zur Caution erlegt werden, die nach den §§. 12960 und 12961 vom Stämpel besreyet sind. Eben so, wenn die Braut oder jemand Anderer keine förmliche Caution ausftellet oder anlegt, sondern statt der Cautions-Obligation eine certificirte Verzichts- oder Widmungsurkunde ausstellet, vermöge deren das Cautions-Capital so lange tn Deposits zu verbleiben hätte, als die Gemahlin» nach dem Tode des Mannes im Wirwenftande bleiben wird, tritt diese Urkunde in die Stelle einer förmlichen Cautions - Obligation. h) Collationen geistlicher Pfründen. i) Empfangsscheine des Erecutions-Führers von den Gerichtsdienem über das ihm ein- gehändigte Gut des Schuldners. k) Erbsabtheilungen. l) Erledigung der Rechnungen, welche gerichtlich ertheilt wird. m) Erpens - Verzeichnisse der Advocaten und Sachwalter. n) Hauszins - Quittungen. 0) Hausbüchlein, welche zwischen einer Haushaltung und einem Handelsmanne, Fa­brikanten oder Professionisten über die abgelieferten Waaren oder Arbeiten geführt werden; jedoch nur, wenn dieselben als Auszüge! oder Conri dem Zahler anstatt einer Quittung unterschrieben ausgehändiget wurden, in welchem Falle die beyge- setzte Bescheinigung den Erfüllungsstämpel nach der dem ganzen Betrage angemesse­nen Classe fordert. p) Heirathsbrlefe, bey welchen der Betrag der wechselseitig bedungenen Heirathssprüche zusammen gerechnet, und der Srämpel riach der ausfallenden Total-Summe gewäh- let werden muß. q) Jnventarien, doch nicht der erste Aufsatz, welcher von dem Gerichte oder einer ande­ren Behörde von Amts wegen verfasset wird, und welcher daher keinem Stampel unterliegt, sondern die erste legale Abschrift, welche dem Erben, oder demjenigen, für welchen das Jnventarium ausgenommen wurde, zugestellt werden muß. Die Classe des Stämpels muß nach der Summe deö schuldenfreyen Vermögens, das ist: nach Abzug aller Passiven, bestimmt werden. Die weiteren Abschriften eines solchen Jnventariums unterliegen bloß derjenigen Stämpelgebühr, welche für alle gerichtlichen vidimirten Abschriften vorgeschtie- öen ist.

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