Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Von dem Stämpelwefen. i3(> In welchen Fällen der Mi­litär - Stand von dem Gebrau­che des Stämpels befreyet «st. AllerhöchsteEntschließung vom 5. Oct. 801. Hkth.am>«.2än. 8o3. G269. » » »8.2äN. 8o3.1 r5i. » » ' 7. Seb. 8o3. A 34'. ,» ,» i6.MärzV°3. l >449. „ » 17.2iwg.803. A4»o4. » » 18. 3än.8o5. I »79» „ » i8.2lvr. 8i5.1 2016. tz. 12965. Die Befreyung des Militär-Standes von dem Gebrauche des Stämpels erstreckt sich nicht weiter, als a ) Ans dasjenige, was innerhalb des Regiments Mischen demselben und dessen Officieren und Gemeinen, weiter zwischen diesen und der Regiments-Cassa, und den Militär- Verpflegsämtern vorgeht; folglich sind die Urkunden vom Stämpel nicht befreyet, welche Soldaten oder Officiere in solchen Handlungen ausstellen, oder empfangen, die mit ihrem Dienste keine Gemeinschaft haben. b) Auf die Quittungen, mittelst deren alle in Kriegszeiten bey der Armee in der Kriegs­gebühr stehenden Individuen ihre Gebühren zu empfangen haben. c) Auf die Quittungen über Dotations-Gelder für Militär-Anstalten. d) Auf das Pupillen - und Curatel-Vermögen, welches weniger als 100 Gulden beträgt, und ebenso auch auf die Verlassenschafren von gleichem Betrage, in so weit sie Armen zälfallen; wogegen Verlaffenschaften und das Pupillen-und Curatel-Vermögen, wenn es 100 Gulden und darüber betragt, dem classenmäßigen Stämpel zu unterlie­gen haben. e) Auf alle Quittungen und Empfangsscheine, die über dasjenige ausgestellt »verden, was ein Regiment oder sonst ein Militär-Corps, auch die von demselben des Dienstes wegen abwesenden Officrere, wie jene des Ingenieurs-Corps, des General-Quartier­meister-Stabes u. a. m., was die Invaliden, die Verpflegsbacker, der Fuhrwesens- und Pontons-Stand rc. aus der Kriegs-Caffa, oder-von anderen hierzu ausgestellten Departements an Gage, Löhnung, Recruttrung, Montirung, oder «uie es sonst Nah­men haben mag, empfangt. f) Auf alle Gegenscheine und Aviso-Schreiben der Militär-Behörden, wenn von Par­teyen bey einer Kriegs-Cassa Privat-Gelder erlegt werden; außer dem versteht es sich von selbst, daß, wenn Geldbeträge mittelst Verlags-Quittung von einer an die an­dere Caffa Übermacht «verden, die Verlags-Quittung selbst keinem Stämpel zu un­terliegen habe. g) Auf alle in dem Militär-Dienste einschlagenden Amtsgeschäfre, und auf die daher in Amtssachen des Militärs zu erstattenden Berichte, dann die gewöhnlichen Begleicungs- berichte in Fällen der Beurlaubung, der Mllitär.-Verpflegsbacker-Jndwiduen, Tabellen, Anzeigen, die auf Anträge der Referenten in Verpflegssachen erfolgenden Genehmi­gungen, so weit sie den General - Commanden und Verpflegs-Magazinen durch Ver­ordnungen bekannt gemacht «verden, so wie die Anfragen der Verpflegsbehörden, dann die darauf folgenden Enlscheiduugen und Vorschriften, auch alle Antworten, welche den Parteyen unmittelbar vom Aerarium hinaus gegeben werden, auf die den Gemei­nen auszufertigenden Paffe, auf btc commiffarratischen Entwürfe, adjustirten Berech- uungen über die Verpflegsgelder der Kriegsgefangenen und der dabey Commandirten, wie auch der Staats - Arrestanten. h) Auf die Quittungen für die Naturalien, welche in die Magazine der Verpflegsamter geliefert, oder welche dem Militär aus denselben, oder auch von Seite des Landes verabfolgt werden; doch sind hierunter die Quittungen nicht begriffen, welche die Mi­litär-Lieferanten oder Contrahenten über die zu erhaltenden Zahlungen auszustellen haben; ferner: die oft zur Auszahlung emzulegenden Lieferungs-Recepisse, dann Aus­weis oder Berechnungen. i) Auf die Einbegleitungen der Conctracte und die darüber erfolgenden Verordnungen, als officielle Acten-Stücke. U) Auf alle aus den Conrracten entstehenden Umstande, wenn nicht die Parteyen selbst daran die Schuld tragen, und sich dieselben mehr auf das Aerarial-Interesse beziehen. 1) Auf die Markt - und Zielkäufe der Verpflegs-Magazine. Van) xi. *

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