Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Derjenige, welcher ArmuthS wegen von dem Stämpel be- trcyet ist, muß, wenn ervon dem Richter zum Ersätze der Unkosten veruitheilt wird, sei­nem Gegner auch ben Betrag der ausgelegten «»täinpelge- bübren vergüten. A tterhöchst>.Entschließung vom 5. Oct. 80*. Stämpekgattungen. AllerhochsteEntschließung vom i. Dec. 8,7. 3-ío §. 12966. ' Wenn derjenige, welcher Armuths wegen von dem Stämpel befreyet ist, von dem Richter zu dem Ersätze der Unkosten verurtheilt wird, muß er, ungeachtet seiner Befreyung, dem Gegentheile den Betrag der von diesem ausgelegten Stämpelgebühren vergüten. §. 12967. Der Papierstämpel besteht aus folgenden dreyzehn Classen: XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. Die erste Classe von 3 Kreuzern. » zweyte X 6 x X dritte » X 15 » » vierte V X 3o x » fünfte V X ix Gulden. * » se ch s te x X 2 X » sieben te » » 4 » » achte » 9 7 » » neunte V X 10 » X zehnte X X 20 X V eilfre 9 X 4 0 x V z w ö l f t e X X 80 » V dreyzehnt e » X 100 X Urkunden über Geldbeträge bis einschlüssig zwey G.üden werden von dem Gebrauche des Stämpels frey gelassen. Der erste Bogen einer jeden Urkunde muß mit dem Stämpel aus einer dieser verschio- dendn Classen versehen seyn. Für den Fall, als eine Urkunde aus mehreren Bogen besteht, wird gestattet, daß für die übrigen Einlagsbogen, in Gemäßheit des §. 129)7. ein Stäm- prl der minderen Elasten, und zwar in nachfolgender Abstufung gebraucht werden kann. In allen Fällen, wo der erste Bogen den Srämpel der fünften Elaste von Einem Gulden nicht übersteigt, bedürfen die anderen Bogen nur den Stämpel von 3 Kreuzern. Zu dem Stämpel der 6ten Elaste von 2 Gulven den Srämpel von 6 » » 7 ten » 8ren » qten » ioten » ntcn » 12 ten » i3ten V 4 V 7 » 10 X 20 » 40 » 80 IOO » i5 v »4° » » 1 Gulden. »2 » »4 » »7 » »10 r Die Bestimmung einer jeden Classe fließt aus der Eigen, fchaft des Ausstellers einer Urkunde; aus der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäft dieselbe ausgefertiget wird, oder aus der Gattung der Ur­kunde selbst: Grunvreges zur Beurthei- limg, ob diese Classe nach der Eigenschaft des Ausstellers oder desienigen, in Lessen Ge- schüft dieselbe ausgestelletwird, 6« wählen sey; wie dir Weiber hinsichtlich deS Stämpels behandeln sind; §. 12968. Die Bestimmung, welche Elaste des Papierstä'mpels in jedem Falle zu gebrauchen sey, fließt entweder aus der Eigenschaft desjenigen, welcher die Urkunde ausfertiget, oder aus der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäft dleselbe ausgesteller wird, oder aus der Gat­tung der Urkunde selbst. In Ansehung der Urkunden, welche nach der Eigenschaft des Ausstellers, oder nach der Elgenschaft desjenigen, in dessen Geschäfte sie ausgestellet wird, classtficirt werden müs­sen, wird zur Grundregel vorgeschrieben, daß eine jede Urkunde, welche der Aussteller in seinem eigenen Geschäfte ausfertiget, die Classe des Stämpelpapieres nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers; im entgegen gesetzten Falle aber, und wenn die Urkunde im Geschäfte eines Anderen ausgefertigt wird, das Stämpelpapier nach der Classe der persön­lichen Eigenschaft desjenigen, für welchen dieselben ausgefertiger wird, angewemdet werden muß. tz. 12969. Die Weibejr werden nach der Eigenschaft ihrer Gatten beurtheilt.

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