Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
338 XLVIII. Hauptstück. XV. Abschnitt. classenmäßigen Stämpel versehen se«)N, wenn solche für das Ausland bestimmt sind; auch die Lehens - Vasallen der böhmischen Krone sind zu dem Gebrauche des Stämpel- papieres verbunden; Bestimmung einiger anderen'Parteyen und Gemeinden, welche in den angezeigten Fäl, len von dem Gebrauche des Stäinpels befreyet sind; Urkunden, die in einem Rechtsstreite oder dey einer politischen Behörde vorgelegt werden, und bey ihrer Ausfertigung gesetzmäßig vom Stämpel befreyet sin», müssen in solchen Fällen mit dem classenmäßigen Siämpel versetzen seyn; Die Armen, welche von den Gerichts'Taxen loS gesprochen sind, werden in rechtlichen Fällen auch von dem Gebrauche des Stämpels befreyet; die Untertanen sind in allen Contributions - Angelegenheiten, so wie in allen aus dem ncxu sub tutela entstehenden Streitigkeiten vom Stämpel befreyet. ÄllerhochsttEntschließung vom 5. Oct. 801. eine inländische Provinz, in welcher das Stämpelgefäll nicht eingeführt ist, bestimmt wäre, mit dem classenmaßigen Stampel versehen seyn. Eben so sind auch die Lehens-Vasallen der böhmischen Krone verbunden, sich dem Gebrauche des Stämpelpapieres in denjenigen Geschäften zu unterziehen, die ein außer dem Bezirke des Königreiches Böhmen liegendes dahin gehöriges Lehen betreffen. §. 12964. Ferner sind v 0 n dem Gebrauche des Stämpelpapieres folgende Parteyen befreyet: a) Das Reichshofraths - und Reichs - Kanzelley- Personal, in so fern eS nicht in den Erbländern Realitäten besitzt, und nicht wegen dieser Realitäten Urkunden ausfertiget. b) Die landesfürstlichen Kammer-Procuraturen oder Fiscal-Aemter, wenn es auf die Behauptung der Gerechtsamen eines Cameral- oder Bancal-Gefälles, oder auf die Vertretung eines landesfürstlichen Regals oder Majestäts-Rechtes, der Territorial-Hoheit, der eigenen Privat-Rechte des Landesfürsten, der landesfürstlichen Lehensange- legenheiten, der Stiftungen oder der unter der Staatsverwaltung stehenden Güter ankommt; nicht aber wenn das Fiscal-Amt Pachter oder sonstige Parteyen in Aus- borgungen, Rückständen, Neben-Contracten oder in anderen einseitigen Handlungen zu vertreten hat, in welchen Fällen die Stä'mpelgebühr von der durch das k. k. Fiscal- Amt vertretenen Partey zu tragen ist. c) Klöster und Gemeinden der Religiösen in Ansehung der Dotation, die sie aus dem Religions-Fonde erhalten; doch sind unter dieser Stämpelbefreyung die einzelnen in der Seelsorge angesiellten Klostergeistlichen in Ansehung ihrer Quittungen für die Pensionen oder eigenen Handlungen nicht mitbegriffen. d) Spitäler und Armenhäuser, welche nicht gestiftet sind, sondern nur vom Almosen unterhalten werden, wie auch die Zucht-, Arbeits- und Krankenhäuser, so weit sie Urkunden, die sonst dem Stämpel unterliegen, ausstellen; nicht aber, in so weitste solche Urkunden empfangen, in welchen Fällen der Aussteller dem gesetzmäßigen Stampel sich zu unterziehen hat. Wenn aber jemand eine von einer für sich selbst von dem Stämpel befreyren Person ungestampelt ausgefertigte Urkunde, oder einen von einem landesfürstlichen Amte oder Beamten von Amts wegen ungestämpelt ausgefertigten Contract oder eine Quittung in einem Rechtshandel oder bey einer politischen Behörde beybringt, so muß eine solche Urkunde mit dem claffenmäßigen Stämpel versehen seyn. e) Die Armen, welche nach bewiesener Armuth unentgeldlich vertreten werden, so weit sie von den Gerichts-Taren los gesprochen sind, werden auch in Rechtshändeln von dem Gebrauche des Stämpels enthoben. Bey anderen Stellen und Aemtern aber sind nur die Einbringen derjenigen ohne Stämpel anzunehmen, und die darüber ergehenden Berichte und Expeditionen unge- stämpelt zu lassen, deren Bitte selbst, eben wegen ihrer Armuth, auf nichts Minderes, als auf ein 'Almosen, abzweckt, doch haben sie die Stämpelgebühr alsdann, wenn sie etwas erhalten, nachzutragen. f) Unterthanen sind in allen Contributions - Angelegenheiten und in allen aus den Unter* thansverhältnifsen (nexu sub tutela) entstehenden Streitigkeiten, deren Verhandlung den Wirthschafts- und Kreisämtern als ein politischer Gegenstand zugewiesen ist, von dem Gebrauche des Stämpels defreyet, doch unterliegen sie dem Stämpel, wenn es um Gegenstände zu thun ist, die nicht aus dem Unterthansverhaltnisse, sondern aus einem Verkaufs-, oder Miethungs-Contracte, oder aus einem Waisen-Curatel, oder aus Testaments-Angelegenheiten, oder aus solchen Streitigkeiten, entweder zwischen Unterthanen und Obrigkeiten, oder zwischen Unterthanen entstehen, die nicht zur politischen Entscheidung, sondern zu dem Rechtswege gehören.