Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von delti Stä'mpelwesen. 387 d) Conti, Gegen - Conti, Bilanzen, oder sonst Berecknunaen oder Ausweisungen, welche Banklere, Handelsleute oder Fabrikanten unter sich wechselt« «) Wirrhschafts -, Vormundschasts - Curatels- oder andere Rechnungen, fammt den damit zusammen hängenden außergerichtlich gestellten Mangelserlouterunaen, und Auszüge aus denselben, wie auch Rechnungsbeylaqen, welche zwischen dem Rechnungsleger und demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, gewechselt werden, wie auch dte über die Wirtschaftsrechnungen ertheilten außergerichtlichen Absolutorien. Diese fünf Gattungen von Urkunden sind von dem Stämpel so lange befreyet, als hierüber kein Rechtsstreit entsteht; sobald sie aber im Wege des rechtlichen Verfahrens oder der Execution dem Richter übergeben, oder bey einer Hof- oder anderen Stelle, oder bey einem Amte als Beylaqe eines Geschäftes vorgelegt werden, unterliegen diese Urkunden oder dieselben Abschriften nicht allein derjenigen Classe des Stämpels, welchem jede Urkunde nach der gegenwärtigen Vorschrift zugewlesen ist, sondern wenn davon eine vidimirte Abschrift eingelegt werden soll, muß der für die Vidümrungen bestimmte Stämpel der dritten Classe beygedruckt werden. Wenn jedoch Rechnungen nur zur Einsicht des Gerichtes, um den in der Frage stehenden Gegenstand leichter zu verstehen, und nicht als der wirkliche Gegenstand des Streikes selbst, im Originale beygeleget werden, sind dieselben dem Stämpel nicht unterworfen. ' L ' f) Briese und Privat-Correspondenzen, ingleichen Aufsätze der Urkunden, wenn sie einem Gerichte oder auch einer politischen Behörde im Originale vorgelegt werden, dürfen . nur wie bloße Abschriften gestämpelt seyn. z) Eine mündlich oder schriftlich errichtete letztwtllige Anordnung, es sey ein Testament, ein Codicill, oder was dieselbe für einen Nahmen haben mag, unterliegt dem Stämpel nur nach dem Tode des Verfassers in derjenigen Abschrift, die nach derselben Pu- blicirung von der Abhandlungsbehörde den Erben verabfolgt wird, und zwar nach der Classe, zu welcher der Erb-Lasser nach seiner persönlichen Eigenschaft gehört, h) Die von den Feld - Capellänen ausgestellten Trau-, Tauf- und Todtenscheine der ge- nieiren Soldaten sind von dem Stämpel befreyet, so lange sie nur für den Gebrauch des Regiments bestimmt sind, auch bann, wenn dieselben von Abwesenden, nicht mehr beym Regimenté befindlichen Soldatenkindern und Werbern zu ihrer Llgitimation, z. B. um in ein Handwerk zu treten, um zur zweyten Ehe schreiten zu können u. s. w., verlangt werden. Wenn diese Parteyen in Ungarn, Siebenbürgen oder in anderen erbländischen Provinzen wohnen, wo das Stämpelgefäll nicht besteht, oder wenn diese Parteyen zu ungarischen National-Regimentern gehören, sind derley Scheine stämpelfrey zu ejrpebiren. Die wegen Ausstellung und Zustellung bey Trau-, Tauf- und Todtenscheinen zwischen den Wlithschaftsämtern, Magistraten, Obrigkeiten, Kreisämtern und Landerstellen, dann zwischen den Regimentern und General-Commanden, und endlich zwischen letzteren und den Landerstellen zu pflegenden Correspondenzen, so wie die Zustellungs-Expeditionen derselben sind als offictofe Geschäfte stampelfrey zu behandeln. §. 12963. In Ansehung einer Urkunde, die ihrer Eigenschaft nach von dem Stämpel nicht befreyet ist, jemand aber für feine Person eine Befreyung anspricht, muß er dieselbe erweisen; denn die Verbindlichkeit des Stämpels betrifft nicht nur alle Untertanen, sondern auch die Ausländer, wenn sie in dem am Eingänge dieses Patentes genannten Ländern entweder in Streitsachen oder sonst in gerichtlichen oder außergerichtlichen Geschäften verflochten sind, und eine dem (Stämpel insgemein unterliegende Urkunde aucfettigen oder verlegen. Es muß daher eine jede in einer dem Stämpelgefälle unterworfenen Provinz von einem inländischen Untertan ausgefertigte Urkunde auch in dem Falle, daß dieselbe-für das Ausland oder für Band xn 85 Zu wie weit dieTrauungs» Tauf- und Todtenscheine, von Selb - rr§pellanen ausgestellt, vom Stämpel befreyel sind. AllerhöchsteEntlchließung vom 6. Oet. 802. Hkth. am 11. Dec. 8o3. * » 22. Zän. 804. I «34. Die iveden Zu - und Ausstellung derlei) Documenre zu pflegenden Corresvondenzen. Hkth. am 2,. Sep. 8o3. » » 22. Zän. 8e4. I 234. Derjenige, welcher die per» sonkiche Besrevung von dieser Taxe anspricht, muß dieselbe beweisen; in wie weit die Ausländer deeStämpel-Taxr unterliegen; die in einer Provinz, wo der CkäMpel einaefihrt »st, 4«rf» gefertigten ur unden muffen «uch in dem Falle wir i»