Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

334 XLV1II. Hauptstück. XV. Abschnitt. welche von de' Cxpedjtlsnen, Verichlen oder Aussätzen; welche von den Absolurorien und summarischen Extrakten ; welche von Len Beylagen eines Gesuches; Berichte, Gutachten und Relationen in Amtssachen; Berichte der Vorsteher in Htiirungssachen; Bes cheinigungen oder Re- oognitionen; Eonkracte, welche von Anus wegen geschlossen werden. AllerhöchsteEntschliestung vom S. Qce 802. Eontracte, die von Con» trabenten ausgestellt werden. Müssen gestempelt seyn. Hteh. am i3.3«n. 804. 1 17S. lotens: Alle Expeditionen, Berichte oder Aufsätze, wie sie sonst Nahmen haben mögen, die eine politische oder Justiz - Behörde, oder auch die Vorsteher einer Gemein­de in einem bloßen Amtsgeschäfte, oder nach dem genauen Verstände von Amts wegen erläßt, das ist: wenn nicht der Vortheil oder die Sache einer Par­tey, sondern die Obliegenhelt des Amtes selbst oder der landesfürstliche Dienst die Expedition, den Befehl, oder was sonst für eine Urkunde erfordern. Hierher gehören auch die Erinnerungen, welche an die Finanz-Hofstelle we­gen der an eine Caffa. oder an ein Amt ergangenen gerichtlichen Expeditionen nur zur Nachricht erlassen werden. i itens : Absolutvrien und summarische Extracte der Rechnungen, welche eine milde Stif­tung, eine landschaftliche Cameral- oder Kriegs-Eassa, oder den Contributions-, Darleihungs-, Erbsteuer - oder Tax-Fond u. dgl. betreffen. »2tens: Beylagen eines Gesuches, mittelst dessen in Erbsteuersachen oder in anderen Postulaten eine Zahlungsfrist oder die Annehmung einiger Obligationen an Zahlungsstatt angesucht wird. Das Gesuch felbft. aber unterliegt dem klassen­mäßigen Stämpel. i3tens : Berichte, Gutachten, Relationen in Amtsfachen, d. i.: wenn sie entweder ganz allein den landcsfürstlichen Dienst betreffen , oder wenn zwar ein Anbringen einer Partey dazu Anlaß gibt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über die Sa­che der Partey selbst und allein, sondern nur über die besonderen Umstande, die dabey in Betrachtung kommen, und woran nicht unmittelbar der Partey, sondern den landesfürstlichen Diensten gelegen ist, erstattet werden. Es unter­liegen folglich dem Stämpel nur solche Berichte, wo über die Frage: ob das Gesuch zu bewilligen sey, gehandelt wird. In diesem Falle fordern je­doch auch die Beylagen der Amtsberichte, welche eine untere Behörde der höhe» ren ihr Vorgesetzten aus eigenen Amts-Acten beyschließet, keinen Stämpel. >4tens : Berichte der Stiftungsvorsteher in Stiftungssachen. Darunter sind auch solche Berichte verstanden, welche wegen Ersetzung einer Stiftung, Vergebung eines Stipendiums, über das Ansuchen eines Bittstellers oder über den Vorschlag desjenigen, welchem das Präsentations-Recht zusteht, von einer unteren Be­hörde an die Landesstelle, oder von dieser nach Hof erstattet werden. i5tens: Bescheinigungen oder Recognitionen über ein auf eine Zeit ausgestelltes Docu- ment mit der Verbindlichkeit des Rückerlages. ibtens: Beweggründe und besondere Memungen, welche der untere Richter bem höhe­ren vorleZt. intené: Bittschriften, welche die Unterthanen bey ihren Obrigkeiten, die Bürger bei­den Magistraten bloß wegen Beschwerden in Ansehung der bürgerlichen und ge­meinen Auflagen überreichen. iLtens : Brandbeysseuer- Sammlungs- Patente. 1 ejtené ; Einbegleitungsberichte der vorhandenen Acten an höhere Richter. Sofiens: Erbschaftssteuer - Ausweisungen. zi (lene': Gränzbeschreibungen über Realitäten , die einem und demselben Grundherrn gehören. 22stcns: Contracre, welche landesfürstliche Aemter oder Beamte über Käufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen u. f. w. von Amts wegen schließen, in Ansehung desjenigen Exemplars, welches sie ausstellen, nicht aber in Rücksicht derjenigen Exemplare, die sie von den Privat-Contrahenren empfangen, welche nach Vorschrift des Gesetzes gestämpelt seyn müssen, und welchen Stämpel die Cou- traheuten zu tragen haben.

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