Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

Vo*n den Hí b evg eirü ffen; 33-Portionen mir der Ersparung an Prima-Plana-Portionen mit Rücksicht auf die Differenz zwischen den Heu-Portionen ausgeglichen werden kann. §. ig3o6. Ein geflissentlich gemachter Uebergenuß muß nicht allein gleich ersetzt, sondern auch derjenige, welcher ihn gemacht hat , nach Beschaffenheit der Umstände zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden... §. 1 aStt?. Wenn ein Natural - Uebcrgenuß durch auswärtige Zuschreibungen , worauf keine Ge­bühr ist, entstehet, so wird nach Umständen hierauf die Gebühr nachgetragen, oder'die Zu­rechnung abgeschrieben. §. ig3o8. Entspringet cm solcher Uebergenuß durch falsche Quittungen oder Duplicate, so muß die Zurechnung zwar angenommen, aber ohne Verzug davon dem General-Commandodie Anzeige gemacht werden, damit die Sache untersucht, und derjenige, welcher die Erfolg- lassung bewirkt, oder aber eine solche Quittung eingelegt hat, zum Ersätze angehalten, und zur Bestrafung gezogen werden könne, wo sodann dem betreffenden Regimenté oder Corps, wenn derley Zurechnungen als wirkliche Falsa oder Duplikate bestätiget werden, hie auf solche Art zugerechneten Natural-Portionen mittelst Zulegung, der erwähnten falschen Do­kumente von dem Empfange abzuschreiben sind. H. 12309. Wenn aber ein Regiment selbst in Uebergenuß verfällt, so muß der Regiments-Com- mandant dafür »ach dem bestehenden Ausmaße ohne Weiters die Vergütung leisten, und den Regreß an jenen nehmen, welche die Fassung auf sich gehavt, oder den llebergenuß ge­macht, haben.. §. 123 10;' Obwohl die Ilaruralien jederzeit nach der Gebühr auf die bestimmten Tage gefaßt werden müssen, so kann dennoch im nähmlichen Jahre die in einem Monarhe ausfallende Schuld in das künftige Monath übertragen, und somit von den Regimentern und Corps deßwegen ohne Anstand die Ausgleichung getroffen werden. 123 t 1. Diese Uebertragung kann aber von einem in das andere Militär-Jahr nicht Statt ha­ben, sondern es müssen mit Ende des Militär-Jahres alle Vermischungen auf das sorg­samste vermieden werden. Wenn z. B. die erforderlichen Naturalien in den letzten Tagen des MonatheS October, mithin: zu Ende des Militär-Jahres, nach der Stärke des Local- Ctandes gefaßt worden wären, und in diesen letzten Tagen sich noch ein Abgang an Mann und Pferden durch Todesfälle, Desertion, oder durch feindliche Angriffe ergeben sollte, so kann das bereits gefaßte und auf diesen Abgang vorräthige Naturale in das neu eintretende Jahr in Conto der Gebühr für den Monath November übernommen, und, um inkeinen Uebergenuß zu verfallen, von dem auf die letzte Fassung des Monarhes October quittirmi Empfange abgeschlagen, und für den Monath November quittirt werden, welche Aus­gleichung dergestalt zu geschehen hat, daß die auf die letzte Fassung für den Monath-Oktober «usgestellte Quittung zurück genommen, darnach abgeändert^, und für den Monath Novem­ber eine neue Quittung auf den abgeschlagenen Betrag ausgestellt werde. 5. 1 s312. Auf die nähmliche Art kann die'in einem Jahre ausfallende Ersparung oder der Ue­bergenuß in das folgende Jahr übertragen, und auf solche Weife eine in diesem Jahre er­scheinende Ersparung oder ein Uebergenuß ausgeglichen werden, wenn es sich aus den Quit­tungen, Zurechnungen oder Gebührsentwürfen erweiset, daß die vorhergängige Ersparung aus dem Uebergenusse des darauf folgenden Jahres, oder dieser aus der vorhergängigen Er­sparung entspringe, in welchem Falle die Gebühr und öezugsweise Vorschreibung auszugle-i­B«Nd 2L 9 was hinsichtlich der geflissent­lich gemachten Ucbergenüffe zu beobachten iss; wie sich bev Natural - Uevepi genüssen, die durch ausrvär- tige Zuschreibungen entstehen, zu benehmen ist: wie sich zu benehmen ist, wenn solcheUebergenüsse durch falsche Quittungen oder DD plicate entspringen; wie die Vergütung zu leisten ist, wenn ein Regiment in einen Uebergennst verfällt; wie Sie Uebertragung einer Schuld an Naturalien im nähmlichen Jahre zu geschehen hat; was rüchsichtlich dieser lieber- tragung mit Ei.de des Mtti- tür - Jahres zu beobachten ist; wie die in einem Jahre aus- - fallende Ersparung oder der Uebergcnusi in- das folgende zu übertragen ist. hkth. am i9, ?fpr. 785. €> te3Tv-.

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