Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

43 Wie die Service - Ueberge- nüsse in Ungarn und Sieben­bürgen zu vergüten sind. Hkth. am i. Nov- 8o4.154o4. » » 3l May 8o5.12788. Wie der Gage - Abzug bey Generalen, Stabs-unv Oder- Officicren zu geschehen bat. Hkkh. am >6. Feb. 806. M >6. » » 18. 806.16187. » > 28. 3un. 808. E 646. >» » 8. Oct. 818. F 1156. 2iuf Privat - Schulden der Beamten sinder fein Verboth Statt, ivohl aberaufAerarial- Schulven. Hkth. am 24. Oct. 777. » » 1.2än. 786. » » í.tJíoü. 798.G10427. m » 24. Apc. 811, F 642. Wie die Abzüge von dem an einen außer Dienstleistung ge­setzte» Ä ncral, tzstabs-oder Ober-Officier und an deren Witwen verliehenen Gnaden- gebalce zu gestehen haben. Hkth. am 19. März7yl. >1 >> 16. 9iov- 808. B 43o3. t In wie weit sich der gericht­lich zuerkannle Gage-Abzug der Stabs - und Ober - Offl- ciere zu erstrecken hat. Hkkh. am »8. Nov. 7L6. » » 12. Dcc. 79ö. 11779. XLIII. Hauptstück. Von dem Gage-Abzüge. chen sind; widrigen Falls muß der Uebergenuß dem Aerarium vergütet werden, die Er­sparung aber demselben anheim fallen. . §. ia3i3. Alle Service-Uebergenüsse in Ungarn und Siebenbürgen, sie mögen durch Fassungen aus den Militär-Verpflegs - Magazinen, oder durch Subministrirungen vom Lande ent­stehen, sind ebenfalls, wie es in Ansehung der Brot-und Pferd - Portionen fest gesetzt ist, nach dem Durchschnittspreise dem Militär-Fonde zu ersetzen. E. Von dem Gage-Abzüge. §. 12814. Den dienstleistenden Generalen, Stabs-und Ober-Officierekl,. dann den pensionirteu Generalen, Stabs - Officieren und Hauptleuren, kann, im Falle ihnen zur Tilgung einer Aerarial-oder Privat-Schuld ein Gage-Abzug zu machen ist, zu deren Berichtigung nie und aus keinem Anlasse mehr, als Ein Drittel, und den pensionirten Capitan-, Ober - und Unter - Lleurenants, dann Fähnrichen nie mehr, alsEin Viertel der gewöhnlichen Friedens­gebühr oder der Pension zurück gehalten werden. Was die Militär - Beamten betrifft, so findet bey den noch in der Dienstleistung ange- ftellten Beamten bey Privat-Schulden auf deren Gage, welche 1000 Gulden nicht über­steiget , ohne Ausnahme und Vorbehalt weder eine freywillige Abtretung, oder ein Verboth, oder eine Verpfändung, noch eine Personal-E.recution oder Beschlagnehmung Statt; da­her solche von den Gerichten und der Cassa nicht anzunehmen, auch der verpfändete Besol- dungs - Bogen ohne Einwendung zurück zu fordern ist. Derjenige Beamte, der einen Dritten zum Darleihen verleitet, welches er aus eigenem Vermögen nicht bezahlen kann, soll als Betrieger behandelt, sofort ohne alle Schonung seines Dienstes entsetzt werden, daher jeder Verboth kraftlos und ohne Wirkung ist. Bey Aerarial-Schulden ist der Abzug mir Einem Drittel von der Gage gestattet. Das Nähere hierüber ist schon tut 22. Abschnitte des 2. Hauprstückes abgehandelt worden. §. i23i5. Von dem einem außer Dienstleistung gesetzten General, Stabs-oder Ober - Ossiciere, desigleicheu deren Witwen oder Waisen verliehenen Gnadengehalte, welcher über 4«ro Gul­den beträgt, kann nicht mehr als Ein Drittel; von einem Gnadengehalte aber, welchernur 400 Gulden oder noch weniger beträgt, nur Ein Viertel mit Verborh belegt werden. §. 12316. Der gerichtlich zuerkannte Gage-Abzug der Stabs - und Ober-Officiere erstreckt sich in Kriegszeiten bloß auf den Betrag der gewöhnlichen Friedens-Gage, keineswegeö aber auf das Plus der Kriegsgebühr, der Gratis-Gage oder Tafelgelder. Den subalternen Of­ficieren vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts kann während eines Krieges von ihrer Gage kein Abzug gemacht werden; daher ist ein beym Ausbruche eines Krieges bestehender Verboth bis zum hcrgestellten Frieden aufzuheben. E. Von den Hofkriegsbuchhaltungö-Notizen. i 1-317. So wie bey der Hofkriegsbuchhaltung eine Rechnung einlangt, und in das betreffende Protokoll eingetragen ist, muß sie gleich in die Untersuchung genommen werden. Der Un- rersuchende hat hierbey vorzüglich auf instructionswidrige Vorgänge, ungebührliche Zahlung, oder sonstige nachtheilige Manipulation zu sehen, und wenn er eine einem geringen Beden­2Bie sic Unt« fis ctumg öee an Sic ijiffi'tegS. iu1;!>rtliun9 eir.iaufenöcn 9k,l;nmisjen ju gefd;e&en bat;

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