Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

, tz. 12261. So wie überhaupt, ist vorzüglich bey diesen militärischen Zusammenkünften ein auf­merksames Auge auf die Adjustirung der Officiere zu halten, und alle hier etwa einschlei­chenden Mißbräuche sind ungesäumt abstellen zu lassen. Cs versteht sich, daß alle diese militärischen Obliegenheiten auf die einfachste Weise und ohne alle Beirrung des Vermessungsgeschäftes in Ausübung gebracht werden, und daß die Militär-Inspektoren für die Beobachtung derselben bey den Officieren ihrer Inspektionen den Unter »Direktoren verantwortlich sind. §. 12262. Aus den sämmtlichen hier angeführten Verpflichtungen der militärischen Unter-Direc- loren bey der Cataster-Vermessung ergeben sich größten Theils schon jene des Provincial- Directors. Er hat in oberster Instanz darüber zu wachen, daß bey den in der Provinz (worin ihm die Leitung der Vermeffungsarbeiten übertragen ist) angestellten Offrcieren der Geist mili­tärischer Ordnung in allen vorerwähnten Beziehungen erhalten werde. Er bestimmt den Unter-Directoren die Art und Weise,wie nach ben bestehenden Ver­hältnissen die Kundmachung der Armee - Verordnungen am einfachsten zu geschehen hat, und in welcher angemessensten Unterabtheilung die Theorie des Kriegsdienstes in den Winter- monathen vorgerragen werden soll. Der Provincia! - Direktor ist in seiner militärischen Eigenschaft für alle Disciplinar- und Personal-Beziehungen der ihm beygegebenen Officiere, welche nicht in unmittelbarer Beziehung mit dem Vermeffungsgeschäfte stehen, an das General - Commando seiner Pro­vinz gewiesen. H. 12268. Beym Antritte seiner Direktion und im Beginnen eines jeden neuen Arbeitsjahres erstattet der Provincia!-Direktor dem General-Commando Rapport über die Zahl und Eintheilung der unter ihm arbeitenden Officiere, mit Anführung der Nahmen, Chargen und Regimenter, bey denen sie im Stande geführt werden; und eben so hat er jederzeit auch alle Veränderungen anzuzeigen, welche nach Anordnung der Grundsteuer-Regulirungs-Hof-Commrssion mir den ihm unterstehenden Officieren vorgenom­men werden, damit jedes General-Commando in der genauen Kenntniß der im Lande bey dem Vermessungsgeschäfre commandirten Officiere ununterbrochen verbleibe, und von jeder Transferirung oder Einrückung eines Individuums das betreffende Regiment sogleich ver­ständigen könne. §, 12264. Ferner erstattet der Provincia! - Direktor über alle jene Disciplinar-und Personal- Vorfallenheiten, welche einer höheren Entscheidung oder Verfügung bedürfen, an das Ge­neral-Commando der Provinz die Meldung, macht aber davon, da die Fälle solcher Art, meistens, wenn auch nur mittelbar, auf die augenblicklichen Anstellungsverhältnisse der Individuen Einfluß haben, gleichzeitig die Anzeige an die k. k. Grundsteuer -Regulirungs- Hof-Commission, ohne deren Zustimmung in dem Arbeits - Personale unter keinerley Um­standen eine Veränderung geschehen kann, auf dem ihm alS Provincia! - Direktor hierzu oor- gezeichneten Wege, wie dann überhaupt die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Beobach­tungen durch die Handhabung der militärischen Disciplin nach der hier beabsichtigten Weise keine Art von Abänderung erleiden sollen und können. §. 12265. Er fordert von den Usiter-Directoren alljährlich zur fest gesetzten Zeit die Conduite- Beschreibung der unterhabenden Ossciere dreyfach ab, fügt derselben seine etwanni- gen besonderen Anmerkungen bey, sendet ein Exemplar derselben an das General Commando der Provinzen, damit dieses den betreffenden Regimentern und Corps, von da aus zugemit­Von der Msppirung, Triangultrung und Catast ral-Aufnah me. Aejustirung: De rHstichrunzen derProvin eidl - Directoren ; der Provinciái-Direktor dar 6fi;m Antritte seiner Direk­tion vor dem Beginnen eines jeden neuen ArbeitejahrcS Rapporte dem General-Com' mando ju erstatten; was er dem General-Com­mando noch zu erstatten har; von ivem die Conduite Li­sten über diese Officiere zu ver­fassen und wohin sie einzusen- den sind;

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